Entscheidungsstichwort (Thema)

betrieblicher Verbesserungsvorschlag. Organisationsmaßnahme

 

Leitsatz (amtlich)

Vorschläge, die sich auf allgemeine Anregungen zur Zentralisierung oder Dezentralisierung von Arbeitsbereichen beschränken, stellen angesichts der Komplexität von Organisationsprozessen keinen betrieblichen Verbesserungsvorschlag dar.

 

Normenkette

Betriebsvereinbarung Deutsche Krankenversicherung AG

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 20.11.2008; Aktenzeichen 3 Ca 13578/03)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20. November 2008 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 03. März 2009 – 3 Ca 13578/03 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Prämie für zwei organisatorische Verbesserungsvorschläge.

Die Klägerin, geboren im Jahr 1951, ist bei der Beklagten seit dem 1. April 1968 als Sachbearbeiterin beschäftigt.

Bei der Beklagten (D) bestand im Jahr 1999 eine Betriebsvereinbarung über das betriebliche Vorschlagswesen (im Weiteren: BVW).

Danach erhielt jeder Mitarbeiter (MA) der Beklagten, der einen Verbesserungsvorschlag einreichte, eine Prämie, deren Höhe sich nach dem bewerteten Nutzen richtete.

In der BVW war u. a. bestimmt:

„Ziff. 2 Verbesserungsvorschlag (VV)

Als VV gilt jede unter Angabe des zu beschreitenden Weges verwertbare Anregung eines vorschlagsberechtigten MA, mit deren Verwirklichung eine Verbesserung für die D erwartet wird.

Der erwartete Nutzen kann dabei sowohl das Unternehmen, die MA, die Kunden als auch die (D-bezogene) Umwelt betreffen.

Der VV muss das Problem und dessen Lösung (möglichst unter Angabe von Mengen und Häufigkeiten) beschreiben.

Sprachliche bzw. textliche Veränderungen, die keine sachlichen Änderungen mit sich bringen, sowie Vorschläge zu Sozialleistungen und zum Bezahlungssystem (Innen- und Außendienst) gelten nicht als VV.

Die Idee des VV muss neu für den Anwendungsbereich sein.

Ziff. 3 Prämienberechtigung

Nicht prämienberechtigt sind VV aus dem eigenen dienstlichen Aufgabengebiet.

Zum dienstlichen Aufgabengebiet gehören alle Überlegungen, die vom MA bei der Erfüllung seiner Aufgaben (z. B. gemäß Stellenbeschreibung) erwartet werden müssen ….

Ziff. 4 Organe des BVW

Ziff. 4.1 BVW-Beauftragter

Für die laufenden Geschäftsvorgänge im Zusammenhang mit dem BVW ist eine BVW-Stelle eingerichtet (BVW-Beauftragter).

Der BVW-Beauftragte ist für die Einhaltung dieser Satzung sowie der gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorschriften, die das BVW betreffen, verantwortlich ….

Ziff. 4.2 BVW-Gutachter

Die Begutachtung des VV erfolgt durch einen Gutachter, der seinerseits einen oder mehrere weitere Gutachter hinzuziehen kann ….

Ziff. 4.3 Bewertungsausschuss

Der Bewertungsausschuss besteht aus 8 ständigen Mitgliedern, wovon 4 vom Vorstand und 4 vom Gesamtbetriebsrat benannt werden ….

Der Bewertungsausschuss und die Fachbewertungsausschüsse treten bei Bedarf zusammen und werden vom BVW-Beauftragten einberufen ….

Ziff. 5 Verfahren

Ziff. 5.1 Einreichung von VV

… Der BVW-Beauftragte prüft, ob es sich um einen VV handelt. Ist dies nicht der Fall, teilt er dies dem Einreicher ohne Einschaltung eines Gutachters mit. In Zweifelsfällen legt der Beauftragte den Vorschlag dem Bewertungsausschuss zur Entscheidung vor ….

Ziff. 5.2 Begutachtung

Jeder Gutachter ist verpflichtet, den VV unter Berücksichtigung aller verwertbaren Merkmale sachlich, fachlich richtig und eigenverantwortlich zu beurteilen sowie seine Meinung schriftlich zu begründen.

Er ist auch angehalten zu prüfen, ob der VV evtl. in modifizierter Form angenommen werden kann und ob der VV laufende Planungen betrifft. Ist dies der Fall, hat er darzulegen, in welchem Stadium sich die Planung betrifft.

Der Gutachter soll auch die Höhe der Prämie vorschlagen ….

Ziff. 5.3 Prämienfestsetzung

Jeder VV ist darauf zu untersuchen, ob er realisierbar ist und ob er zu einem berechenbaren Nutzen führt ….

5.4 Berechenbarer Nutzen

Ein berechenbarer Nutzen liegt dann vor, wenn der VV durch Veränderung von Arbeitsmethoden, -abläufen, -bedingungen, -strukturen oder -mitteln o. ä. zu einer Erhöhung der Wirtschaftlichkeit in diesen Bereichen führt.

Von dem Nutzen für das Jahr nach der Einführung des VV erhält der Einreicher eine Prämie von 50 % …

Ziff. 5.5 Nicht berechenbarer Nutzen

In den übrigen Fällen schlägt der Gutachter je nach vermutetem Nutzen eine Prämie vor, die sich wie folgt staffelt: …

Ziff. 5.6 Anstoßprämie

Gibt ein VV den Anstoß zur Annahme eines vorher abgelehnten oder nicht verwirklichten VV, so entsteht ein Anspruch auf eine zusätzliche Anstoßprämie in Höhe von 50 % der nachträglich ermittelten Prämie des ersten VV ….

Ziff. 5.7 Anerkennungsprämie

Als Anerkennung für einen VV, der nicht angenommen, aber doch mit erheblicher persönlicher Leistung des Vorschlagenden (z. B. mühevolle Ausarbeitung, einfallsreicher Vorschlag) verbunden ist, kann der Bewertungsausschuss dem Einreicher eine Prämie analog Ziff. 5.5 zuerkennen.

Ziff. 5.10 Entsc...

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