Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 19.01.1995; Aktenzeichen 4 Ca 3100/94) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.1.95 – 4 Ca 3100/94 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen über den 9.4.94 hinaus noch ein Arbeitsverhältnis besteht.
Der Kläger ist mexikanischer Staatsangehöriger. Nach einem von ihm ausgefüllten Fragebogen vom 25.1.89 war er von August 1987 bis Dezember 1988 als Dozent für Journalismus an der Universidad Iberoamericana und ab Oktober 1984 als Redakteur und Sekretär des Herausgebers bei Editorial Uno (Herausgeber unomasuno) tätig. Unomasuno ist die drittgrößte überregionale Zeitung in Mexiko.
Anfang 1989 kam es auf Vermittlung eines in Mexiko-Stadt tätigen ARD-Korrespondenten zu einem Kontakt zwischen dem Kläger und Herrn Carlos Reinicke, der zu dieser Zeit Leiter der Abteilung ILAP (spanisch) bei der Beklagten war. Da bei der Beklagten Personalbedarf für Süd- und Mittelamerika bestand und der Kläger die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen erfüllte, teilte die Beklagte dem Kläger nach dem mit Herrn Reinicke geführten Gespräch und nach Vorlage einer vom Kläger besorgten, an die Deutsche Welle in Köln adressierten und vom Subdirector Editorial y de Informacion Cultural unterzeichneten Erklärung vom 27.1.89 am 6.3.89 unter Bezugnahme auf die Freistellung vom Dienst bei „unomasuno” Mexiko-Stadt mit schriftlicher Rückübernahmegarantie mit, daß sie bereit sei, den Kläger zum 1.4.89 für die Zeit der Freistellung (3 Jahre) durch „unomasuno” als Übersetzer und Sprecher zu übernehmen. Der Kläger schickte das Schreiben mit seiner Einverständniserklärung an die Beklagte zurück.
Mit Wirkung vom 10.4.89 wurde der Kläger aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 14.4.89 für die Zeit bis zum 9.4.92 eingestellt. Als Befristungsgrund wurde angegeben:
Sachlicher Grund zur Vertragsbefristung ist die Freistellung vom Dienst durch die mexikanische Zeitung „unomasuno”. Die offizielle Freistellungserklärung vom 27.1.1989 ist Vertragsbestandteil.
Mit Vertrag vom 20.2.92 wurde zwischen den Parteien erneut ein für die Dauer vom 10.4.92 bis 9.4.94 befristeter Arbeitsvertrag als Übersetzer und Sprecher geschlossen. Als Befristungsgrund wurde wiederum auf eine Freistellungserklärung der mexikanischen Zeitung „unomasuno” verwiesen. Die entsprechende Freistellungserklärung, die irrtümlich das Datum vom 20.12.92 trägt, tatsächlich aber am 20.12.91 erstellt wurde, lautet in einer vom Kläger vorgelegten Übersetzung wie folgt:
Deutsche Welle
Raderberggürtel 50
5000 Köln 51
Bundesrepublik Deutschland
To whom it may concern
Hiermit bescheinige ich unser Einverständnis zu einer Vertragsverlängerung von der Deutschen Welle mit Herrn Miquel Rico Diener über April 1992 hinaus und daß er sich nach Beendigung seiner Verpflichtung in der Bundesrepublik Deutschland bei uns als Mitarbeiter wieder eingliedern kann.
Hochachtungsvoll
Huberto Batis Martinez
Subdirector Editorial y de Informacion Cultural
Im übrigen sollten gemäß § 2 des Arbeitsvertrages für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten die Bestimmungen des Manteltarifvertrages der DW in seiner jeweils gültigen Fassung unter Berücksichtigung der Zusatzvereinbarung – Anlage 1 – zu diesem Tarifvertrag gelten.
Mit einem am 25.2.94 an die Beklagte gerichteten Schreiben vertrat der Kläger die Auffassung, daß sein Arbeitsverhältnis am 9.4.94 nicht beendet sei und bat um entsprechende Bestätigung. Diese Bestätigung lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 18.3.94 ab.
Mit der am 5.4.94 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß zwischen ihm und der Beklagten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Er hat die Auffassung vertreten, daß kein sachlicher Grund für eine Befristung vorgelegen habe. Es habe insbesondere keine Vereinbarungen im tariflichen Sinne zwischen der Beklagten und anderen in- und ausländischen auf dem Gebiet des Informationswesens tätigen Institutionen gegeben, nach denen er für eine zeitlich begrenzte Tätigkeit bei der DW beurlaubt bzw. freigestellt gewesen sei. Bei den Erklärungen der mexikanischen Zeitung handele es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen.
Im übrigen hat sich der Kläger auf einen Verstoß gegen Art. 48 Abs. 2 EWGV berufen.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes, über den 9.4.1994 hinausgehendes Arbeitsverhältnis besteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, daß die vereinbarte Befristung den tarifvertraglichen Vorschriften entspreche und der Kläger sich als mexikanischer Staatsangehöriger nicht auf Art. 48 EWGV berufen könne.
Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil vom 19.1.95 stattgegeben. Auf die Begründung wird Bezug genommen (Bl. 146–156 d.A.).
Die Beklagte hat gegen das ihr am 19.5.95 zuge...