Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Prämierung eines Verbesserungsvorschlages. Gerichtliche Überprüfung der Entscheidung einer betrieblichen Ideenmanagement-Kommission über die Prämierung eines Verbesserungsvorschlags
Leitsatz (redaktionell)
Die Klage auf Prämierung eines Verbesserungsvorschlags erweist sich als unbegründet, wenn die Entscheidung einer betriebsinternen Ideenmanagement-Kommission über die Prämienvergabe nicht dargetan werden.
Normenkette
BGB §§ 317, 319, 611
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Entscheidung vom 14.09.2017; Aktenzeichen 1 Ca 1606/16) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.09.2017 - 1 Ca 1606/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Prämierung eines Verbesserungsvorschlags.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Analyst Customs/Prozesse & Systeme im Unternehmensbereich Betrieb/Operations beschäftigt.
Im Unternehmen der Beklagten findet die Gesamtbetriebsvereinbarung "Ideenmanagement" zwischen der Geschäftsführung der D P E GmbH und dem Gesamtbetriebsrat der D P E GmbH" in der Fassung vom 12.11.2004 (GBV Ideenmanagement) Anwendung. Diese enthält auszugsweise folgende Regelungen:
"(...)
§ 3 Idee
(1) Definition
Eine Idee ist ein eingereichter Vorschlag oder eine Anregung,
- die für einen Optimierungsbereich einen konkreten Lösungsweg aufzeigt und
- deren Verwirklichung eine Kostenersparnis, einen anderen wirtschaftlichen Nutzen, eine Verbesserung der Arbeitssicherheit, des betrieblichen Umweltschutzes, Gesundheitsschutzes und der Arbeitssituation oder einen sonstigen Nutzen für die D erwarten lässt und
- die die zugewiesene Tätigkeit (beispielsweise im Rahmen der Gruppenarbeit) oder einen zugewiesenen Sonderauftrag übersteigt. Ideen aus dem eigenen Aufgabengebiet sind damit grundsätzlich zugelassen.
(...)
(2) Annahme einer Idee
Eine Idee kann nur angenommen werden, wenn sie neu ist.
Das ist nicht der Fall, wenn
- eine inhaltsgleiche Idee bereits früher (Eingangsstempel) eingereicht wurde und Priorität hat (2-Jahresfrist)
- die Fachseite nachweislich früher eine inhaltsgleiche Lösung für den vorgesehenen Anwendungsbereich erarbeitet hat und die Einführung beschlossen ist.
(...)
§ 6 Es gibt zwei Verfahrensgrundsätze zur Behandlung von Ideen:
- Kleiner Regelkreis
- Großer Regelkreis
(...)
(2) Verfahrensgrundsätze einer Idee im großen Regelkreis
1. Definition einer Idee im großen Regelkreis
Eine Idee im großen Regelkreis ist ein Vorschlag mit einer berechenbaren Zeit- oder Sachkostenersparnis. Neben der Darstellung der Verbesserung eines Zustands durch einen konkreten Lösungsweg muss der Vorschlag eine Aussage zu den voraussichtlichen geschätzten Einsparungen unter Berücksichtigung der Einführungskosten aus der Sicht des Ideengebers enthalten.
(...)
10. Prämierung im Großen Regelkreis
- Prämienentscheidung
Voraussetzung für die Prämierung auf der Organisationsebene ist die Einführung der Idee.
(...)
- Prämienberechnung und Prämienauszahlung im Großen Regelkreis
Die Prämierung für Ideen im Großen Regelkreis erfolgt aufgrund der errechneten Zeit- oder Sachkostenersparnis bezogen auf das erste Jahr ab vollständiger Einführung einer Idee im Unternehmen/Konzern.
(...)
Die Prämie beträgt bei einer Ersparnis
(...)
über EUR 2560,00 10 % Ersparnis.
Die Berechnung der Prämie erfolgt kumulativ.
Folgende Korrekturfaktoren sind anzuwenden:
- Abschläge nach Genauigkeit der Ersparnisberechnung.
Wird die Einführung einer Idee erst in mehr als 2 Jahren ergebniswirksam abgeschlossen sein, so müssen folgende Korrekturfaktoren bei der Ersparnis Berechnung berücksichtigt werden:
Bei Sachkosten Ersparnis ein Korrekturfaktor von 0,7.
Bei Zeitersparnis ein Korrekturfaktor von 0,5.
(...)
Berührt die Idee das Aufgabengebiet des Ideengebers oder dessen besonderen Auftrag, so kann eine anteilige Prämie gezahlt werden.
(...)
Die Höchstprämie beträgt EUR 102.260,00/brutto."
Wegen der weiteren Einzelheiten der GBV Ideenmanagement wird auf Bl. 8 ff. d. A. verwiesen.
Ausweislich E-Mail vom 07.07.2011 (Bl. 266 d. A.) zur "Umsatzerhöhung durch Bepreisung T1 Abfertigung R H " erhielt der Kläger eine Prämie in Höhe von 6.766,40 €.
Mit E-Mail vom 17.05.2011 (Bl. 268 f. d. A.) reichte er eine weitere Idee mit der Bezeichnung "Services Handling Zolldokumente" bei dem Ideenmanagement der Beklagten ein. Die Idee betrifft die Bepreisung von Tätigkeiten mit manuellem Aufwand bei der Verzollung von Sendungen, wobei der Kläger einen Gesamtmehrumsatz von 435.840,00 € angegeben hat. Mit E-Mail vom 11.10.2011 (Bl. 275 f. d. A.) ergänzte der Kläger seine Idee.
Unter dem 14.10.2011 erfolgte in einem Tool der Eintrag, dass die Idee angenommen sei und ein Hauptgutachten erstellt werden solle (Bl. 273 f. d. A.).
Mit E-Mail vom 19.10.2011 (Bl. 280 d. A.) teilte die Beklagte dem Gutachter M mit, die Idee des Klägers sei in dem großen Regelkreis angenommen worden, die Einsparung betrage laut seinem Gutachten 480.000,00 €, die Realisierung sei auf den 01.02.2012 datiert, e...