Entscheidungsstichwort (Thema)
betriebliche Altersversorgung
Leitsatz (redaktionell)
Auch wenn es an grundsätzlichen Ausführungen des BAG in den Entscheidungen vom 17.09.2008 und 29.9.10 (3 AZR 1160/06 und 3 AZR 564/09) fehlt, muss diesen doch entnommen werden, dass bei der Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG bei Vorliegen unterschiedlicher Rentenstämme, die sich zu einem bestimmten Stichtag ablösen, sich zwar der Divisor jeweils aus der gesamten Beschäftigungszeit hochgerechnet bis zur festen Altersgrenze ergibt, der durch diesen Divisor zu teilende Betrag aber nur aus der tatsächlichen Beschäftigungszeit bis zum Stichtag bzw. nach dem Stichtag.
Normenkette
BetrAVG § 2
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 24.11.2010; Aktenzeichen 9 Ca 8265/07) |
Nachgehend
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die den Parteien zugestellte Urteilsausfertigung mit dem „;Verkündungsdatum 03. November 2010” rechtlich wirkungslos ist.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.11.2010 – 9 Ca 8265/07 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente. Der Streit betraf und betrifft erst- wie zweitinstanzlich verschiedene Komponenten der von der Beklagten zu zahlenden Betriebsrente. Dabei waren in dem im Jahre 2007 begonnenen Rechtsstreit im Verlaufe des Prozesses unterschiedliche Komponenten der Betriebsrente vom Streit betroffen. Teilweise sind diese zweitinstanzlich außer Streit, teilweise waren sie bei Verkündung des erstinstanzlichen Urteils außer Streit und wurden zweitinstanzlich wieder streitig. Das erstinstanzliche Urteil betraf nur noch den sog. Aufstockungsbetrag zu der Pensionskassenrente des Klägers gemäß § 2 Abs. 3 BetrAVG. Im Rahmen der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, dass dem Kläger insoweit den von ihm geforderten Betrag zusprach, richtet sich die Beklagte auch noch gegen die erstinstanzlich zunächst nicht mehr streitige Berechnung einer weiteren Komponente, der sog. Zusatzversorgung II (im Folgenden ZV II). Mit der Anschlussberufung verfolgt der Kläger einen höheren Betrag des vom erstinstanzlichen Urteil betroffenen Aufstockungsbetrages gemäß § 2 Abs. 3 BetrAVG als denjenigen Betrag, der ihm aufgrund seiner, des Klägers, Berechnungen erstinstanzlich zugesprochen worden war.
Der Kläger ist am 18.09.1939 geboren. Er trat am 01.07.1968 bei der Beklagten ein und war dort bis zum 30.06.1994, zuletzt als AT-Angestellter, beschäftigt. Am 18.09.2004 vollendete der Kläger sein 65. Lebensjahr.
Bis zum 31.12.1990 galt für die Altersversorgung des Klägers das als betriebliche Einheitsregelung zugesagte K Altersversorgungsstatut für außertarifliche Angestellte in der letzten Fassung vom 05.04.1984 (K-Statut).
Dieses enthielt eine Gesamtversorgungszusage. Die daraus resultierenden Versorgungsleistungen waren durch einen Höchstbetrag begrenzt. Anzurechnen waren insbesondere die gesetzliche Sozialversicherung und der firmenfinanzierte Teil einer Pensionskassenrente.
Daneben wurde der Kläger ab dem 01.07.1981 Mitglied der Pensionskasse der B. Die Satzung der Pensionskasse findet sich auf Bl. 477 ff. d. A., worauf Bezug genommen wird. Die Pensionskasse erhob Beiträge, die zu 60 % von der Beklagten und zu 40 % vom Kläger zu zahlen waren. Gemäß § 34 der Satzung der Pensionskasse beträgt die jährliche Mitgliedsrente 40 von 100 der geleisteten Mitglieds- und Ergänzungsbeiträge, d. h. der Beiträge der Mitarbeiter. Der Pensionskassenmitgliedsbeitrag der Arbeitnehmer betrug immer 2 % ihres Bruttoeinkommens. Der Arbeitgeber zahlte höhere Beiträge, da von der Pensionskasse auch Zusatzleistungen erbracht werden, wie z. B. Familienzulagen (§ 37 der Satzung) und weil Risiken, z. B. für die vorzeitigen Rentenfälle, der Pensionskasse abzudecken sind. Nach Vorbringen der Beklagten erklärt sich der Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Pensionskasse von 40 % Arbeitnehmeranteil zu 60 % Arbeitgeberanteil so, dass die Beitragsleistungen zu dem Pensionskassen-Rentenkonto des Arbeitnehmers jeweils 50 zu 50 waren und mit den weiteren pauschalen 50 % auf den Arbeitnehmeranteil als Arbeitgeberleistung diese vorgezogenen Rentenrisiken und Zusatzleistungen allein arbeitgeberseitig finanziert wurden.
Die Pensionskassenrente, die in § 34 der Satzung pro Jahr ausgewiesen ist, wurde monatlich in Höhe eines Zwölftels des sich aus § 34 der Satzung ergebenden Betrages gezahlt. Die Leistungen der Pensionskasse sollten aufgrund einer Vereinbarung der Parteien (Bl. 396 d. A.) auf die Versorgungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus der betrieblichen Versorgungszusage angerechnet werden, soweit diese Leistungen „auf Firmenbeiträgen (das sind z. Z. 60 %) beruhen”.
Mit Wirkung vom 01.01.1991 führte die Beklagte mit der „C-Versorgungsordnung” eine Neure...