Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzschutz. Betriebsrente. Energiebeihilfe. Kohledeput

 

Leitsatz (amtlich)

Eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, für die der Beklagte gem. § 7 Abs. 1 BetrAVG einzustehen hätte, liegt vor, wenn einem Arbeitnehmer aus Anlass des Arbeitsverhältnisses Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt werden. Wesentliches Kennzeichen sind der Versorgungszweck und der Umstand, dass der Leistungsfall durch ein biologisches Ereignis ausgelöst wird (vgl. HWK/Schipp, 3. Aufl., § 1 BetrAVG Rz. 1).

Die dem Kläger zugestandene Energiebeihilfe diente nicht Altersversorgungszwecken und war auch nicht durch ein biologisches Ereignis ausgelöst. Vielmehr stellt sie sich als eine bedarfsorientierte Fürsorgeleistung des Arbeitgebers dar, die unter vielfältigen Vorbehalten steht. Sie gehört somit nicht zum insolvenzgeschützten Versorgungsanspruch des Klägers.

 

Normenkette

BetrAVG § 7 ff.

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 15.05.2008; Aktenzeichen 15 Ca 6554/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.03.2010; Aktenzeichen 3 AZR 110/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.05.2008 – 15 Ca 6554/07 – abgeändert:

Die Klage wird im Umfang der Klageerweiterung vom 01.12.2008 abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für eine Energiebeihilfe als Ersatz für die Gewährung von Deputatkohle.

Der am 08.05.1936 geborene Kläger war als so genannter AT-Angestellter bei der D.-H. GmbH beschäftigt.

Das Arbeitsvertragsverhältnis der Parteien endete nach Maßgabe einer Vereinbarung vom 26.07.1993 mit Ablauf des 30.04.1994. Der Kläger erhielt im beendeten Arbeitsverhältnis eine Zusage der D.-H. GmbH auf Zahlung einer Betriebsrente. Der Kläger ist Knappschaftsrentner und bezieht darüber hinaus eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.273,00 EUR.

In dem seit 1978 bestehenden Arbeitsverhältnis sicherte die D.-H. GmbH dem Kläger mit undatiertem Schreiben aus November 1981 einen Zuschuss zum Krankengeld bis zur Höhe der Nettovergütung gestaffelt nach Dienstjahren bis zum Ablauf einer 12 monatigen Erkrankung und die Zahlung von Sterbegeld an die versorgungsberechtigten Angehörigen zu.

Daneben heißt es in dem Schreiben aus November 1981 wie folgt:

„Scheiden Sie nach Erhalt des Altersruhegeldes oder infolge Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit aus unseren Diensten aus, so haben Sie einen Anspruch auf Hausbrandabgeltung, unter den entsprechenden Voraussetzungen der tarifvertraglichen Bestimmungen für Angestellte des Rheinisch-Westfälischen-Steinkohlebergbaus in Höhe von jährlich 3 Tonnen, wobei der Abgeltungsbetrag pro Tonne auf DM 220,00 festgesetzt wird. In den o. a. Fällen hat Ihre Witwe den gleichen Anspruch. Dies gilt auch, wenn Ihr Dienstvertrag durch Tod beendet wird.

Diese Leistung ist von Ihnen bzw. Ihrer Witwe zu versteuern.”

In der Ausscheidungsvereinbarung vom 26.07.1993 heißt es unter Ziffer 6.:

„Ab dem 01.05.1994 hat Herr … Anspruch auf Abgeltung von Deputatkohle gemäß den Richtlinien der D.-H. GmbH über Hausbrandabgeltung für ausgeschiedene AT-Angestellte. Zur Auszahlung der Barabgeltung bedarf es jeweils einer Antragstellung durch Herrn ….”

Der Kläger erhielt von der D.-H. GmbH zuletzt eine Energiebeihilfe in Höhe von jährlich 368,13 EUR.

Die Einstandspflicht für diesen Betrag hat der Beklagte abgelehnt. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass sein Energiebeihilfeanspruch den Betriebsrentenansprüchen zuzuordnen sei, so dass der Beklagte einstandspflichtig sei.

Der Kläger stützt seinen Anspruch auf die einzelvertragliche Zusage aus November 1981 i.V.m. den Regelungen des Tarifvertrages für Angestellte des Rheinisch-Westfälischen Steinkohlebergbaus.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger bisher von der D.-H. GmbH gewährte Energiebeihilfe zu übernehmen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der geltend gemachte Anspruch sei nicht dem Betriebsrentenanspruch des Klägers zuzuordnen sei, für den der Beklagte einstandspflichtig sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen und die Rechtsauffassung des Klägers bestätigt.

Auf die Entscheidungsgründe des Urteils erster Instanz Blatt 67 bis 71 der Gerichtsakten wird Bezug genommen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, der unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags geltend macht, dass die streitbefangene Energiebeihilfe als Ersatz für die Gewährung von Deputatkohle nicht dem Betriebsrentenanspruch des Klägers zuzuordnen sei, für den der Beklagte einstandspflichtig sei.

Der Kläger hat im Berufungsrechtsstreit seine Klage um die Energiebeihilfeleistungen der Jahre 2007 und 2008 erweitert und hierzu beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 736,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 368...

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