Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung wegen des Verdachts der Beihilfe zum Diebstahl
Leitsatz (amtlich)
Für einen Verdacht zur Beihilfe an einem Diebstahl zu Lasten des Arbeitgebers reicht es nicht, wenn der Arbeitgeber lediglich vorträgt, der Arbeitnehmer habe es versäumt, einen fremden Diebstahl zu verhindern, diese Verhinderungsmöglichkeit aber ebenso für den gleichzeitig anwesenden Vorgesetzten des Arbeitnehmers bestanden hätte, und der Arbeitgeber das Verhalten des Vorgesetzten nicht beanstandet.
Normenkette
BGB § 626
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 02.09.2005; Aktenzeichen 2 Ca 12499/04) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.09.2005 – 2 Ca 12499/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen hilfsweise fristgerechten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte.
Der am 10.03.1973 geborene Kläger ist auf Grund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 3 f. d. A.) seit dem 01.09.2001 bei der Beklagten in deren K Filiale als Kfz-Mechaniker zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 2.150,00 EUR beschäftigt.
Grund für die am 03.12.2004 ausgesprochene Kündigung war, dass die Beklagte dem Kläger vorwarf, zu einem Diebstahl von zwei Altreifen Beihilfe geleistet zu haben bzw. diesen Diebstahl nicht verhindert zu haben, ferner während der Arbeitszeit an einem Fahrzeug der Marke F K 30 Minuten ohne entsprechenden Werkstattauftrag gearbeitet zu haben und schließlich einen Werkstattauftrag einer Kundin, die den Austausch eines Schalldämpfers in Auftrag gegeben hatte, eigenmächtig abgeändert zu haben.
Gegen diese Kündigung richtete sich die am 09.12.2004 eingegangene Kündigungsschutzklage des Klägers.
Der Kläger hat nachdrücklich bestritten, an einem Diebstahl beteiligt zu gewesen zu sein oder diesen geduldet zu haben. Es spreche für sich, dass der Kläger erstmalig zwei Wochen nach diesem angeblichen Vorfall angesprochen worden sei. Hinsichtlich der Reparatur des Fahrzeugs F K trägt der Kläger vor, dass dieses nicht seinem Bruder, sondern ihm selbst gehört habe. Er habe insoweit lediglich um Rat gefragt und man habe ihm empfohlen die Reparatur bei F ausführen zu lassen, was dann auch geschehen sei (Rechnung vom 06.12.2004, Bl. 22 d. A.). Unzutreffend sei schließlich der Vorwurf, er habe einen Werkstattauftrag eigenmächtig abgeändert. Er habe zusammen mit dem Arbeitskollegen Herrn J die Arbeiten ausgeführt und dabei festgestellt, dass der Endschalldämpfer entgegen dem Reparaturauftrag nicht defekt gewesen sei. Den Eintrag auf dem Werkstattauftrag habe nicht der Kläger vorgenommen, sondern der Mitarbeiter J, weil der Kläger die deutsche Schreibschrift nicht beherrsche, sondern nur die arabische Schrift.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 03.12.2004 weder fristlos noch hilfsweise ordentlich beendet worden ist.
- die Beklagte zu verurteilen, den Kläger weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, die Kündigung sei auch als Verdachtskündigung ausgesprochen worden. Für den Diebstahlsverdacht spreche, dass der Kläger in der diesbezüglichen Anhörung am 02.12.2004 geäußert habe, es sei nicht seine Aufgabe, Personen anzusprechen, die sich Altreifen mitnehmen würden, man müsse dann eben die Ecke abschließen. Am 01.12.2004 habe der Kläger Arbeiten am Fahrzeug F K durchgeführt, das dem Bruder des Klägers gehöre. Hinsichtlich des abgeänderten Werkstattauftrages sei dem Kläger vorzuwerfen, dass er statt der in Auftrag gegebenen Erneuerung des Endschalldämpfers nur die Auspuffgummis erneuert habe (Schriftsatz der Beklagten vom 06.07.2005, Bl. 31 d. A.).
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten der Einzelheiten wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil (Bl. 47 ff. d. A.) Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die sie zusätzlich auf einen in der Berufungsinstanz gestellten Auflösungsantrag stützt. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, die Altreifen stellten für Diebe einen Wert dar. Normalerweise gingen sie zur Entsorgung nach W und hätten zumindest einen Materialwert von einigen Euro. Ca. einmal pro Woche würde versucht, solche Altreifen vom Firmengelände der Beklagten zu entwenden. Dabei gelinge es jeweils durch Ansprechen der verdächtigen Personen, Diebstähle abzuwenden. Die Kündigung sei sowohl als Tatkündigung als auch als Verdachtskündigung gerechtfertigt, denn der Kläger habe ebenso wie die unbekannte männliche Person, die zwei Altreifen in der Hand gehalten habe, fluchtartig sich entfernt, als der Vorgesetzte des Klägers, Herr R die beiden bemerkt habe. Der Kläger habe noch nicht einmal den Versuch einer Verhinderung des Diebstahls unternommen. Am 01.12.2004 habe der Kläger 30 Minuten am Fahrzeug F K seines Bruders gearbeitet und damit unerlaubte Konkurrenztätigkeit beg...