Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Erklärt der Leiter der internen Revision eines Konzerns in seinem Kündigungsschutzprozess, er habe bei einer Kassenprüfung einer Konzerngesellschaft nur die rechnerische Übereinstimmung zwischen Kassenbestand und Kassenbuch festgestellt, dagegen sei es nicht seine Aufgabe gewesen, eine kurz vor der Prüfung ausgestellte Quittung über eine Barauszahlung an den Geschäftführer der Konzerngesellschaft, auf der kein Verwendungszweck angegeben worden sei, auf ihre Stichhaltigkeit hin zu überprüfen, so kann dies auf eine fehlende Eignung schließen lassen und jedenfalls einen Auflösungsantrag rechtfertigen.

 

Normenkette

KSchG § 9 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 26.05.2004; Aktenzeichen 10 Ca 11295/03)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26. Mai 2004 – 10 Ca 11295/03 – wie folgt abgeändert:

  1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird auf Antrag der Beklagten zum 31. März 2004 aufgelöst.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 14.000,00 EUR zu zahlen.
  3. Die Weiterbeschäftigungsklage des Klägers wird abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte zu je ½.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung der Beklagten, hilfsweise auf Auflösungsantrag der Beklagten beendet worden ist.

Der Kläger, geboren am 17. September 1960, verheiratet, unterhaltspflichtig gegenüber zwei minderjährigen Kindern, war ab dem 1. Januar 2002 als Leiter der Internen Revision bei der Beklagten zu einer durchschnittlichen Vergütung von EUR 7.303,67 pro Monat beschäftigt.

Mit Schreiben vom 16. September 2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31. März 2004 wegen Schlechtleistung.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage, die am 30. September 2003 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist. Er hat geltend gemacht, die Kündigung sei nicht sozial gerechtfertigt.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 16. September 2003 nicht aufgelöst worden ist,
  2. die Beklagte zu verurteilen, ihn als Leiter der internen Revision bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

  1. die Klage abzuweisen,
  2. hilfsweise das Arbeitsverhältnis des Klägers gegen Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Abfindung von nicht mehr als EUR 7.860,00 mit Wirkung zum 31. März 2004 aufzulösen.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe als Leiter der Innenrevision versagt.

Es seien ihm Fehler sowohl bei der Prüfungsplanung und -durchführung als auch bei dem Bericht über die erfolgten Prüfungen unterlaufen.

Bei der Tochtergesellschaft I (H) sei es zu erheblichen Bestandsdifferenzen gekommen, über die ihr Wirtschaftsprüfer mit Schreiben vom 13. Juli 2001 berichtet habe. Der Vorgänger des Klägers habe in einem Aktenvermerk vom 19. Juli 2001 festgestellt, dass die Differenzen auf strafbaren Handlungen zum Nachteil der H beruhen könnten. Diese Unterlagen seien dem Kläger bekannt gewesen. Die Liquiditätslage der H habe sich im Laufe des Jahres 2002 laufend verschlechtert (vgl. Übersicht: Bl. 51 d. A.).

Am 24. Juli 2002 habe der Kläger die Kasse der H in der Niederlassung geprüft. Er habe nicht berichtet, dass eine Differenz in Höhe von EUR 9.390,28 zwischen dem Ist-Bestand der Kasse und Soll-Bestand gemäß Kassenbuch bestanden habe. In dem Kassenaufnahmeprotokoll habe der Kläger hinsichtlich der Differenz u.a. auf 4 Kassenbelege über einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 9.340,30 hingewiesen, darunter ein Beleg über eine Auszahlung von EUR 6.000,00 an den damaligen Geschäftsführer der H, Herrn M, am 24. Juli 2002 ohne Angabe eines Verwendungszweckes. Herr M sei später überführt worden, Unterschlagungen begangen zu haben.

Am 26. Juli 2002 habe der Kläger bei der H die Bereiche Geschäftsleitung, Einkauf, Vertrieb, Finanz- und Rechnungswesen, Controlling, Personal und EDV geprüft. Zudem habe er vom 11. Oktober 2002 bis zum 5. November 2002 eine Unterschlagungsprüfung durchgeführt, worüber er am 18. November 2002 berichtet habe. Er habe es dabei unterlassen, die Bestandsführung und die Liquiditätsentwicklung in die Prüfung einzubeziehen. Zudem habe er weder die Arbeitspapiere über die Prüfung bearbeitet noch eigene Prozessanalysen durchgeführt. Bei der Erstellung der Prüfberichte sei es zu Formfehlern gekommen. So hätten die auf den Berichtsdeckblättern genannten Prüfungsgebiete nicht mit den im Hauptteil des Berichts beschriebenen Prüfungsgebieten übereingestimmt. Auch sei der Prüfungszeitraum nicht angegeben worden. Er habe in einem Bericht 17/2002 ausgeführt, dass „Spekulationsgeschäfte nicht festgestellt wurden”, ohne nachvollziehbar darzustellen, wie er zu dieser Fe...

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