Entscheidungsstichwort (Thema)
Energiebeihilfe. Betriebsrente
Leitsatz (amtlich)
Bei der Energiebeihilfe aufgrund einer Zusage nach den Richtlinien der Deilmann-Haniel GmbH über Hausbrandabgeltung für ausgeschiedene AT-Angestellte i. V. m. den Tarifverträgen für den rheinisch-westfälischen Steinkohlebergbau handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG (anders 5. Kammer des LAG Köln Urteil vom 7.4.2008 – 5 Sa 430/08).
Normenkette
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1, § 7 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 08.05.2008; Aktenzeichen 17 Ca 9890/07) |
Nachgehend
Tenor
1) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.05.2008 – 17 Ca 9890/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2) Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Insolvenzschutz für Abgeltungszahlungen von Hausbrandleistungen (Energiebeihilfe).
Der am 10.03.1939 geborene Kläger war vom 01.04.1971 bis 30.06.1994 zuletzt als AT-Angestellter der Firma D.-H. GmbH beschäftigt. Er schied aufgrund einer Vereinbarung der Parteien vom 15.11.1993 aus. Danach hat er seit dem 01.07.1994 einen Anspruch auf Abgeltung von Deputatkohle gemäß den Richtlinien der H. GmbH über Hausbrandabgeltung für auschiedene AT-Angestellte (Ziffer 6). Zum Zeitpunkt seines Ausscheidens galt die Richtlinie „Hausbrand-Abgeltung für AT-Angestellte” vom 02.04.1982. Diese wurde mit Wirkung ab dem 01.01.1995 durch die Richtlinie vom 17.02.1995 ergänzt, die auszugsweise lautet:
„Scheidet ein AT-Angestellter nach Erhalt des Altersruhegeldes oder infolge Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder wegen Anpassungsmaßnahme bzw. Bezuges der Knappschaftsausgleichsleistung aus unseren Diensten aus, so hat er einen Anspruch auf Hausbrandabgeltung unter den entsprechenden Voraussetzungen der tarifvertraglichen Bestimmungen für Angestellte des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus in Höhe von jährlich 3 t, wobei der Abgeltungsbetrag pro Tonne auf z. Zt. DM 240,00 festgesetzt wird. In den o. a. Fällen hat die Witwe den gleichen Anspruch. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis durch Tod beendet wird.”
Aufgrund der letzten Richtlinie vom 17.02.1995 ergibt sich eine Energiebeihilfe von jährlich 720 DM, umgerechnet 368,13 EUR. Diesen Betrag hat der Kläger zuletzt am 05.02.2007 für das Kalenderjahr 2006 erhalten. Am 01.06.2007 wurde über das Vermögen der Firma D.-H. GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Kläger hat Zahlung von 368,13 EUR brutto für das Kalenderjahr 2007 und darüberhinaus die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Energiebeihilfe über das Jahr 2007 im bisherigen Umfang zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf das Urteil (Bl. 31 – 40 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten, der weiter die Auffassung vertritt, es handele sich bei der Energiebeihilfe um keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, sondern um eine Leistung besonderer Art. Sie diene der Entlastung der Arbeitnehmer von Heizkosten und stelle bestimmte ausgeschiedene Arbeitnehmer den noch aktiven Arbeitnehmern gleich soweit diese entsprechende Leistungen erhielten. Es handele sich im Übrigen um Leistungen mit Fürsorgecharakter, denen das Merkmal der Dauerhaftigkeit der Versorgung fehle. Dies ergebe sich aus den über die Richtlinien in Bezug genommenen Vorschriften des einschlägigen MTV (§§ 45, 46 51 d. Anlage 7 des MTV).
Der Beklagte beantragt,
das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die zulässige Klage ist begründet. Das Berufungsgericht schließt sich der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts an.
1. Der Kläger hat gegen den Beklagten aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG einen Anspruch auf Zahlung einer Energiebeihilfe seit dem Jahr 2007 in Höhe von jährlich 368,13 EUR. Denn bei der Energiebeihilfe handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 BetrAVG. Der Zinsanspruch für den rückständigen Teilbetrag folgt aus den §§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, 288 Abs. 1 BGB.
2. Grundlage für den Abgeltungsanspruch des Klägers ist die von der Arbeitgeberin erteilte Zusage unter Ziffer 6 der Vereinbarung der Parteien vom 15.11.1993, wonach der Kläger ab 01.07.1994 Anspruch auf Abgeltung von Deputatkohle gemäß den Richtlinien der D.-H. GmbH über Hausbrandabgeltung für auschiedene AT-Angestellte hat. Nach der zuletzt geltenden Richtlinie vom 17.02.1995 besteht ein Hausbrandabgeltungsanspruch für jährlich 3 t, umgerechnet 368,13 EUR (pro Tonne 240,00 DM). Der Klä...