Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 19.02.2001; Aktenzeichen 1 Ca 7742/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.10.2002; Aktenzeichen 3 AZR 40/02)

 

Tenor

1. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.02.2001 –1 Ca 7742/00 – wie folgt abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Jahresmehrflugstundenvergütung gemäß § 4 Abs. 3 des VTV Bord so zu zahlen, dass zusätzlich zu den in § 8 Abs. 1 a–d MTV Bord Nr. 2 genannten Zeiten auch die Zeiten gemäß § 8 Abs. 1 e–g MTV Bord Nr. 2 zu berücksichtigen sind.
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei einer kurzfristigen Dienstplanänderung gemäß Betriebsvereinbarung „Dienstplanänderung” an die Klägerin ab der 3. Änderung im Monat für jede kurzfristige Änderung des Dienstplaneinsatzes jeweils als Entschädigung die Vergütung für einen zusätzlichen Arbeitstag (1/30 des Monatsgrundgehalts und Flugzulage gemäß § 3 VTV) zu zahlen.

2. Die weitergehende Anschlussberufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Teilvergleichs sind gegeneinander aufgehoben. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 4/5 und die Klägerin zu 1/5 zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten zum einen über die Berechnung der tariflichen Jahresmehrflugdienststundenvergütung. Zum anderen über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung für kurzfristige Dienstplanänderungen nach einer Betriebsvereinbarung.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 23.03.1998 als Flugbegleiterin tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag Nr. 2 für die Mitglieder des Bordpersonals, gültig ab 01.05.1999 (MTV Bord) sowie der Vergütungstarifvertrag Nr. 1 für die Mitarbeiter des Kabinenpersonals, gültig ab dem 01.07.1999 (VTV Kabine) Anwendung.

Bis zum 30.04.1999 wurden nur die sog. Flugzeiten gemäß § 7 MTV Bord bezahlt. Seit dem 01.05.1999 richtet sich die Vergütung nicht mehr allein nach der Flugzeit, sondern nach der sog. Flugdienstzeit.

Mit dem Antrag zu 2. hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die tatsächlich gemäß § 8 Abs. 1 MTV Bord erbrachten Flugdienstzeiten bei der Berechnung der Jahresmehrflugdienststunden nach § 4 Abs. 3 VTV-Kabine zu berücksichtigen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es sich bei den Arbeitszeiten vor dem Check-In für die Anreise vom Einsatzort um tatsächliche Flugdienstzeiten gemäß § 8 Abs. 1 MTV Bord handelt. Die Beklagte berücksichtigt nur die Zeit zwischen Check-In und Check-Out und will für die Berechnung nach § 4 Abs. 3 des VTV-Kabine nur die in § 8 Abs. 1 a–d angeführten Tatbestände berücksichtigen.

§ 4 des VTV-Kabine lautet:

Mehrflugdienststundenvergütung

(3) ab der 1126 tatsächlich erbrachten Flugdienststunde (gemäß § 8 Abs. 1 MTV-Bord) im Kalenderjahr wird für jede zusätzliche Flugdienststunde eine Jahresmehrflugdienststundenvergütung von 50,– DM gezahlt.

§ 7 MTV Bord (Flugzeit)

Die gesamte Zeit von dem Zeitpunkt an, zu dem ein Flugzeug mit eigener oder fremder Kraft zum Start abrollt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es am Ende des Fluges zum Stillstand kommt (Blockzeit).

§ 8 MTV Bord (Flugdienstzeit)

(1) Die Flugdienstzeit umfasst:

a. Die Zeiten für Vorarbeiten vom angeordneten Antritt des Flugdienstes bis zum Beginn der Flugzeit, die im OM oder vorübergehend durch Einzelanordnung festgelegt ist, mindestens jedoch 30 Min.,

b. die Flugzeit,

c. die Zeiten für Abschlussarbeiten nach dem Ende der Flugzeit, die im OM oder vorübergehend durch Einzelanordnung festgelegt ist, mindestens jedoch 15 Min.,

d. die auf Anordnung im Flugsimulator verbrachte Zeit einschließlich der Zeiten nach a. und c.,

e. die Deadhead-Zeit (= Beförderungszeit zum Flugdiensteinsatz) soweit sie 4 Stunden überschreitet und nicht im Schlafwagen oder einem vergleichbaren Bodenverkehrsmittel erfolgt. Bis zu 4 Stunden gilt die Deadhead-Zeit zur Hälfte als Flugdienstzeit, sofern damit aber dann nicht selbst ein Fahrzeug steuert.

f. Die Bereitschaftszeiten, die von der vorübergehenden und der nachfolgenden Flugdienstzeit nicht durch eine Ruhezeit im Sinne des § 9 Abs. 1 getrennt sind, es sei denn, es handelt sich um eine Bereitschaftszeit bis zu 2 Stunden vor der eine Ruhezeit im Sinne des § 9 Abs. 1 liegt, und dem Mitarbeiter steht ein ruhiges Zimmer mit Schlafgelegenheit zur Verfügung. …

g. Bodenzeiten bei Zwischenaufenthalten, soweit es sich nicht um Ruhezeiten nach § 9 handelt.

Mit Feststellungsantrag zu 3. hat die Klägerin die Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichs für kurzfristige Dienstplanänderungen nach § 3 der Betriebsvereinbarung für Bordpersonal betreffend Dienstplanänderungen vom 02.03.1999 (BV) begehrt. Darin heißt es unter Zif. 1:

Der Arbeitgeber darf bis zu 2 × im Monat den Dienstplan mit einer kürzeren Mitteilungsfrist als 72 Stunden (d.h. heute, morgen, übermorgen) ändern. Er darf dies innerhalb eines Kalendervierteljahres kumulieren. Fallen dabei 3 oder mehr Planänderungen in einen Monat,...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge