Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsrentenanpassung

 

Leitsatz (amtlich)

Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG.

 

Normenkette

BetrAVG § 16

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 14.10.2009; Aktenzeichen 3 Ca 4958/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.10.2009 3 Ca 4958/07 – abgeändert:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
  3. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Anpassung der Betriebsrente zu den Anpassungsstichtagen 01.04.2003 und 01.04.2006.

Der am 27.02.1940 geborene Kläger war seit dem 01.04.1959 bei der G-AG (im Folgenden G) bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen, zuletzt als Direktor, Leiter der Schadensabteilung „Transport”, beschäftigt. Die G erteilte ihm mit Schreiben vom 15.07.1964 eine Versorgungszusage. Seit dem 01.05.2000 bezieht der Kläger aufgrund dieser Versorgungszusage eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von zuletzt monatlich 5.253,14 EUR.

Die Vorstände der damaligen Konzernobergesellschaft W Verwaltungs-AG (vormals Gerling-Konzern Versicherungs-Beteiligungs-AG (im Folgenden GKB)) und der T AG einigten sich am 23.11.2005 auf die Übernahme der operativen Gesellschaften des Gerling-Konzerns durch die T AG. Auch die Beklagte (im Folgenden G) ist eine hundertprozentige Tochter der W Verwaltungs-AG. Die G ist zum 01.05.2006 aus dem Konzernverbund ausgeschieden. Im Geschäftsjahr 2006 ist die T AG nach Übernahme der Anteile hundertprozentige Eigentümerin der GBG geworden. Der Erwerb der Anteile an der GBG durch die Talanx AG erfolgte zum 30.04./01.05.2006. Zwischen beiden Gesellschaften wurde am 28.06.2006 ein Ergebnisabführungs- und Beherrschungsvertrag zugunsten der T AG abgeschlossen. Mit Pensionsübernahmevertrag vom 19.07.2006 übernahm die T AG sämtliche bei der Beklagten bestehende Pensionsrückstellungen der Arbeitgeber finanzierten Altersvorsorgezusagen

Mit Schreiben vom 16.05.2006 teilte die GBG dem Kläger mit, dass sie von der GKB mit Wirkung zum 30.04.2006 „sämtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der ihnen gewährten Versorgungszusage übernommen” habe (Anlage K 3 Bl. 17 d.A.).

Bei der G und den übrigen Konzerngesellschaften des damaligen G -Konzerns bestand ein einheitlicher Anpassungsstichtag zum 01.04. eines Jahres. Zum Anpassungsstichtag 01.04.2002 sind noch Betriebsrentenanpassungen vorgenommen worden. Die turnusgemäße Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 01.04.2003 und 01.04.2006 erfolgte nicht. Der Kläger legte gegen beide unterbliebene Anpassungen Widerspruch ein. Von dem Anpassungsstichtag 01.04.2003 sind bei der G 74 Betriebsrentner betroffen, was zu einer monatlichen Mehrbelastung in Höhe von 4.711,37 EUR und einer jährlichen wirtschaftlichen Mehrbelastung in Höhe von 56.536,44 EUR führen würde. Vom Anpassungsstichtag 01.04.2006 sind 122 Betriebsrentner der G betroffen, diese würde zu einer jährlichen Mehrbelastung von 88.307,28 EUR führen.

Die Anpassungsquote beträgt für die Zeit vom 01.04.2000 bis zum 01.04.2006 9,7 %. Danach hätte die monatliche Betriebsrente bei Anpassung ab dem 01.04.2006 um monatlich 509,55 EUR auf 5.762,69 EUR erhöht werden müssen.

Der Kläger hat beantragt,

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 7.643,25 brutto nebst Zinsen (Bl. 2 d.A.) zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.07.2007 eine monatlich um EUR 509,55 brutto erhöhte Betriebsrente in Höhe von insgesamt EUR 5.762,69 zu zahlen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf das Urteil (Bl. 775 bis 797 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiter die Auffassung vertritt, bei der Anpassungsentscheidung sei allein auf die G abzustellen. Deren wirtschaftliche Lage lasse unter Beachtung der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien, insbesondere der Eigenkapitalverzinsung und Kapitalausstattung weder eine Anpassung zum 01.04.2003 noch zum 01.04.2006 zu. Dazu verweist die Beklagte auf die vorgelegten testierten Jahresabschlüssen und KPMG-Gutachten. Die wirtschaftliche Lage der Konzernmuttergesellschaft G oder der Beklagten – wollte man darauf abstellen – würde ebenfalls keine Rentenanpassung zulassen. Auch insoweit nimmt die Beklagte Bezug auf die vorgelegten testierten Jahresabschlüsse von 2000 bis 2005 sowie die KPMG-Gutachten. Auf die wirtschaftliche Lage der G komme es auch nicht unter Berücksichtigung des Schreibens vom 16.05.2006 an. Denn dieses enthalte lediglich die Mitteilung, dass die Beklagte die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Versorgungszusage des Klägers erfüllungshalber im Innenverhältnis übernehme. Auch in zeitlicher Hinsicht könne das Schreiben vom 16.05.2006 weder für die Anpassungsprüfung 01.04.2006 und erst Recht nicht für die Anpassungsprüfung zum 01.04.2003 erheblich sein. Schließlich sei auch die wirtschaftliche Lage der heutigen Konzern-Obergesellschaft T AG unerheblich, da die Anteilübernahme wie auch der Ergebn...

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