Entscheidungsstichwort (Thema)
Streit um eine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag. Anforderungen an die Berufungsbegründung
Leitsatz (amtlich)
Einzelfallentscheidung zu den Anforderungen an die Berufungsbegründung
Normenkette
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 29.09.2022; Aktenzeichen 6 Ca 6951/21) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.09.2022 - 6 Ca 6951/21 - wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag zu zahlen.
Der Kläger ist Arbeitnehmer der Beklagten. Bei der Beklagten gilt eine Gesamtbetriebsvereinbarung zum Ideenmanagement (Anl. K1, Bl. 10-19 d.A., im Folgenden: GBV IDM).
Abschnitt III Ziff. 1 Buchst. a GBV IDM enthält die Begriffsbestimmung zur Idee:
"Als Idee gilt ein schriftlich geäußerter Vorschlag, mit dessen Verwirklichung eine Neuerung oder Änderung gegenüber einem bestehenden Zustand aufgezeigt wird und dies für das Unternehmen oder die Beschäftigten wirtschaftlich oder sonst vorteilhaft ist. [...]"
Abschnitt III Ziff. 4 GBV IDM regelt unter der Überschrift "Priorität" auszugsweise Folgendes:
"a. Bedeutung
Priorität bedeutet, dass bei mehreren eingereichten Ideen gleichen Inhalts, diejenige Idee den Vorrang hat, die zeitlich zuerst eingereicht wurde. Maßgeblich ist das Eingangsdatum beim Vorgesetzten bzw. die fortlaufende Ideennummer im I-System.
b. Priorität der Gesellschaft
Wenn zum Zeitpunkt der Einreichung der Idee seitens der Gesellschaft eine der Idee entsprechende Maßnahme geplant war, liegt die Priorität bei der Gesellschaft. Auch die direkte Anweisung an Beschäftigte oder Dritte, wie zum Beispiel einen Lieferanten, löst die Priorität für das Unternehmen aus.
Die Planung der Maßnahme bzw. die Anweisung zur Umsetzung der Maßnahme muss vom Unternehmen in geeigneter Form nachgewiesen werden.
Geeignet sind in diesem Zusammenhang solche Unterlagen, die über die Idee selbst einschließlich des Lösungsweges und des Anwendungsumfanges sowie über den Zeitpunkt ihrer Erstellung bzw. der Anweisung etwas aussagen.
c. Priorität einer anderen Idee
Wird festgestellt, dass die in einer Idee vorgeschlagene Veränderung bereits Gegenstand einer anderen, früheren Idee ist, so muss die später eingereichte Idee abgelehnt werden.
[...]"
Hinsichtlich des einzuhaltenden Verfahrens enthält Abschnitt IV Ziff. 2 GBV IDM folgende "Prozessbeschreibung":
"Im Rahmen dieses Prozesses wird die Bearbeitung und Umsetzung der Idee vom jeweils zuständigen Fachbereich vorgenommen. Der Fachbereich verfasst die schriftlichen Begründungen im Falle der Ablehnung bzw. stellt das für die Prämienberechnung erforderliche Datenmaterial zur Verfügung. Begründungen sind sachlich vollständig und detailliert abzufassen, so dass eine objektive Beurteilung für alle am Verfahren Beteiligten möglich ist."
Die berechenbaren Prämien werden in Abschnitt V Ziff. 2 Buchst. a GBV IDM mit 30 % der Jahresersparnis nach Einsatz der Idee, höchstens 51.000,00 Euro beziffert.
Gemäß Abschnitt II Ziff. 9 f. GBV IDM werden paritätische Ausschüsse gebildet, die gemäß Abschnitt VI GBV IDM über etwaige ablehnende Entscheidungen nach entsprechenden Reklamationen des Einreichers endgültig entscheiden. Diesen Kommissionen gehören sowohl Vertreter der Geschäftsführung als auch des Betriebsrats an, wobei beide Seiten je eine Stimme haben. Überdies gehört dem Gremium ein von beiden Seiten berufener, neutraler Vorsitzender an, dem bei Stimmgleichheit eine zusätzliche Stimme zukommt.
Der Kläger reichte am 20.11.2018 einen Verbesserungsvorschlag mit der Verbesserungsvorschlagsnummer F 2 bei der Beklagten ein (Anl. K2, Bl. 20 d.A.). Dieser lautet auszugsweise wie folgt:
"Kurztext:RI - Radhausverkleidung - Vorbereitung direkt an der Linie anstellen
So ist es heute:
Je nach Bestellung werden die Radhausverkleidung vorne mit einem Pad geklebt und auf einem vorgesehenen Trailer gestapelt. Das Kleben der Pads wird auf einer Tischvorrichtung durchgeführt. Die Radhausverkleidungen werden in der Untergruppe (2x Mitarbeiter) für die Linien (Chassis 2er) vorbereitet.
Ich schlage vor:
Die Radhausverkleidung soll von dem Mitarbeiter an der Linie selber vorbereitet und montiert werden. Damit würde der Trailer entfallen. Für den entfallenen Trailer entsteht Platz für die Pads und die Tischvorrichtung. Der Prozess müsste für die Linie neu geschrieben werden, weil die Vorbereitung nicht wie in der Untergruppe aufwendig ist. Pro Schicht und System werden ca. 50-60 Radhausverkleidungen mit Pad verbaut. Der Mitarbeiter in der Untergruppe füllt den Trailer mit ca. 100 Radhausverkleidungen. Das führt zu nichtwertschöpfende Tätigkeit. Somit würde der Mitarbeiter in der Untergruppe eingespart. [...]".
Die Beklagte prämierte den Verbesserungsvorschlag des Klägers und brachte eine Prämie iHv. 1.565,00 Euro an den Kläger zur ...