Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung. Betriebliche Altersversorgung Essener Verband. Gruppenbetrag. Erhöhung. wirtschaftliche Notlage. Konditionenkartell. dynamische Versorgungszusage
Leitsatz (amtlich)
1. teilweise Parallel zu 13 (3) Sa 1162/98; daher siehe die dortigen Leitsätze
2. Eine dynamische Versorgungszusage, die auf die Leistungsordnung des Essener Verbandes Bezug nimmt, meint im Zweifel die „jeweils geltenden” Bestimmungen dieser Leistungsordnung.
3. § 3 LO „A” EV in der ab 01.01.1997 geltenden Fassung ist dahin auszulegen, daß jedenfalls der bis zum 01.01.1997 nach der alten Leistungsordnung erworbene Gruppenbetrag für die Berechnung des Ruhegeldes maßgebend erhalten bleibt.
Normenkette
Satzung Essener Verband § 5; Leistungsordnung EV n.F. § 3; BGB §§ 133, 157; BetrAVG a.F. § 7
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 22.07.1998; Aktenzeichen 7 Ca 740/98) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.07.1998 – 7 Ca 740/98 – hinsichtlich seiner Ziffern 1) und 2) wie folgt teilweise abgeändert:
Die Klage wird hinsichtlich Ziffer 1) in Höhe von 39,68 DM nebst 4 % Zinsen seit 01.03.1998 und hinsichtlich Ziffer 2) in Höhe von 14,88 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.06.1998 abgewiesen.
II. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.07.1998 – 7 Ca 740/98 – hinsichtlich seiner Ziffer 3) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.07.1999 über die bisherige monatliche Zahlung in Höhe von 5.300,00 DM abzüglich des anrechenbaren Teils der gesetzlichen Rente hinaus ein monatliches Ruhegeld in Höhe von 415,53 DM jeweils am 1.eines Monats zu zahlen.
III. Auf die Anschlußberufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.07.1998 – 7 Ca 740/98 – ferner wie folgt ergänzt:
Die Beklagte wird verurteilt, über die erstinstanzlichen Anträge hinaus an den Kläger für den Zeitraum vom 01.06.1998 bis 30.06.1999 5.118,18 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus den jeweiligen Nettobeträgen von 2.625,00 DM brutto seit dem 31.12.1998 und von 2.493,18 DM brutto seit dem 30.06.1999 zu zahlen.
IV. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die weitergehende Anschlußberufung des Klägers werden zurückgewiesen.
V. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden dem Kläger zu 1/10 und der Beklagten zu 9/10 auferlegt.
VI. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
Der am 07.11.1930 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 15.07.1955 langjährig in Führungspositionen beschäftigt.
Die Beklagte gehört zu den Unternehmen der eisen- und stahlerzeugenden und/oder -verarbeitenden Industrie, die sich im sog. Essener Verband zusammengeschlossen haben. Der Essener Verband dient der Vereinheitlichung der Konditionen einer betrieblichen Altersversorgung für gehobene und leitende Angestellte der ihm angeschlossenen Unternehmen. Gemäß § 2 Abs. 1 der Verbandssatzung sowohl in der bis zum 21.12.1996 wie auch in der ab dem 01.01.1997 geltenden Fassung besteht der Verbandszweck darin,
- „die Leistungsordnungen aufzustellen für die Leistungen der Mitglieder an die von ihnen angemeldeten Angestellten…,
- in Ergänzung der Leistungsordnungen die Gruppenbildungen vorzunehmen,
- die Leistungen nach den Leistungsordnungen festzustellen,
- die Einhaltung der Leistungsordnungen und die Gewährung der festgestellten Leistungen zu überwachen”.
Laut § 2 Abs. 2 Satz 2 der alten und neuen Satzung sind „Rechtsbeziehungen zwischen dem Verband und den Angestellten sowie ihren Hinterbliebenen ausgeschlossen”.
Zu den Aufgaben des Verbandes gehört gemäß § 3 der Verbandssatzung alter und neuer Fassung die regelmäßige Überprüfung und ggf. die daraus sich ergebende Anpassung der für die Bemessung der zu erbringenden Leistungen nach der Leistungsordnung maßgeblichen Parameter. Bis zum 31.12.1996 erfolgte die Anpassung der laufenden Leistungen über die Erhöhung der jeweiligen Gruppenendbeträge. Die individuelle Betriebsrentenhöhe ergab sich sodann nach Abzug des für den jeweiligen Betriebsrentner maßgeblichen Abzugsanteils der Sozialversicherungsrente, bzw. etwaiger anderer anrechenbarer Versorgungsbezüge. Seit dem 01.01.1997 werden die laufenden Zahlbeträge unmittelbar prozentual angepasst.
§ 5 Abs. 1 der Verbandssatzung alter Fassung (a.F.) verpflichtete die Mitgliedsunternehmen, „die Satzung, die Leistungsordnungen und die Beschlüsse der Organe des Verbandes einzuhalten sowie die festgestellten Leistungen zu erbringen, es sei denn, dass dies einem Mitglied aufgrund nachhaltiger wesentlicher Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage nicht mehr zugemutet werden kann.”
Seit dem 01.01.1997 lautet § 5 Abs. 1 der Satzung wie folgt:
„Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Leistungsordnungen und die Beschlüsse der Organe des Verbandes einzuhalten sowie die festgestellten Leistungen zu erbringen,...