Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 10.05.2001; Aktenzeichen 19 Ca 10201/00) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.05.2001 – 19 Ca 10201/00 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das beklagte Land.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Bezahlung der Klägerin.
Diese ist seit 01.08.1984 beim V K tätig, zunächst als Auszubildende für den Beruf der Verwaltungsfachangestellten, aufgrund Arbeitsvertrages vom 31.08.1987 als vollzeitbeschäftigte Angestellte.
Sei war zunächst in Vergütungsgruppe VIII der Anlage I a zum BAT, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, eingruppiert, ab 01.12.1989 nach Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT und im Wege des Bewährungsaufstieges seit 1992 nach Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c BAT.
Nach Fortbildung zur Sachbearbeiterin gehobener Dienst vom Februar 1990 bis März 1993 wurde ihr ab 01.06.1992 die Tätigkeit einer Rentenabschnittsführerin (Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a) übertragen, dies jeweils befristet.
Vom 09.07.1997 an war die Klägerin zunächst in Mutterschutz, dann in Erziehungsurlaub. Ab 26.07.1997 nahm sie den Dienst wieder auf, befristet auf die Dauer von drei Jahren allerdings mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit.
Mit Schreiben vom 23.07.1997 wurde der Klägerin „gemäß § 24 BAT vorübergehend die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin des gehobenen Dienstes in der Abteilung 3 (SchwbG)” übertragen und eine persönliche Zulage nach Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT gewährt. Unter dem 19.11.1998 teilte das beklagte Land der Klägerin unter dem Betreff „Vorübergehende Übertragung der Aufgaben einer Sachbearbeiterin des gehobenen Dienstes in der Abteilung 3 (SchwbG); hier: Änderung des sachlichen Grundes” mit:
Der sachliche Grund im Sinne des § 24 Abs. 1 BAT für die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit einer Sachbearbeiterin des gehobenen Dienstes in der Abteilung 3 lag bisher im Zugang des Beamtenanwärters B.
Ab dem 01.09.1998 sind Sie vertretungsweise gemäß § 24 Abs. 2 BAT als Sachbearbeiterin des gehobenen Dienstes in der Abteilung 3 eingesetzt. Der sachliche Grund hierfür liegt ab diesem Zeitpunkt in der Beurlaubung der Beamtin F und ab 01.10.1998 in der Teilzeitbeschäftigung der Beamtin F.
Die Reduzierung der Arbeitszeit von Frau F war nach einem Schreiben des beklagten Landes vom 23.04.1998 befristet auf die Zeit 01.10.1998 bis 30.09.2001.
Mit Schreiben vom 30.03.2000 beantragte die Klägerin ihre Eingruppierung nach Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT, was abgelehnt wurde. Das V K wies im Schreiben vom 05.04.2000 darauf hin, dass die Klägerin nur vertretungsweise als Sachbearbeiterin des gehobenen Dienstes beschäftigt worden sei, nämlich wegen der Teilzeit der Beamtin Freund. Da diese Teilzeit zum 30.09.2001 ende, ende auch der Einsatz der Klägerin auf dem höherwertigen Dienstposten.
Die Klägerin hält dies für unberechtigt und macht geltend: Für eine nur befristete Übertragung der höherwertigen Tätigkeit habe es einen sachlichen Grundes bedurft, der vorliegend nicht gegeben sei. Beim V K bestehe ständiger Vertretungsbedarf.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab 01.10.1999 die Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT zu bezahlen und dies im Arbeitsvertrag festzuschreiben.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land ist der Ansicht, die stets nur vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten sei sachlich gerechtfertigt gewesen, zuletzt als Vertretung für die in Teilzeit befindliche Beamtin F. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Beamtin nach dem 30.09.2001 ihre Teilzeitbeschäftigung nicht fortsetze.
Durch Urteil vom 10.05.2001 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe Anspruch auf Bezahlung nach der begehrten Vergütungsgruppe. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes lägen zumindest für die Zeit ab dem 01.10.1999 keine sachlichen Gründe mehr für die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit im Sinne des § 24 Abs. 2 BAT vor. Der vom beklagten Land angegebene Grund einer Vertretung der Beamtin F sei nicht geeignet, den Einsatz der Klägerin gemäß § 24 BAT zu rechtfertigen. Das beklagte Land trage als sachlichen Grund für die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit an die Klägerin die befristete Teilzeitbeschäftigung von Frau F vor. Jedoch liege der Beginn der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit an die Klägerin bereits am 26.07.1997. Teilzeitbeschäftigt sei die Beamtin F jedoch erst ab dem 01.10.1998. Da der sachliche Grund für eine vorübergehende Übertragung für den gesamten Zeitraum der Übertragung vorliegen müsse, könne in der Vertretung der Beamtin F allein kein sachlicher Grund für die nur vorübergehende Übertragung gesehen werden. Im Übrigen sei auch aus der lan...