Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung. Betriebliche Altersversorgung Essener Verband. Gruppenbetrag. Erhöhung. Wirtschaftliche Notlage. Konditionenkartell
Leitsatz (amtlich)
Leitsätze 1 – 4 wie bei 13 (3) Sa 1162/98
5.) Verweist die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung wegen der Modalitäten auf die Leistungsordnung des Essener Verbandes, so ist im Zweifel davon auszugehen, daß die Leistungsordnung „in ihrer jeweils geltenden Fassung” gemeint ist.
Normenkette
Satzung Essener Verband § 5; BGB §§ 133, 157; BetrAVG a.F. § 7
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 20.10.1998; Aktenzeichen 12 Ca 1445/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.10.1998 – 12 Ca 1445/98 – werden kostenpflichtig – bei unveränderter Kostenquote – zurückgewiesen.
Die Revision für beide Parteien wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 04.04.1960 langjährig in Führungspositionen beschäftigt.
Die Beklagte gehört zu den Unternehmen der eisen- und stahlerzeugenden und/oder -verarbeitenden Industrie, die sich im sog. Essener Verband zusammengeschlossen haben. Der Essener Verband dient der Vereinheitlichung der Konditionen einer betrieblichen Altersversorgung für gehobene und leitende Angestellte der ihm angeschlossenen Unternehmen. Gemäß § 2 Abs. 1 der Verbandssatzung sowohl in der bis zum 21.12.1996 wie auch in der ab dem 01.01.1997 geltenden Fassung besteht der Verbandszweck darin,
- „die Leistungsordnungen aufzustellen für die Leistungen der Mitglieder an die von ihnen angemeldeten Angestellten…,
- in Ergänzung der Leistungsordnungen die Gruppenbildungen vorzunehmen,
- die Leistungen nach den Leistungsordnungen festzustellen,
- die Einhaltung der Leistungsordnungen und die Gewährung der festgestellten Leistungen zu überwachen”.
Laut § 2 Abs. 2 Satz 2 der alten und neuen Satzung sind „Rechtsbeziehungen zwischen dem Verband und den Angestellten sowie ihren Hinterbliebenen ausgeschlossen”.
Zu den Aufgaben des Verbandes gehört gemäß § 3 der Verbandssatzung alter und neuer Fassung die regelmäßige Überprüfung und ggf. die daraus sich ergebende Anpassung der für die Bemessung der zu erbringenden Leistungen nach der Leistungsordnung maßgeblichen Parameter. Bis zum 31.12.1996 erfolgte die Anpassung der laufenden Leistungen über die Erhöhung der jeweiligen Gruppenendbeträge. Die individuelle Betriebsrentenhöhe ergab sich sodann nach Abzug des für den jeweiligen Betriebsrentner maßgeblichen Abzugsanteils der Sozialversicherungsrente, bzw. etwaiger anderer anrechenbarer Versorgungsbezüge. Seit dem 01.01.1997 werden die laufenden Zahlbeträge unmittelbar prozentual angepasst.
§ 5 Abs. 1 der Verbandssatzung alter Fassung (a.F.) verpflichtete die Mitgliedsunternehmen, „die Satzung, die Leistungsordnungen und die Beschlüsse der Organe des Verbandes einzuhalten sowie die festgestellten Leistungen zu erbringen, es sei denn, dass dies einem Mitglied aufgrund nachhaltiger wesentlicher Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage nicht mehr zugemutet werden kann.”
Seit dem 01.01.1997 lautet § 5 Abs. 1 der Satzung wie folgt:
„Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Leistungsordnungen und die Beschlüsse der Organe des Verbandes einzuhalten sowie die festgestellten Leistungen zu erbringen, es sei denn, dass dies einem Unternehmen aufgrund nachhaltiger wesentlicher Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage nicht mehr zugemutet werden kann. Von den Beschlüssen der Organe des Verbandes über die Anpassung von Gruppenbeträgen für Anwärter und von Zahlbeträgen für laufende Leistungen darf ein Unternehmen abweichen, wenn ihm die Anpassung aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zugemutet werden kann. Das Unternehmen hat den Vorstand des Essener Verbandes hierüber zu informieren.”
Auf den vollständigen Wortlaut der Verbandssatzungen alter und neuer Fassung wird Bezug genommen.
Die Beklagte hatte dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der Leistungsordnung A des Essener Verbandes zugesagt.
Im Dezember 1987 beendeten die Parteien das Anstellungsverhältnis des Klägers durch einen Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 30.06.1988. Dem Vertragsabschluss waren Gespräche vorausgegangen, in denen die Beklagte dem Kläger darlegte, „dass aufgrund struktureller Veränderungen im L-Bereich eine einvernehmliche Beendigung Ihres Dienstverhältnisses erforderlich” sei. In dem Aufhebungsvertrag wurde dem Kläger u.a. „aus sozialen Gründen, insbesondere unter Berücksichtigung des Wegfalls des Arbeitsplatzes” eine Abfindung in Höhe von 55.000,– DM brutto zugesprochen. Sodann heißt es in Ziffer 4 der Aufhebungsvereinbarung:
„Sie erhalten mit Wirkung vom 01.07.1988 bis 31.12.1992 Übergangsbezüge durch den Essener Verband in Höhe von DM 3.700,– brutto pro Monat.
Nach Vorlage Ihres Rentenbescheides und Vollendung Ihres 63. Lebensjahres, ab dem 01.01.1993, erfolgt die endgültige Berechnung Ih...