Verfahrensgang
ArbG Aachen (Urteil vom 26.11.1987; Aktenzeichen 2 Ca 304/87) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.11.1987 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen – 2 Ca 304/87 – abgeändert.
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 1/25.
Streitwert: Unverändert.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger sind seit vielen Jahren bei der Beklagten tätig, die in D. eine Glashütte mit 500 bis 600 Arbeitnehmern betreibt.
Seit mehreren Jahren steht die Beklagte unter ständig wachsendem Wettbewerbsdruck. Die Umsätze der Beklagten gingen seit 1985 kontinuierlich zurück. Während der Jahresumsatz 1985 noch 38.566.000,00 DM betrug, sank er im Jahre 1986 auf 36.786.000,00 DM ab, was einem nominellen Rückgang von 4,6 % und einem realen Rückgang von 9,1 % entspricht. In den ersten 9 Monaten des Jahres 1987 ging der Umsatz im Vergleich zu den Monaten Januar bis September 1986 von 26.516.000,00 DM auf 23.777.000,00 DM zurück, was einem nominellen Rückgang von 10,3 % und einem realen von 12,9 % entspricht. Wegen der Umsatzentwicklung im einzelnen wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 27.10.1987, Blatt 372 d.A., verwiesen.
Im Jahre 1982 erlitt die Beklagte einen Verlust in Höhe von 3,4 Millionen DM, der sich nach Auflösung von Reserven auf 1,2 Millionen DM reduzierte. In den folgenden Jahren 1983 bis 1985 erwirtschaftete die Beklagte Gewinne, durch die der Verlustvortrag auf insgesamt 1 Million DM reduziert werden konnte. 1986 erwirtschaftete die Beklagte erneut einen Verlust, der unter Einbeziehung des früheren Verlustvortrages den Verlust aus 1982 nahezu erreichte.
Nach Vorlage des Jahresabschlusses 1986 teilte eine der Hausbanken der Beklagten nach vorangegangenen Besprechungen im Juli 1987 mit, sie sehe sich aufgrund der nachhaltig schwachen Ertragslage der Beklagten nicht mehr in der Lage, den bisherigen Kreditrahmen in voller Höhe zu verlängern; sie bitte um Reduzierung des Kreditrahmens bis Jahresende. Eine weitere Bank erklärte sich zur Verlängerung der Kreditlinie nur noch für ein halbes Jahr bereit. Gleichzeitig forderte sie von der Beklagten die Darlegung der bereits durchgeführten und noch geplanten Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragslage des Unternehmens. Wegen der Einzelheiten wird auf die in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht überreichten Schreiben (Hülle Blatt 444 d.A.), verwiesen.
Die Beklagte hat eine Reihe von Maßnahmen ergriffen bzw. eingeleitet, um die Liquidität des Unternehmens zu verbessern. Dabei handelt es sich im wesentlichen um folgendes:
Seit Ende 1985 hat die Beklagte den Personalbestand reduziert. Während am 31.12.1985 noch 636 Mitarbeiter bei der Beklagten tätig waren, wurden Ende 1986 nur noch 593 Mitarbeiter beschäftigt. Bis Ende Mai 1987 sank die Zahl der Mitarbeiter auf 572.
Seit 1985 wurde bei der Beklagten mehrfach Kurzarbeit eingeführt. Insgesamt fielen bis Mai 1987 73.008 Kurzarbeiterstunden an.
Darüber hinaus hat die Beklagte sämtliche Investitionen gestoppt mit Ausnahme solcher, die zwingend notwendige Ersatzbeschaffungen betreffen oder aufgrund behördlicher Auflagen vorzunehmen sind. Darüber hinaus hat die Beklagte seit 1984 ihre Werbeausgaben reduziert, und zwar von 191.000,00 DM im Jahre 1984 auf 156.000,00 DM im Jahre 1987. Außerdem hat die Beklagte die Überstunden reduziert. Von dieser Maßnahme erwartet sie eine jährliche Einsparung von 60.000,00 DM.
Bis zum 31.07.1987 zahlte die Beklagte Fahrtkostenzuschüsse, die sich, je nach Entfernung, zwischen 8,00 und 27,00 DM je Monat pro Arbeitnehmer bewegten. Die jährliche Einsparung macht für die Beklagte 26.000,00 DM aus. Weitere 3.000,00 DM im Jahr will die Beklagte durch eine intensivere Telefonkostenüberwachung einsparen. Ebenfalls 3.000,00 DM jährlich erwartet die Beklagte an Einsparungen durch Reduzierung von Bewirtungskosten.
Eine jährliche Ersparnis von 1.000,00 DM ergibt sich aus der Aufkündigung von Abonnements von Fachliteratur. Die Beklagte stellt ihren Arbeitnehmern auch keine Arbeitsanzüge mehr zur Verfügung, soweit sie nicht durch gesetzliche Schutzbestimmungen verpflichtet ist. Die sich daraus ergebende Ersparnis beträgt 9.000,00 DM pro Jahr. Weitere 7.000,00 DM im Jahr spart die Beklagte durch Reduzierung von Botengängen und weitere 11.000,00 DM jährlich durch eine Reduzierung der Büroreinigung ein. Durch die Schließung der Werkskantine ist eine jährliche Einsparung von 16.000,00 DM eingetreten.
Die Beklagte hat mit Rücksicht auf die angespannte Ertragslage den Antrag des Betriebsrats auf Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitgliedes zurückgewiesen, was für die Beklagte zu einer jährlichen Einsparung von rund 50.000,00 DM führt. Im Jahre 1987 hat die Beklagte außerdem die tarifliche Lohn- und Gehaltserhöhung teilweise mit übertariflichen Einkommensbestandteilen verrechnet, was zu einer Einsparung zu 88.000,00 DM führte. Die leitenden Angestellten erhielten 1987 keine Gehaltserhöhung, was nach den Berechnungen der Beklagten eine jährli...