Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsrente. Anpassung
Leitsatz (amtlich)
Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG
Normenkette
BetrAVG § 16
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 19.09.2008; Aktenzeichen 1 Ca 3189/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.9.2008 – 1 Ca 3189/08 – abgeändert:
1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.465,70 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 82,19 EUR seit 01.05.2006, aus 164,38 EUR seit 01.06.2006, aus 246,57 EUR seit 01.07.2006, aus 328,76 EUR seit 01.08.2006, aus 410,95 EUR seit 01.09.2006, aus 493,14 EUR seit 01.10.2006, aus 575,33 EUR seit 01.11.2006, aus 657,52 EUR seit 01.12.2006, aus 739,71 EUR seit 01.01.2007, aus 821,96 EUR seit 01.02.2007, aus 904,09 EUR seit 01.03.2007, aus 986,28 EUR seit 01.04.2007, aus 1.068,47 EUR seit 01.05.2007, aus 1.150,66 EUR seit 01.06.2007, aus 1.232,85 EUR seit 01.07.2006, aus 1.315,04 EUR seit 01.08.2007, aus 1.397,23 EUR seit 01.09.2007, aus 1.479,42 EUR seit 01.10.2007, aus 1.561,61 EUR seit 01.11.2007, aus 1.643,80 EUR seit 01.12.2007, aus 1.725,99 EUR seit 01.01.2008, aus 1.808,18 EUR seit 01.02.2008, aus 1.890,37 EUR seit 01.03.2008, aus 1.972,56 EUR seit 01.04.2008, aus 2.054,75 EUR seit 01.05.2008, aus 2.136,94 EUR seit 01.06.2008, aus 2.219,13 EUR seit 01.07.2008, aus 2.383,51 EUR seit 01.08.2008, aus 2.383,51 EUR seit 01.09.2008, aus 2.465,70 EUR seit 01.10.2008.
2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 59 % und die Beklagte 41 %.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers zum 01.04.2003 und zum 01.04.2006 um jeweils mindestens 3 % zu erhöhen.
Der am 30.11.1936 geborene Kläger war vom 01.04.1957 bis zum 31.10.1997 (Vorruhestand) bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin, der G L A (G) beschäftigt. Am 14.04.1959 wurde ihm eine Versorgungszusage erteilt, die sich nach der Satzung der Versorgungskasse aus dem Jahr 1995 richtet. Ab dem 01.12.1999 bezieht er Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung der G-Versorgungskasse in Höhe von zunächst 5.243,03 DM brutto und zuletzt 2.739,78 EUR brutto. Mit Schreiben vom 26.05.2003 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass eine Anpassung seiner Betriebsrente nach § 16 BetrAVG wegen der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht erfolge. Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 02.07.2003. Mit Schreiben vom 18.12.2006 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die wirtschaftliche Lage des Unternehmens eine Anpassung seiner Betriebsrente auch zum 01.04.2006 nicht zulasse. Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 02.03.2007.
Der Kläger hat am 15.04.2008 beim Arbeitsgericht Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die ihm zufließende Betriebsrente gemäß § 16 BetrAVG ab dem 01.04.2003 sowie ab dem 01.04.2006 um jeweils mindestens 3 % anzuheben. Das Arbeitsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf das Urteil (Bl. 253 – 266 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiter der Auffassung ist, die Klage sei bereits unzulässig, da wegen der Möglichkeit eines Leistungsantrags kein Feststellungsinteresse bestehe. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht die Einrede der Verjährung zurückgewiesen. Die wirtschaftliche Lage des Unternehmens lasse eine Anpassung weder zum Stichtag 2003 noch zum Stichtag 2006 zu. Zu beiden Stichtagen sei die Eigenkapitalverzinsung des Unternehmens unter Berücksichtigung der sich aus den vorgelegten Privatgutachten ergebenden Bereinigungen (Anlagen B 8 und B 9) nicht angemessen. Außerdem fehle es an einer ausreichenden Eigenkapitalausstattung. Hierbei seien die besonderen Anforderungen bei Lebensversicherungen zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung und beantragt hilfsweise,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.232,85 EUR nebst Zinsen zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 5.172,35 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten erlaube die Anpassung zu beiden Stichtagen. Nach den von der Beklagten vorgelegten Jahresabschlüssen seien in den Jahren 2000 – 2005 angemessene Eigenkapitalverzinsungen erzielt worden. Die Beklagte könne sich nicht auf die von ihr vorgetragenen Bereinigungen berufen. Ihre Wettbewerbsfähigkeit sei in den Jahren 2000 – 2005 gegeben. Das Eigenkapital habe sich positiv entwickelt. Auf die Besonderheiten der Lebensversicherungen könne nicht abgestellt werden.
Das Berufungsgericht hat mit Beweisbeschluss vom 02.04.2009 ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass eine Anpassung (nur) zum 01.04.2006 vorzunehmen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sachverständi...