Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebungsvertrag. Widerruf
Leitsatz (amtlich)
Auf einen Aufhebungsvertrag, der einen vor dem 01.01.2002 geschlossenen Arbeitsvertrag betrifft ist § 312 Abs. 1 S. 1 BGB n. F. nicht anwendbar.
Der Aufhebungsvertrag als vertragliche Vereinbarung der Privatautonomie betrifft das bestehende begründete Dauerschuldverhältnis in seiner Gesamtheit und bestimmt sich somit in seiner Wirksamkeit als contrarius actus zum Arbeitsvertrag bis zum 01. Januar 2003 nach den Regelungen des BGB, die vor dem 01. Januar 2002 gegolten haben, Art. 229 zu § 5 EGBGB S. 2.
Normenkette
BGB § 312 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 229 zu § 5
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 20.06.2002; Aktenzeichen 2 Ca 1142/02 EU) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.06.2002 – 2 Ca 1142/02 EU – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
(abgekürzt gemäß § 69 ArbGG)
Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 27. Mai 2000 als Näherin beschäftigt.
Die Parteien haben das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag vom 26.02.2002 mit Ablauf des 30.04.2002 beendet.
Die Klägerin hat unter Hinweis auf § 312 Abs. 1 S. 1 BGB n. F. diesen Aufhebungsvertrag widerrufen und macht den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses zur Beklagten geltend.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Der Aufhebungsvertrag als entgegengesetzter Akt einer Begründung des Arbeitsverhältnisses beruhe auf dem Grundsatz der Privatautonomie. Von dieser Möglichkeit hätten die Parteien Gebrauch gemacht und auch das Schriftformerfordernis des § 623 BGB gewahrt.
Etwaige Formvorschriften des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts seien für diesen Aufhebungsvertrag nicht zu beachten, weil gemäß Art. 229 zu § 5 EGBGB für das vor dem 01. Januar 2002 begründete Schuldverhältnis der Parteien die zum 01. Januar 2002 in kraft getretenen gesetzlichen Bestimmungen zur Modernisierung des Schuldrechts im bürgerlichen Gesetzbuch keine Anwendung fänden.
Im übrigen sei nach dem überschaubaren Diskussionsstand zur Neufassung des bürgerlichen Gesetzbuchs davon auszugehen, dass Arbeitnehmer bei einem Arbeits- oder Aufhebungsvertrag nicht in einer Verbrauchersituation handelten, die einen Widerruf eines derartigen Aufhebungsvertrages nach § 312 Abs. 1 S. 1 BGB gestatteten. Letztlich komme es allerdings hierauf nicht an.
Gegen dieses unter dem 23.08.2002 zugestellte Urteil erster Instanz wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung vom 23.09.2002, welche unter dem 23.10.2002 begründet worden ist. Die Berufung macht geltend, dass Arbeitsgericht verkenne in seiner Entscheidung die Reichweite von Art. 229 zu § 5 EGBGB. Das zu beurteilende und von der Klägerin widerrufene Rechtsgeschäft sei nicht der vor dem 01. Januar 2002 abgeschlossene Arbeitsvertrag, sondern der nach dem 01. Januar 2002 abgeschlossen Aufhebungsvertrag.
Dieser Aufhebungsvertrag sei kein Dauerschuldverhältnis, sondern habe nur ein Dauerschuldverhältnis zum Gegenstand nämlich das Arbeitsverhältnis.
Der Aufhebungsvertrag unterfalle daher nicht Art. 229 zu § 5 EGBGB, so dass auf ihn § 312 Abs. 1 BGB anzuwenden sei. Gemäß § 13 BGB sei Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließe, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden könne.
Daher sei auch ein Arbeitnehmer der einen Aufhebungsvertrag abschließe in einer Verbrauchersituation befindlich, so dass § 312 BGB, der vor unüberlegten Vertragsabschlüssen in Überrumpelungssituationen schützen sollte, hierauf anzuwenden sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20. Januar 2002 – 2 Ca 1142/02 EU – abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag vom 26.02.2002 nicht beendet wurde oder wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Beklagte teilt die Ausführungen des Urteils erster Instanz und hält die Berufung für nicht begründet.
Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten und die gewechselten Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist zulässig.
Die Berufung vom 23.09.2002 wendet sich fristwahrend gegen das am 23.08.2002 zugestellte Urteil erster Instanz. Die Berufungsbegründung vom 23.10.2002 ist ebenfalls fristwahrend beim Landesarbeitsgericht eingegangen und setzt sich mit den Ausführungen des Urteils erster Instanz im einzelnen auseinander.
Die Berufung erfüllt damit insgesamt das Erfordernis an ein ordnungsgemäß eingelegtes Rechtsmittel im Sinne der §§ 66 ArbGG, 519 ZPO.
II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.
Die Kammer schließt sich der Einschätzung des Urteils erster Instanz insoweit an, als ein Arbeitnehmer in der Situation eines Aufhebungsvertrages sich jedenfalls nicht in einer Verbrauchersituation im S...