Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 16.02.2001; Aktenzeichen 5 Ca 7186/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 5 Ca 7186/00 – vom 16.2.2001 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
1) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Jahresmehrflugstundenvergütung gemäß § 4 Abs. 4 VTV Nr. 1 so zu zahlen, dass zusätzlich zu den in § 8 Abs. 1 a bis d MTV Nr. 2 genannten Zeiten auch die Zeiten gemäß § 8 Abs. 1 Buchstaben e bis g MTV Nr. 2 zu berücksichtigen sind.
2) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der monatlichen Mehrflugstunden gemäß § 4 Abs. 1–3 VTV Nr. 1 nach § 8 Abs. 1 Buchstabe e als Deadheadzeit auch die Proceedingzeiten zu berücksichtigen, denen eine Ruhezeit gemäß § 9 der 2. Durchführungsverordnung zur Luft BO folgt.
3) Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
4) Die Kosten des Teilvergleichs sind gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten der Klagerücknahme trägt der Kläger.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/3, die Beklagte zu 2/3.
5) Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten nach zulässiger und vom Gericht als sachdienlich angeregter Antragsänderung darum, welche der in § 8 MTV Nr. 2 für die Mitarbeiter des Bordpersonals der Beklagten als „Flugdienstzeit” definierten Zeiten bei der Berechnung der sog. „Jahresmehrflugdienststundenvergütung” im Sinne des § 4 Abs. 4 des Vergütungstarifvertrages Nr. 1 – gültig ab 01.07.1999 – für die Mitarbeiter des Cockpitpersonals der L C G zu berücksichtigen sind.
Weiterhin streiten die Parteien darum, ob bei der Berechnung der monatlichen Mehrflugdienststundenvergütung nach § 4 Abs. 1 bis 3 VTV Nr. 1 alle Beförderungszeiten nach § 8 Abs. 1 e MTV Nr. 2 zu berücksichtigen sind, oder ob diese Tarifvorschrift dahingehend einzuschränken ist, dass diejenigen Beförderungszeiten nicht in die Berechnung der Flugdienststunden einzuziehen sind, bei denen zwischen Beförderung und Aufnahme des Flugdienstes eine Ruhezeit von zehn Stunden liegt. Weiterhin streiten die Parteien auch um die Auslegung einer Betriebsvereinbarung vom 01.03.1999, die eine besondere Bezahlung für Dienstplanänderungen vorsieht.
Die Beklagte wendet die oben genannten Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis des Klägers an.
Der Kläger ist als Flugkapitän bei der Beklagten beschäftigt. Er erhält neben einem monatlichen Grundgehalt verschiedene Zulagen. Eine dieser Zulagen ist die Jahresmehrflugstundenvergütung nach § 4 Abs. 4 VTV Nr. 1. § 4 VTV lautet insgesamt wie folgt:
Abs. 1
Ab der 106. monatlichen Flugdienststunde (gemäß § 8 Abs. 1 MTV-Bord) wird eine Mehrflugdienststundenvergütung in Höhe von 1/100 des individuellen monatlichen Gesamtgehaltes (gemäß § 3) pro Flugdienststunde gezahlt.
Abs. 2
Ab der 121. monatlichen Flugdienststunde (gemäß § 8 Abs. 1 MTV-Bord) wird eine Mehrflugdienststundenvergütung in Höhe von 1/90 des individuellen monatlichen Gesamtgehaltes (gemäß § 3) pro Flugdienststunde gezahlt.
Abs. 3
Ab der 136. monatlichen Flugdienststunde (gemäß § 8 Abs. 1 MTV-Bord) wird eine Mehrflugdienststundenvergütung in Höhe von 1/80 des individuellen monatlichen Gesamtgehaltes (gemäß § 3) pro Flugdienststunde gezahlt.
Abs. 4
Ab der 1.126. tatsächlich erbrachten Flugdienststunde im Kalenderjahr (gemäß § 8 Abs. 1 MTV-Bord) wird eine Jahresmehrflugstundenvergütung in Höhe von 1/90 des individuellen monatlichen Gesamtgehaltes (gemäß § 3) pro Flugdienststunde gezahlt.
Abs. 5
Zur Ermittlung der Zeiten werden die Flugdienststunden am Monatsende addiert. Restzeiten bis 30 Minuten werden als ein halbe Stunde bewertet, Restzeiten über 30 Minuten als eine volle Stunde.
Abs. 6
Bei der Berechnung des Anspruchs auf Mehrflugdienststundenvergütung gemäß Abs. 1 werden dem Mitarbeiter für jeden im Monat wegen Urlaub oder von der CLH angeordneten Schulungen ausfallenden vollen Kalendertag 3,5 zusätzliche Flugdienststunden angerechnet, höchstens jedoch 98 Flugdienststunden pro Monat.
Zuvor hatte § 4 VTV folgende Fassung:
Flugstundenvergütung
(1) Ab der 61. monatlichen Flugstunde wird eine Flugstundenvergütung in folgender Höhe gezahlt:
Kapitäne |
DM 120,– |
Copiloten |
DM 84,– |
Flugbegleiter |
DM 60,– |
(2) Ab der 76. monatlichen Flugstunde wird eine Flugstundenvergütung in folgender Höhe gezahlt:
Kapitäne |
DM 140,– |
Copiloten |
DM 98,– |
Flugbegleiter |
DM 70,– |
(3) Ab der 751. tatsächlich geflogenen Flugstunde inkl. der Simulatorstunden pro Kalenderjahr wird für jede zusätzliche Stunde folgende Vergütung pro Stunde gezahlt:
für Kapitäne |
DM 130,– |
für Copiloten |
DM 95,– |
für Flugbegleiter |
DM 75,– |
(4) Zur Ermittlung der Zeiten werden die Flugstunden am Monatsende addiert. Restzeiten bis 30 Minuten werden als eine halbe Stunde bewertet, Restzeiten über 30 Minuten als eine volle Stunde.
(5) Bei der Berechnung des Anspruchs auf Flugstundenvergütung gem. Abs. 1 werden dem Mitarbeiter für jeden im Monat wegen Urlaub oder von der CLH angeordneten Schulung ausfallenden vollen Kalendertag zwei zusätzliche Flugstunden angerechnet, höchs...