Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein ausreichender Verdacht für Betrug des Arbeitnehmers durch Täuschung über Rufbereitschaft
Leitsatz (redaktionell)
Der Verstoß gegen eine Dienstanordnung zum Winterdienst außerhalb der regulären Arbeitszeit berechtigt nur zur Abmahnung.
Normenkette
BGB § 626 Abs. 1; TVöD § 7 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Entscheidung vom 04.07.2019; Aktenzeichen 7 Ca 316/19) |
Tenor
- Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 04.07.2019 - 7 Ca 316/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.
Der Kläger war seit dem 01.05.2005 bei den Wirtschaftsbetrieben E (W) G, einer Tochtergesellschaft der Beklagten, als Verwaltungsmitarbeiter - unter anderem in der Funktion des Winterdienstbeauftragten - tätig. Er war bis zum 31.08.2018 schwerbehindert. Auf Antrag des Klägers vom 29.08.2019 war er ab diesem Zeitpunkt einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
Grundlage des Winterdienstes für die Winterdienstsaison 2017 - 2018 waren die Aufsichtsratsbeschlüsse der W G vom 10.11.2016 und die "Betriebsanweisung Winterdienst" vom 18.10.2017. Nach den Aufsichtsratsbeschlüssen waren für den Winterdienst die Geschäftsführung (Gesamtverantwortung) sowie der Kläger und die Mitarbeiter E und L als Winterdienstbeauftragte verantwortlich. Die Geschäftsführung bestand im Winter 2017/2018 ausschließlich aus dem nur in Teilzeit beschäftigten Geschäftsführer Herrn K. Herr L und Herr E schieden als Winterdienstbeauftragte 2017 aus. Für den Winterdienst 2017/2018 waren neben dem Geschäftsführer Herrn K als Gesamtverantwortlichen, als alleiniger Winterdienstbeauftragter der Kläger und als Rufbereitschaftsführer Herr E und Herr M zuständig.
Die Organisation des Winterdienstes ist in der "Betriebsanweisung Winterdienst" geregelt. Darin heißt es unter Ziffern 2. und 4. auszugsweise:
"2.2 Verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes sind die Winterdienstbeauftragten H E, G M und G K
2.3 Die Winterdienstrufbereitschaft wird vom Winterdienstbeauftragten arbeitstäglich in Abhängigkeit von der Wetterlage einberufen bzw. abberufen und per Aushang und E-Mail an den Einsatzleiter und den Vorarbeiter bekannt gegeben.
2.4 Die Schwerpunktaufgaben der Winterdienstbeauftragten werden für den Winterdienst wie folgt zugewiesen:
- Die fachliche und sachliche Begleitung des Tagesdienstes
- die in Augenscheinnahme besonderer Situationen und Einsatzerfordernisse vor Ort und Veranlassung eventuell notwendiger Einsätze
- Beratung und Unterstützung des Rufbereitschaftsführers Winterdienst
- Anforderung von zusätzlichem Personal und Fahrzeugen bei Ausfall
- Vorratsprüfung der Sole- und Salzlagerung sowie die Veranlassung von Materialabrufen durch das Sachgebiet Einkauf
- die Bereitstellung von Personal und Fahrzeugen
- die notwendige Abberufung von Reserveeinheiten sowie Personal
- die Erfassung und Auslesung der GPS-Daten-Chips
- Überwachung und Kontrolle der Winterdienstarbeitskarten und der Streubücher
- Überwachung und Kontrolle der technischen Bereitstellung und Funktionalität der eingesetzten Fahrzeuge und Geräte
- Änderung und Ergänzung des Personaleinsatzplanes
...
2.7 Bei angeordneter Winterdienstbereitschaft werden arbeitstäglich die Mitarbeiter, welche die Rufbereitschaft wahrnehmen, durch den Winterdienstbeauftragten benannt. Erkrankten Mitarbeiter während ihrer Bereitschaftszeit, so haben diese unverzüglich den Rufbereitschaftsführer Winterdienst zu informieren.
2.8 Für die Zeiten außerhalb der regelmäßigen Dienstzeiten der W, an Feiertagen, Wochenenden und sonstigen arbeitsfreien Tagen werden durch den Winterdienstbeauftragten "Rufbereitschaftsführer Winterdienst" bestellt, welche die erforderlichen Maßnahmen des Winterdienstes anordnen, leiten und überwachen.
2.9 Mit Beginn der planmäßigen Dienstzeit übernimmt der Winterdienstbeauftragte die Leitung des Winterdienstes. Der Bereitschaftsführer Winterdienst hat diesen über die von ihm eingeleiteten Maßnahmen sowie den aktuellen Sachstand zu unterrichten.
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2.13 Winterdienstbeauftragter und/oder Rufbereitschaftsführer Winterdienst haben bei Ausfall von Personal Ersatzkräfte anzufordern.
2.14 Durch den Winterdienstbeauftragten ist spätestens 14 Tage vor Beginn des Winterdienstes eine mit den jeweiligen Mitarbeitern abgestimmte Personal-Vorplanung vorzulegen. Änderungen an dieser Vorplanung dürfen nur durch den Winterdienstbeauftragten vorgenommen werden. In der Vorplanung vorgesehene Mitarbeiter sind verpflichtet, im Falle von Verhinderung aus wichtigem Grund den Winterdienstbeauftragten bzw. Rufbereitschaftsführer Winterdienst zu informieren.
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4.5 Der Winterdienstbeauftragte bzw. Rufbereitschaftsführer Winterdienst hat die ordnungsgemäße Durchführung sowie die Wirkung des Räum- und Streueinsatzes regelmäßig zu kontrollieren und, sofern erforderlich, eine Nachräumung bzw. -Streuung zu veranlassen.
4.6. Im Zweifelsfall informiert de...