Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des Anpassungsgeldes nach dem geänderten Gesamtsozialplan im Steinkohlebergbau in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 02.12.2010. Wirksamkeit des Tarifvertrages über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk
Leitsatz (redaktionell)
Gegen die Wirksamkeit des Tarifvertrages über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 24.09.2012 (TV-AKS) und die hierdurch ausgelöste Beitragspflicht der Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Normenkette
TV-AKS
Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Entscheidung vom 26.02.2015; Aktenzeichen 1 Ca 2445/14) |
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 26.02.2015 - 1 Ca 2445/14- abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt,
- an die Klägerin 200,00 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.01.2013 zu zahlen;
- an die Klägerin 200,00 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.04.2013 zu zahlen;
- an die Klägerin 200,00 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.07.2013 zu zahlen;
- an die Klägerin 200,00 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.10.2013 zu zahlen;
- an die Klägerin 200,00 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.01.2014 zuzahlen;
- an die Klägerin 200,00 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.04.2014 zu zahlen;
- an die Klägerin 200,00 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.07.2014 zu zahlen;
- an die Klägerin 200,00 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.10.2014 zu zahlen;
bezogen auf die Jahre 2012 und 2013 folgende Angaben - nach Jahren getrennt - zu machen.
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Name, Rechtsform und gesetzliche Vertreter des Unternehmens
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Anschrift/Sitz, ggf. davon abweichende inländische Zustellungsadresse
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Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse
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inländische oder soweit nicht vorhanden ausländische Bankverbindung
-
die gezahlte Bruttolohnsumme der mit Schornsteinfegerarbeiten beschäftigten Mitarbeiter der Geschäftsjahre 2012 und 2013.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
III.
Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf die Zahlung von Beiträgen für die Jahre 2013 und 2014 sowie auf die Erteilung einer Auskunft in Anspruch.
Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung des Bundesverbandes des S - Z (Z ) - und des Z D e.V. - Gewerkschaftlicher Fachverband - auf der Grundlage des Tarifvertrags über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 24.09.2012 (im folgenden TV-A ). Gemäß § 1 TV-A gilt der Tarifvertrag fachlich "für alle Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks. Das sind alle Betriebe, die zulassungspflichtige Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage A Nr. 12 HwO ausüben".
Die Klägerin fördert gemäß § 2 TV-A die ausbildenden Betriebe im Schornsteinfegerhandwerk und will dadurch sowohl eine ausreichende Anzahl von Ausbildungsplätzen als auch die Durchführung einer qualifizierten Berufsbildung sicherstellen. Sie ist ermächtigt, von den Betrieben Beiträge im eigenen Namen einzuziehen und entsprechend dem Gesellschaftszweck einen Zuschuss zu den Ausbildungskosten an die ausbildenden Betriebe auszuzahlen.
§ 7 des TV-A lautet auszugsweise:
§ 7 Beiträge
(1) Die Mittel für die Ausgleichszahlungen und die Kosten für die Verwaltung der A werden von den Betrieben durch Beiträge aufgebracht.
...
(2) Ab dem 01.01.2013 hat jeder Betrieb kalenderjährlich einen Beitrag von 4,4 % der Summe der Bruttolöhne aller in seinem Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, die nach Schornsteinfegerhandwerksgesetz mit der Ausübung von Schornsteinfegertätigkeiten betraut sind, als Beitrag an die A abzuführen. Unabhängig hiervon beträgt der Mindestbeitrag je Betrieb 800,00 € brutto pro Kalenderjahr.
...
(5) Der Betrieb hat den Beitrag in vier gleichen Raten zu zahlen. Der Beitrag wird jeweils fällig zum 20. Kalendertag des 1. Monats im Kalendervierteljahr.
...
(7) Der Betrieb hat der A über ein von ihr zur Verfügung gestelltes Formular die gezahlten Bruttolohnsummen des abgelaufenen Geschäftsjahres bis zum 30. April des Folgejahres nachzuweisen. Die A kann notwendige Unterlagen einsehen, um die eingereichten Lohnnachweise prüfen zu können. Die A darf fremde Geheimnisse, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihr bei der Überprüfung bekannt werden, nicht offenbaren oder für andere Zwecke verwerten.
Gemäß § 5 TV-A sind die Betriebe verpflichtet, der Klägerin ihre Stammdaten auf von ihnen unterschriebenen Meldeformularen mitzuteilen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Tarifvertrag gemäß der Bekanntmachung vom 26.03.2013, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 04.04.2013 für allgemeinverbindlich erklärt.
Der Beklagte war Bezirksschornstein...