Entscheidungsstichwort (Thema)

Energiebeihilfe. Betriebsrente

 

Leitsatz (amtlich)

– vgl. dazu Parallelfall 13 Sa 952/08 –

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einer Energiebeihilfe (Hausbrandleistung) handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG.

 

Normenkette

BetrAVG § 7 Abs. 1 S. 1, § 1 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 09.07.2008; Aktenzeichen 10 Ca 841/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.03.2010; Aktenzeichen 3 AZR 189/09)

 

Tenor

1) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.07.2008 – 10 Ca 841/08 – wird zurückgewiesen.

2) Von den Kosten der 1. Instanz tragen der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

3) Die Revision wird zugelassen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Insolvenzschutz für Abgeltungszahlungen von Hausbrandleistungen (Energiebeihilfe).

Der am 15.12.1935 geborene Kläger war vom Jahre 1970 bis 31.03.1994 zuletzt als AT-Angestellter der Firma D-H GmbH beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war von einer generellen Regelung zur Hausbrandabgeltung für AT-Angestellte begleitet. Auf die Zusage vom 14.07.1976 zur „Hausbrandabgeltung für AT-Angestellte im Ruhestand und bei Invalidität” wird verwiesen. Mit Schreiben „Hausbrand-Abgeltung für AT-Angestellte” vom 02.04.1982 erfolgte eine Neuregelung der Hausbrandabgeltung für AT-Angestellte, die den Kreis der Anspruchsberechtigten auf die Witwen erweiterte. Nach einer weiteren Neuregelung vom 16.05.1988, wurde die Hausbrandabgeltung für AT-Angestellte zuletzt mit Schreiben vom 17.02.1995 geregelt. Darin heißt es auszugsweise:

„Scheidet ein AT-Angestellter nach Erhalt des Altersruhegeldes oder infolge Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder wegen Anpassungsmaßnahme bzw. Bezuges der Knappschaftsausgleichsleistung aus unseren Diensten aus, so hat er einen Anspruch auf Hausbrandabgeltung unter den entsprechenden Voraussetzungen der tarifvertraglichen Bestimmungen für Angestellte des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus in Höhe von jährlich 3 t, wobei der Abgeltungsbetrag pro Tonne auf z. Zt. DM 240,00 festgesetzt wird. In den o. a. Fällen hat die Witwe den gleichen Anspruch. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis durch Tod beendet wird.”

Aufgrund der letzten Richtlinie vom 17.02.1995 ergibt sich eine Energiebeihilfe von jährlich 720 DM, umgerechnet 368,13 EUR, fällig zum 31.10. eines jeden Jahres. Diesen Betrag hat der Kläger seit seinem Ruhestand ab 01.04.1994 zuletzt für das Kalenderjahr 2006 erhalten. Am 01.06.2007 wurde über das Vermögen der Firma D-H GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Kläger hat zunächst Zahlung von 536,85 EUR und nach teilweiser Klagerücknahme zuletzt 368,13 EUR brutto für das Kalenderjahr 2007 und darüberhinaus die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Energiebeihilfe ab dem Jahr 2008 am 31.10. eines jeden Jahres im bisherigen Umfang zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf das Urteil (Bl. 59 – 68 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten, der weiter die Auffassung vertritt, es handele sich bei der Energiebeihilfe um keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, sondern um eine Leistung besonderer Art. Sie diene der Entlastung der Arbeitnehmer von Heizkosten und stelle bestimmte ausgeschiedene Arbeitnehmer den noch aktiven Arbeitnehmern gleich soweit diese entsprechende Leistungen erhielten. Es handele sich im Übrigen um Leistungen mit Fürsorgecharakter, denen das Merkmal der Dauerhaftigkeit der Versorgung fehle. Dies ergebe sich aus den über die Richtlinien in Bezug genommenen Vorschriften des einschlägigen MTV (§§ 45, 46 51 d. Anlage 7 des MTV).

Der Beklagte beantragt,

das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die zulässige Klage ist begründet. Das Berufungsgericht schließt sich der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts an.

1. Der Kläger hat gegen den Beklagten aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG einen Anspruch auf Zahlung einer Energiebeihilfe seit dem Jahr 2007 zum 31.10. eines jeden Jahres in Höhe von jährlich 368,13 EUR. Denn bei der Energiebeihilfe handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 BetrAVG. Der Zinsanspruch für den rückständigen Zahlbetrag folgt aus den §§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, 288 Abs. 1 BGB.

2. Grundlage für den Abgeltungsanspruch des Klägers sind die von der Arbeitgeberin erteilten Zusagen an ihre AT-Angestellten nach den Richtlinien zur Abgeltung von Hausbrand für AT-Angestellte vom 14.07.1976 ergänzt durch die Zusagen vom 02.04.1982 und 16.05.1988 sowi...

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