Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungsanspruch eines Arbeitnehmers aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges
Leitsatz (redaktionell)
1. Auch eine schuldhaft verspätete Arbeitslosmeldung, die zu einer Sperrzeit führt, bedingt nur dann eine Anrechnung gemäß § 11 Nr. 2 KSchG, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumindest möglich erscheint, dass sich bei einer rechtzeitigen Meldung früher eine zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit ergeben hätte. 2. Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch gegen den gekündigten Arbeitnehmer auf Auskunftserteilung über sämtliche Vermittlungsangebote der Bundesagentur für Arbeit und des Job-Centers.
Normenkette
KSchG § 11; BGB § 615 S. 1, 2
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 27.09.2023; Aktenzeichen 9 Ca 2643/23) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.09.2023 - 9 Ca 2643/23 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Annahmeverzugslohnansprüche des Klägers für die Zeit vom 01.09.2022 bis zum 31.04.2023 sowie im Wege der Widerklage um Auskunftsansprüche der Beklagten.
Der Kläger ist seit dem 01.09.2021 bei der Beklagten, einem Softwareunternehmen, als Regional Vice President Central beschäftigt. Für seine Tätigkeit erhielt der Kläger zuletzt ein monatliches Grundgehalt von 12.750,00 EUR brutto sowie eine Car-Allowance von 750,00 EUR brutto pro Monat. Darüber hinaus wurde mit dem Kläger eine variable Vergütung von monatlich max. 12.750,00 EUR brutto vereinbart, die vom Erreichen festgelegter Ziele abhängig war.
Mit Schreiben vom 27.06.2022 (Bl. 9 der erstinstanzlichen Akte) sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine ordentliche Kündigung zum 31.08.2022 aus und stellte ihn gleichzeitig unwiderruflich unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei.
Der Kläger, der vom 02.07.2022 bis zum 17.07.2022 mit seiner Familie verreist war, meldete sich nach seiner Rückkehr bei der Agentur für Arbeit arbeitslos. Aufgrund der verspäteten Arbeitssuchendmeldung verhängte die Arbeitsagentur gegen den Kläger eine Sperrzeit gemäß § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 SGB III.
Der Kläger erhielt im Zeitraum vom 01.09.2022 bis zum 31.04.2023 Arbeitslosendgeld in Höhe von insgesamt 24.454,13 EUR. Im Hinblick auf die Zahlbeträge für die einzelnen Monate wird auf die Auflistung des Klägers auf Blatt 5 der erstinstanzlichen Akte verwiesen. Am 26.01.2023 wurde der Kläger von der Arbeitsagentur zu einem Gruppen-Coaching eingeladen. Da der Kläger an dem Coaching nicht teilnahm, verhängte die Agentur für Arbeit im Februar 2023 eine Sperrzeit, gegen den Kläger. An einem persönlichen Gespräch in der Arbeitsagentur am 07.02.2023 nahm der Kläger ebenfalls nicht teil, weswegen die Agentur für Arbeit zunächst eine weitere Sperrzeit verhängte. Diese wurde später aufgehoben, weil der Kläger darlegte, dass ihm die Einladung zu dem Gespräch auf Grund eines Streiks bei der Post verspätet zugegangen sei.
Der Kläger hatte am 16.07.2022 Kündigungsschutzklage erhoben. Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 15.11.2022 (Bl. 11 ff. der erstinstanzlichen Akte) hat das Arbeitsgericht Köln der Kündigungsschutzklage vollumfänglich stattgegeben. Die hiergegen von der Beklagten erhobene Berufung (8 Sa 851/22) blieb erfolglos.
Mit seiner am 15.05.2023 erhobenen Klage begehrte der Kläger ursprünglich die Zahlung von Annahmeverzugslohn für den Zeitraum vom 01.09.2022 bis zum 31.04.2023 sowie rückständige variable Vergütung für die Monate Juli/August 2022 und den Ersatz von ihm verauslagten Spesen. Er hat behauptet, nach Erhalt der Kündigung am 30.06.2022 habe er am 01.07.2022 versucht, sich online bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Aufgrund von technischen Problemen auf Seiten der Bundesagentur für Arbeit habe die Meldung nicht erfasst werden können. Seine sodann unter dem 04.07.2022 telefonisch vorgenommene Meldung sei von der Bundesagentur für Arbeit nicht ordnungsgemäß im System erfasst worden. Dies habe er erst am Tag der Rückkehr aus seinem Urlaub erfahren und sich sodann ordnungsgemäß arbeitssuchend gemeldet. Er habe im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum von der Bundesagentur für Arbeit überhaupt kein Vermittlungsangebot erhalten zu haben. Auch seine vielfältigen Eigenbemühungen, die er entfaltet habe, um eine Beschäftigung zu finden, seien erfolglos geblieben. Dies liege an dem aktuellen Marktumfeld in der Software-Branche. So habe sich der Kläger beispielsweise auf eine Stelle beworben, die zunächst sehr gut zu passen schien. Im Gespräch sei jedoch herausgekommen, dass dedizierte Erfahrung im Bereich Contact Center erforderlich war, über die der Kläger nicht verfüge. Damit sei der Bewerbungsprozess sehr schnell beendet gewesen. In einem anderen Bewerbungsprozess sei der Kläger unter den letzten zwei Bewerbern gewesen, das Unternehmen habe sich jedoch für einen anderen Bewerber entschied...