Entscheidungsstichwort (Thema)
Ruhestandsbezüge. Überzahlung. Wegfall der Bereicherung. Fürsorgepflicht. Schadenersatz
Leitsatz (amtlich)
Durch § 53 BeamtVG soll eine doppelte Inanspruchnahme öffentlicher Kassen verhindert werden. Seiner Anwendung steht die besondere Ausgestaltung einer schauspielerischen Tätigkeit nicht entgegen.
Normenkette
BeamtVG § 53; BGB § 818 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 30.01.1995; Aktenzeichen 19 Ca 1038/94) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 30.1.95 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 19 Ca 1038/94 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die ungekürzte Zahlung von Ruhestandsbezügen.
Der Kläger war bis zum 31.3.1991 bei der Beklagten als Professor auf Lebenszeit für das Fach Medienpädagogik beschäftigt. Er wurde aufgrund amtsärztlicher Beurteilung vom 20.3.1991 wegen festgestellter Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31.3.1991 in den Ruhestand versetzt. Seit dem 1.4.1991 erhält der Kläger von der Beklagten Ruhestandsbezüge.
Die Beklagte ist Träger der nicht staatlichen, aber staatlich anerkannten Katholischen F. Nordrhein-Westfalen. In dem Anstellungsvertrag vom 22.4.1981 heißt es in § 5:
„Herr Dr. D. hat Anwartschaft auf beamtenmäßige Versorgung. Bei der Berechnung der Versorgungsbezüge werden die für vergleichbare Landesbeamte geltenden Bestimmungen entsprechend angewandt.”
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 55 ff d.A. verwiesen.
Mit Schreiben vom 28.3.1991 (Kopie Bl. 21 f d.A.) machte die Beklagte den Kläger darauf aufmerksam, daß er verpflichtet sei, Änderungen seiner persönlichen oder sonstigen Verhältnisse, die für die Festsetzung seiner Bezüge maßgeblich seien, mitzutzeilen. Dem Schreiben war ein „Merkblatt über die Anzeigepflicht der Versorgungsberechtigten” beigefügt. In dem Schreiben heißt es unter anderem:
„Versorgungsbezüge, die durch Nichtanzeige oder nicht rechtzeitige Anzeige eingetretener Änderungen überzahlt werden, müssen zurückgefordert werden. In einem solchen Fall kann der Einwand des Wegfalls der Bereicherung nach § 52 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz, § 1818 Abs. 2 BGB nicht geltend gemacht werden.”
Im Merkblatt (Kopie Bl. 23 f d.A.) wird unter anderem darauf hingewiesen, daß insbesondere anzuzeigen sind: „Bezug und jede Änderung eines Einkommens aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst. Öffentlicher Dienst ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen.”
Im November 1992 setzte sich der Kläger telefonisch mit dem Pesonalsachbearbeiter der Beklagten, dem Zeugen W., in Verbindung und erkundigte sich nach der Anrechnung von Zusatzeinkommen aus einer schauspielerischen Tätigkeit. Der Kläger war seit dem 14.12.1992 bei dem P.theater in K., einer Einrichtung des Bezirksverbandes P., einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, als Schauspieler gegen eine Brutto-Monatsvergütung von DM 3.500,– bis zum 31.12.1993 tätig. Mit Schreiben vom 26.10.1993 erklärte die Beklagte, die Versorgungsbezüge des Klägers seien wegen der im Zeitraum für die Zeit von Dezember 1992 bis Dezember 1993 eingetretenen Überzahlung um insgesamt DM 9.303,23 zu kürzen, wobei dieser Betrag auf die weiter zu zahlenden Versorgungsbezüge anzurechnen sei. Im Dezember 1993 kürzte die Beklagte die Zahlung der laufenden Versorgungsbezüge um DM 4.803,24, in den Monaten Januar, Februar und März 1994 um jeweils DM 1.500,– brutto. Wegen der genauen Berechnung der einzelnen Beträge und der Höhe und Obergrenzen der Versorgungsbezüge wird auf Bl. 40, 48 ff d.A. verwiesen.
Der Kläger hat behauptet, während des Telefonats im November 1992 habe der Zeuge W. ihm erklärt, er könne die Frage der Anrechnung eines weiteren Einkommens wegen der Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes noch nicht beantworten, er habe ihm aber eine verbindliche Klärung zugesagt. Einige Tage später habe der Zeuge ihn zurückgerufen und ihm erklärt, er könne als Schauspieler unbegrenzt hinzuverdienen. Auf Nachfrage habe der Zeuge weiter erklärt, eine Benachrichtigung an die Beklagte nach Abschluß des Vertrages mit dem Theater sei nicht mehr nötig, da die Angelegenheit damit geklärt sei. Er habe auf die Aussagen des Zeugen vertraut, ansonsten hätte er den Vertrag in der vorliegenden Form auch nicht abgeschlossen, sondern lediglich einen Gastspielvertrag.
Er sei im übrigen auch nicht mehr bereichert. Aufgrund seines Lebensstandards, insbesondere aufgrund des Umstandes, daß er wegen seiner schauspielerischen Tätigkeit in K. einen eigenen Hausstand gegründet und übermäßige finanzielle Belastungen hingenommen habe, seien alle überzahlten Beträge verbraucht.
Der Kläger ist der Ansicht gewesen, eine Kürzung der Versorgungsbezüge durch die Beklagte sei schon unzulässig, da § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes keine Anwendung finde. Dies ergebe sich daraus, daß er als Schauspieler dieser Norm auch bei einem Engagement bei ei...