Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an den Inhalt einer zur Personalakte genommenen Abmahnung

 

Leitsatz (amtlich)

Wegen der sich regelmäßig auf mehrere Jahre erstreckenden Relevanz einer zur Personalakte genommenen Abmahnung müssen der Anlass und die Eigenart der beanstandeten Pflichtverletzung in tatsächlicher Hinsicht hinreichend konkret und bestimmt dargestellt werden, um über Jahre hinweg rekonstruierbar zu bleiben.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 1004

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 21.06.2017; Aktenzeichen 9 Ca 483/17)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.06.2017 in Sachen9 Ca 483/17 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um den Verbleib einer der Klägerin unter dem 21.12.2016 erteilten Abmahnung in deren Personalakte.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 9. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, der gegen die Abmahnung vom 21.12.2016 gerichteten Klage stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 21.06.2017 in Sachen 9 Ca 483/17 Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 07.07.2017 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am 02.08.2017 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Frist bis zum 07.10.2017 - am 05.10.2017 begründet.

Die Beklagte und Berufungsklägerin vertritt die Auffassung, dass das Arbeitsgericht die streitige Abmahnung zu Unrecht als zu unbestimmt und deshalb formal unwirksam angesehen habe. Eine Abmahnung habe mehrere Funktionen, darunter eine Dokumentations-, Rüge- und Warnfunktion. Im Hinblick auf die Rüge- und Warnfunktion sei die Abmahnung hinreichend bestimmt gewesen. Der Klägerin sei hinreichend verdeutlicht worden, welche Fehlleistung ihr vorgeworfen werde. Für den Inhalt des Abmahnungsvorwurfs sei die Identität des betroffenen Jugendlichen nicht von Bedeutung. Im Übrigen wisse die Klägerin aus den in der schriftlichen Abmahnung vorangegangenen Gesprächen genau, um welchen Jugendlichen es gehe und welche konkreten Vorgänge hierbei von Bedeutung gewesen seien. Sie habe sich dementsprechend auch mündlich zu den Vorwürfen eingelassen. Es sei auch aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht geboten gewesen, den Namen des betroffenen Jugendlichen in der Abmahnung zu erwähnen.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.06.2017 in Sachen 9 Sa 483/17 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte tritt der Auffassung des Arbeitsgerichts bei, dass die streitige Abmahnung vom 21.12.2016 schon aus formalen Gründen unwirksam sei und aus der Personalakte entfernt werden müsse. Vor allem aber macht die Klägerin geltend, dass die Abmahnungsvorwürfe auch sachlich ungerechtfertigt seien. Sie behauptet, der Vorwurf, sie habe im Zusammenhang mit der Unterbringung des Jugendlichen A keine Fallakte angelegt, sei unzutreffend.

Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Sachvortrags wird auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift der Beklagten, der Berufungserwiderungsschrift der Klägerin und den weiteren Schriftsatz der Beklagten vom 30.11.2017 sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 19.04.2018 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.06.2017 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen formal ordnungsgemäß eingelegt und begründet.

II. Die Berufung der Beklagten konnte jedoch keinen Erfolg haben. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die streitige Abmahnung schon wegen nicht hinreichender Bestimmtheit aus formalen Gründen unwirksam sei und aus der Personalakte entfernt werden müsse, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Zunächst ist das Arbeitsgericht von den zutreffenden Grundsätzen über die Behandlung arbeitsrechtlicher Abmahnungen und etwaigen Ansprüchen eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin auf die Entfernung einer ihm/ihr erteilten Abmahnung aus den Personalakten ausgegangen. Auf Abschnitt II 1 des arbeitsgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen. Das Berufungsgericht macht sich die dortigen Ausführungen zu Eigen.

2. Aus den vorstehend erwähnten Grundsätzen ergibt sich, dass der Arbeitnehmer das Recht hat, die Entfernung einer Abmahnung aus seinen Personalakten zu verlangen, wenn diese bestimmten formellen Grundanforderungen nicht gerecht wird. Von erheblicher Bedeutung ist dabei, dass in der Abmahnung eine hinreichend bestimmte Tatsachengrundlage für ein konkret bezeichnetes Fehlverhalten des Arbeitnehmers dargestellt wird. Wie die Beklagte und Berufungsklägerin in ihrer ...

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