Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 20.11.1996; Aktenzeichen 3 Ca 1667/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.04.1999; Aktenzeichen 5 AZR 174/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.11.1996 – 3 Ca 1667/96 – teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den zuerkannten Betrag hinaus 12.532,22 DM netto nebst 4 % Zinsen aus 1.746,80 DM seit dem 27.12.1995 und aus 10.785,42 DM seit dem 31.05.1996 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat zu 1/3 die Klägerin, zu 2/3 die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird für beide Seiten zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin war bei der Beklagten aufgrund befristeten Vertrages in der Zeit vom 11.03.1995 bis 10.09.1996 als Flugbegleiterin beschäftigt, die Parteien haben um Ansprüche der Klägerin auf Fahrtkostenerstattung, die Erstattung von Parkgebühren sowie um Annahmeverzugsansprüche für die Zeit während des Bestehens einer Schwangerschaft und Forderungsrechte während der Mutterschutzzeit gestritten.

In Abänderung des ursprünglichen Arbeitsvertrages teilte die Beklagte der Klägerin am 09.03.1995 folgendes mit:

„hiermit erklären wir uns einverstanden, daß der Haupteinsatzort vom 11.03.1995–15.11.1995 zunächst München ist.

Vom 16.11.1995 werden Sie jedoch ab Nürnberg eingesetzt.

Die G Fluggesellschaft mbH ist berechtigt, den Einsatzort mit einer Frist von drei Monaten jederzeit abzuändern.

Ansonsten gelten die Vereinbarungen Ihres Anstellungsvertrages vom 28.11.1994.”

Am 18.04.1995 übersandte die Klägerin der Beklagten eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen einer Schwangerschaft in der sechsten Schwangerschaftswoche. Die Beklagte forderte die Klägerin alsdann am 16.08.1995 zur Erbringung von Bürotätigkeiten in Berlin-Tegel ab 04.09.1995 auf. Weiter heißt es:

„aufgrund der eingetretenen Schwangerschaft gemäß § 4 Abs. 2 Ziff. 7 MuSchG dürfen Sie nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln, d.h. auch auf Flugzeugen, nicht mehr beschäftigt werden. Eine Kündigung während Ihrer Probezeit … als Crew-Mitglied, die wir heute hätten aussprechen wollen, ist nach Bekanntwerden Ihrer Schwangerschaft gemäß § 9 des o.g. Gesetzes nicht mehr möglich. Wir bieten Ihnen daher gemäß § 1 Abs. 2, Ziff. 1 b) eine Tätigkeit in unserer Verwaltung in Berlin-Tegel – andere Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung bestehen nicht – bis sechs Wochen vor Ihrer Entbindung an zu folgenden Bedingungen, bei denen wir berücksichtigen, daß Sie zur Zeit in München wohnen:

  1. Dienstzeit montags 12.00 bis 17.00 Uhr. dienstags, mittwochs und donnerstags 8.00 bis 17.00 Uhr sowie freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr in unseren Büros in Berlin-Tegel unter Zugrundelegung Ihres Grundgehaltes (ohne Flugzulage).
  2. Wir stellen Ihnen Tickets für Flüge mit der DBA München-Tegel-München jeweils einmal wöchentlich zur Verfügung. Sollte Ihnen ärztlicherseits die Flugreise verboten werden, übernimmt G die Kosten der Bahnfahrt.
  3. Wir werden Sie während Ihrer Tätigkeit in Tegel im Hotel Esplanade unterbringen und Ihnen die üblichen Spesen auszahlen.

Wir bitten Sie, uns Ihr Einverständnis zu dieser Regelung auf der beiliegenden Kopie zu quittieren und die unterschriebene Kopie bis zum 30. August d. J. an unser Büro in Berlin-Tegel zurückzusenden und nach Beendigung Ihres Urlaubs Ihren Bürodienst am 4. September 1995 aufzunehmen. Nehmen Sie Ihren Bürodienst nach dem Urlaub nicht auf, verlieren Sie mit diesem Datum Ihre Gehaltsansprüche.”

Die Klägerin lehnte unter Berücksichtigung der bestehenden Schwangerschaft eine Tätigkeit in Berlin ab.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, daß die Umsetzung der Klägerin auf die Arbeitsstelle bei der Beklagten nach Berlin unzulässig sei;
  2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, an die Klägerin seit dem 01.09. bis zum Ende der Schwangerschaft ein monatliches Gehalt von mindestens netto 2.069,47 DM zu zahlen und die darauf anfallenden Steuern und Abgaben abzuführen;

    2.1 hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin netto 2.069,47 DM jeweils am Letzten eines Monats, erstmalig für den 30.11.1995, bis zum Ende der Schwangerschaft nebst 4 % Zinsen hieraus seit diesem Tage zu zahlen sowie die auf den Nettobetrag jeweils anfallenden Steuern und Abgaben abzuführen;

  3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.484,79 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 175,00 DM netto verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 82–89) und wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe auf Blatt 90 bis 98 der Akten verwiesen.

Gegen diese am 17.03.1997 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 16.04.1997 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 23.05.1997 begründet.

Mit der Berufung wendet sie sich ge...

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