Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuordnung von Mischbetrieben. Bäckereien. Konditoreien
Leitsatz (amtlich)
Zur Zuordnung von Betrieben mit einer Produktpalette, die nach den Berufsausbildungsbildern für das Bäckerhandwerk und für das Konditorenhandwerk sowohl bäckerei- als auch konditoreitypisch sind.
Normenkette
TVG/Versorgungstarifverträge für das Bäckerhandwerk § 4
Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Urteil vom 15.12.1998; Aktenzeichen 5 Ca 8169/97) |
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 15.12.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg – 5 Ca 8169/97 – wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1) 79 %, die Klägerin zu 2) 21 %.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger Beiträge zur Zusatzversorgung und zum Förderwerk für das Bäckerhandwerk zu zahlen.
Die Klägerin zu 1) ist als gemeinsame Einrichtung des Zentralverbandes des Deutschen Bäckerhandwerks und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten aufgrund des Tarifvertrages über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für das Bäckerhandwerk vom 20. Februar 1970 in der derzeitig gültigen Fassung des Änderungstarifvertrages vom 30.08.1996 errichtet und erbringt Arbeitnehmern des Bäckerhandwerks Beihilfen zur Erwerbsunfähigkeitsrente oder zum Altersruhegeld. Der Kläger zu 2) ist als gemeinnützige Einrichtung des Zentralverbandes des Deutschen Bäckerhandwerks und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten aufgrund des Tarifvertrages über die Errichtung eines Förderwerkes für das Bäckerhandwerk vom 20.02.1970 – zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 30.08.1996 – errichtet und zahlt Zuschüsse an die Arbeitnehmer des Bäckerhandwerks bei Heil- und Erholungsmaßnahmen sowie Beihilfen an Einrichtungen zur beruflichen und staatsbürgerlichen Bildung. Beide Tarifverträge sind allgemeinverbindlich.
Die beiden Tarifverträge regeln den sachlichen und persönlichen Geltungsbereich übereinstimmend wie folgt:
„§ 1 Geltungsbereich
…
b) fachlich:
Für Betriebe, die das Bäckerhandwerk ausüben. Dabei handelt es sich um solche Betriebe, die überwiegend, Brot, Brötchen, sonstiges Kleingebäck und Feine Backwaren aus Blätter-, Mürbe- und Hefeteig herstellen und/oder vertreiben. Dazu zählen ferner solche Betriebe die in Verbindung mit den in Satz 2 bezeichneten überwiegenden Tätigkeiten auch Torten und Desserts herstellen und/oder vertreiben.
c) persönlich:
Für alle Arbeitnehmer der unter b) genannten Betriebe.”
In der bis zum 31.12.1995 geltenden Fassung war der fachliche Geltungsbereich wie folgt geregelt:
„b) Für die Betriebe (Arbeitgeber), die das Bäckerhandwerk ausüben und unter den Geltungsbereich der Bäckereiarbeitszeitgesetzes fallen einschließlich der angegliederten Betriebe.”
Die Kläger verlangen von dem Beklagten die Zahlung der Beiträge für das Kalenderjahr 1997 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 416,60 DM nebst Zinsen. Dabei legen sie die von dem Beklagten an die Berufsgenossenschaft für 1996 gemeldete Lohnsumme von 86.791,66 DM zugrunde.
Der Beklagte ist Inhaber eines Betriebes, der sich „Bäckerei und Konditorei Macco” nennt und in Lahr in Baden gelegen ist. Der Beklagte ist Konditormeister und seit Januar 1987 Mitglied der Konditoreninnung des Landkreises Ortenau, zu dem Lahr gehört. Diese Innung ist ihrerseits Mitglied im Landesinnungsverband des badischen Konditorenhandwerks. Diese und der Landesinnungsverband der Konditoren Württembergs haben mit dem Bund der Hotel-, Restaurant- und Caféangestellten Union Ganymed e.V. einen Manteltarifvertrag abgeschlossen, der fachlich für alle Konditoreien und Konditoreicafés der Mitglieder der auf Arbeitgeberseite beteiligten Verbände Württembergs und persönlich für alle Arbeitnehmer dieser Betriebe gilt, soweit sie Mitglieder der Union Ganymed e.V. sind. Der genannte Manteltarifvertrag ist nicht allgemeinverbindlich.
Der Beklagte, der seinen Betrieb Ende 1996 von seinem Vater, einem Bäckermeister, übernommen hat, beschäftigte bis April 1997 einen Bäckergesellen weiter, der schon zuvor Arbeitnehmer des Vaters des Beklagten gewesen war. Außerdem beschäftigte er im Jahre 1997 einen Konditorengesellen und ab 01.11.1997 eine Auszubildende für das Konditorenhandwerk. Der Beklagte selbst arbeitet im Betrieb mit. Das ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht unstreitig geworden. Der Konditorgeselle und die Auszubildende gehören nicht der Gewerkschaft an. Die Geltung des Manteltarifvertrages wurde auch nicht einzelvertraglich mit ihnen vereinbart.
Im Betrieb des Beklagten wurden im Jahre 1997 sowohl Bäckerei- als auch Konditoreiwaren hergestellt. Von der Lohnsumme in Höhe von 86.791,66 DM entfielen nach der Darstellung des Steuerberaters des Beklagten 40.824,– DM auf den Bäckerei- und 45.176,– DM auf den Konditoreibereich. Der Umsatz im Bäckereibereich betrug 88.727,90 DM, im Konditoreibereich 207.031,78 DM. Was im Einzelnen hergestellt wurde, ergibt sich aus dem Backzettel Konditorei (Bl. 19 d.A.) und dem Backze...