Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Wach- und Sicherheitsgewerbe. freiwillige übertarifliche Zulage. Objektzulage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Lohngruppe 2.0.19 des LohnTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW.

2. Ist in einem Arbeitsvertrag von „übertariflichen, freiwilligen Zulagen” die Rede, so fällt darunter im Zweifel nicht eine sog. Objektzulage, die der Arbeitgeber deshalb zahlt, weil in einem bestimmten Bewachungsobjekt Aufgaben anfallen, die über das Anforderungsprofil der einschlägigen Eingruppierung hinausgehen. Als „übertariflich” sind vielmehr im Zweifel nur solche Zulagen anzusehen, die der Arbeitgeber zusätzlich zur tariflichen Vergütung für solche Tätigkeiten zahlt, die an sich schon durch den Tariflohn abgegolten sind.

 

Normenkette

LohnTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW Ziff. 2.0.8; LohnTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW Ziff. 2.0.11; LohnTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW Ziff. 2.0.12; LohnTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW Ziff. 2.0.15; LohnTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW Ziff. 2.0.19; LohnTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW Ziff. 2.0.21

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 30.10.2007; Aktenzeichen 16 Ca 3578/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.10.2007 in Sachen 16 Ca 3578/07 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgende Beträge zu zahlen:

  1. für den Monat November 2006 142,80 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.06.2007;
  2. für den Monat Dezember 2006 112,56 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.06.2007;
  3. für den Monat Januar 2007 148,96 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.06.2007;
  4. für den Monat Februar 2007 178,72 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.06.2007;
  5. für den Monat März 2007 183,12 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.06.2007;
  6. für den Monat April 2007 89,60 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.06.2007;
  7. für den Monat Mai 2007 179,02 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.06.2007;
  8. für den Monat Juni 2007 96,08 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.08.2007;
  9. für den Monat Juli 2007 135,52 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.10.2007;
  10. für den Monat August 2007 177,52 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.10.2007.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Differenzvergütungsansprüche der Klägerin für den Zeitraum November 2006 bis August 2007. Streitig sind dabei die zu treffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin sowie der Anspruch auf Zahlung einer Objektzulage.

Die am 29.01.1959 geborene Klägerin ist seit dem 12.02.2003 bei der Beklagten beschäftigt, und zwar zunächst für die Zeit bis zum 11.02.2005 aufgrund befristeter Arbeitsverträge, in denen die Klägerin jeweils als „Empfangskraft” bezeichnet wurde (Bl. 145-148 d. A.), seit dem 12.02.2005 sodann aufgrund des unbefristeten Arbeitsvertrages vom 02.02.2005, in dem die Klägerin als „Sicherheitsmitarbeiterin” bezeichnet wird und auf dessen vollständigen Inhalt (Bl. 24 ff. d. A.) Bezug genommen wird. Die Klägerin ist Teilzeitmitarbeiterin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 24 Stunden.

Die Klägerin wurde zunächst in einem Objekt in B. eingesetzt und erhielt hier einen Stundenlohn in Höhe von 7,99 EUR brutto zzgl. einer sogenannten Objektzulage in Höhe von 1,00 EUR/Stunde. Anschließend wechselte die Klägerin in das Objekt T. GmbH in K., wo sie ebenfalls im Empfangsdienst eingesetzt wurde. Auf die objektbezogene Dienstanweisung der Beklagten, aus deren Ziffer 11 sich auch der dortige Aufgabenbereich der Klägerin ergibt, wird Bezug genommen (Bl. 123 ff. d. A.).

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen Anwendung. Die Ziffern 2.0.1 bis 2.0.23 dieses LohnTV enthalten einen Eingruppierungskatalog, in dem bestimmte Tariflöhne bestimmten Tätigkeitsarten zugeordnet werden. Lohn nach Ziffer 2.0.11 LohnTV erhält ein „Sicherheitsmitarbeiter im Separatwachdienst, der den Dienst hauptsächlich in geschlossenen Objekten auszuführen hat und Separatwachmann im Pförtnerdienst”. Nach Ziffer 2.0.15 LohnTV wird entlohnt ein „Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst, der sich von 2.0.11 und 2.0.12 dadurch abhebt, indem ihm verantwortlich Ein- und Ausgangskontrollen von Personen und Kraftfahrzeugen obliegen und von dem der Arbeitgeber eine Ausbildung in erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen kann”. Bezahlung nach Ziffer 2.0.19 kann schließlich beanspruchen ein „Sicherheitsm...

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