Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung. Höchstgrenze. wissenschaftlicher Mitarbeiter. Annexvertrag. Promotion

 

Leitsatz (amtlich)

1. In die Befristungshöchstgrenze nach § 57 c Abs. 2 HRG sind Arbeitsverträge, die nach § 57 b Abs. 2 HRG befristet worden sind, auch dann einzubeziehen, wenn diese Befristung zusätzlich auf Gründe nach den SR 2 y BAT gestützt worden ist oder gestützt werden könnte.

2. Auf die Befristungshöchstgrenze ist auch ein nach § 57 b Abs. 2 HRG befristeter Vertrag anzurechnen, der rechtlich als Annexvertrag zu einem nicht nach § 57 c Abs. 2 HRG anzurechnenden „Altvertrag” anzusehen ist.

3. Für den Ausschluß der Anrechnung im Hinblick darauf, daß „Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion” gegeben wird, § 57 c Abs. 3 HRG, reicht es nicht aus, daß die Promotion außerhalb einer vertraglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung ermöglicht wird.

 

Normenkette

HRG § 57c Abs. 2-3, § 57b Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 07.02.1995; Aktenzeichen 4 Ca 5304/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.11.1996; Aktenzeichen 7 AZR 126/96)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.02.1995 – 4 Ca 5304/94 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin stand aufgrund mehrerer befristeter Verträge beim beklagten Land seit dem 16. Oktober 1979 im Institut für Afrikanistik der Universität zu … im Arbeitsverhältnis. Zunächst war sie als studentische Hilfskraft ab 16. Oktober 1979 tätig, im Anschluß daran als wissenschaftliche Hilfskraft in der Zeit vom 12.12.1983 bis 29.02.1984. Mit weiterem Arbeitsvertrag vom 29. Februar 1984 wurde sie für die Dauer von zwei Jahren vom 1. März 1984 bis zum 28. Februar 1986 als wissenschaftliche Mitarbeiterin mit 20 Wochenstunden weiterbeschäftigt. Nach § 5 dieses Vertrages erfolgte die Beschäftigung im Rahmen des Forschungsprojektes „Grammatikalisierung”.

Im Anschluß hieran wurde sie mit schriftlichem Vertrag vom 26. Februar 1986 für die Zeit vom 1. März 1986 bis 31. Mai 1986 (drei Monate) als wissenschaftliche Mitarbeiterin mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten (§§ 15, 15 a BAT) weiterbeschäftigt. Nach § 5 dieses Vertrages erfolgte die Beschäftigung „gemäß § 57 b Abs. 2 Nr. 4” HRG „im Rahmen der von der DFG für drei Monate bewilligten Überbrückungsbeihilfe”. Ferner wurde auf das Schreiben des Prof. Dr. H. vom 19.02.1986 und die Bewilligung der DFG vom 21.02.1986 Bezug genommen. Im Anschluß daran schlossen die Parteien am 10.04.1984 einen Vertrag für die Dauer vom 01.06.1986 bis 29.02.1988 mit gleicher Arbeitszeitregelung; in diesem Vertrag wird unter § 5 vereinbart, daß die Beschäftigung gemäß § 57 a Abs. 2 Nr. 4 HRG im Rahmen des von der DFG geförderten Forschungsprojekts „Grammatikalisierung” erfolgt, welches auf zwei Jahre befristet ist. Hinsichtlich der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten wird auf das Schreiben des Prof. Dr. M. vom 05.04.1986, dem Bewilligungsbescheid der DFG vom 21.03.1986 sowie das Schreiben von Prof. Dr. H. vom 27.03.1986 Bezug genommen. In dem insoweit zitierten Schreiben des Prof. Dr. H. vom 05.04.1986, welches eine Aufgabenbeschreibung enthält, heißt es unter anderem: „Frau … wird während des Beschäftigungsverhältnisses Gelegenheit zur Promotion gegeben”. Mit weiterem schriftlichem Arbeitsvertrag vom 29.04.1988 wurde eine Weiterbeschäftigung der Klägerin für die Zeit vom 01.03.1988 bis 31.08.1989 bei gleicher Arbeitszeit vereinbart, nach § 5 dieses Vertrages erfolgte die Beschäftigung gemäß § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG im Rahmen des bis zum 31.08.1989 befristeten Forschungsprojektes „Grammatikalisierung”. Hinsichtlich der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten wird wiederum das Schreiben vom 05.04.1986 aufgeführt, ferner heißt es im Arbeitsvertrag, daß die Beschäftigung der Mitarbeiterin Gelegenheit gibt, die Promotion vorzubereiten, „wobei jedoch die Arbeit am Forschungsvorhaben immer Vorrang hat”. Nachdem die Klägerin während der Laufzeit dieses Vertrages promoviert hatte und am 01.07.1989 die mündliche Prüfung bestanden hatte, wurde sie mit Wirkung zum 01.07.1989 vollzeitbeschäftigt. In einem weiteren zwischen den Parteien geschlossen Vertrag für die Dauer vom 01.09.1989 bis 30.06.1993 wurde die Klägerin mit der wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Angestellten weiterbeschäftigt, nach § 4 dieses Vertrages sollte sie im Rahmen zeitlich begrenzter Forschungsvorhaben mitwirken und dabei besondere Kenntnisse und Erfahrungen für ihre spätere berufliche Tätigkeit erwerben, aus diesem Grunde sei das Arbeitsverhältnis gemäß § 57 Abs. 2 Ziffer 3 HRG befristet. Der letzte zwischen den Parteien geschlossene Vertrag vom 03.06.1993 sieht vor, daß die Klägerin für die Zeit vom 01.07.1993 bis 30.06.1994 als Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer im Sinne der Sonderregelung 2 y als Vollzeitkraft weiterbeschäftigt wird, nach § 4 des Vertrages wird sie an dem zeitlich begrenzten Forschungsprojekt „Grammatikalisie...

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