Entscheidungsstichwort (Thema)
Verhaltensbedingte Kündigung
Leitsatz (amtlich)
Das erhebliche Zuspätkommen zur Arbeit kann, wenn eine Ermahnung und zwei Abmahnungen erfolglos geblieben sind, eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Urteil vom 02.04.2008; Aktenzeichen 6 Ca 4185/07) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 02.04.2008 – 6 Ca 4185/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung der Beklagten, ferner um den vom Kläger geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch sowie um die Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers.
Der am 10.06.1970 geborene, verheiratete Kläger, zwei Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet, war seit dem 01.09.2000 bei der Beklagten als Produktionsmitarbeiter im Bereich Fruchtvorbereitung/Großgebinde zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst von 2.350,00 EUR beschäftigt.
Der Kläger arbeitet in Wechselschicht.
Im Laufe des Jahres 2006 erschien der Kläger mehrfach erst mit mehrstündiger Verspätung zur Arbeit.
Nachdem er am 03.04.2006 wiederum mehr als zwei Stunden zu spät zur Arbeit kam, erteilte die Beklagte dem Kläger eine schriftliche Ermahnung und forderte ihn auf, in Zukunft pünktlich zum Dienst zu erscheinen (Bl. 50 f. d. A.)
Nachdem der Kläger bis zum 18.05.2006 erneut insgesamt dreimal zu spät zur Arbeit gekommen war, zuletzt am 18.05.2006, führten die Personalverantwortlichen der Beklagten ein weiteres Kritikgespräch mit dem Kläger und wiesen darauf hin, dass bei weiteren Verspätungen sein Arbeitsplatz gefährdet sei. Zugleich wurde dem Kläger bei persönlichen oder gesundheitlichen Problemen Unterstützung sowie bei Bedarf ärztliche Hilfe angeboten (Bl. 55 d. A.).
Am 08.03.2007 erschien der Kläger mit 1,5 stündiger Verspätung zur Arbeit. Daraufhin erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung unter dem Datum vom 16.03.2007 (Bl. 15 d. A.).
Am 23.08.2007 erschien der Kläger mit 80-minütiger Verspätung zur Arbeit. Daraufhin erteilte die Beklagte dem Kläger unter dem Datum 28.08.2007 eine weitere Abmahnung (Bl. 17 f. d. A.). In dieser Abmahnung hieß es, dass der Kläger letztmalig abgemahnt werde und er bei einem Verstoß in gleicher oder ähnlicher Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten mit der sofortigen Aufkündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen müsse.
Am 05.10.2007 erschien der Kläger erst 3,5 Stunden nach Schichtbeginn zur Arbeit.
Die Beklagte hörte daraufhin den bei ihr bestehenden Betriebsrat zur geplanten ordentlichen betriebsbedingten Kündigung an (Bl. 53 ff. d. A.).
Der Betriebsrat widersprach der Kündigung gemäß § 102 Abs. 3 BetrVG (s. Stellungnahme des Betriebsrats Bl. 5 f. d. A.).
Mit Schreiben vom 19.10.2007 sprach die Beklagte die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung mit Wirkung zum 31.12.2007 aus (Bl. 4 d. A.).
Hiergegen richtete sich die am 24.10.2007 bei Gericht eingegangene Kündigungsschutzklage mit der sich der Kläger gegen die Kündigung gewandt und seine Weiterbeschäftigung begehrt hat sowie später im Wege der Klageerweiterung die Entfernung der Abmahnungen und die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses verlangt hat. Durch Urteil vom 02.04.2008 hat das Arbeitsgericht dem Zeugnisantrag stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 19.02.2007 rechtswirksam zum 31.12.2007 aufgelöst worden sei. Aufgrund der Dauer und Häufigkeit der aufgetretenen Verspätungen und unter Berücksichtigung der erteilten Abmahnungen sei die Kündigung verhaltensbedingt gerechtfertigt. Der Kläger könne sich nicht auf fehlendes Verschulden berufen. Insbesondere könne dem Vortrag des Klägers nicht gefolgt werden, dass jeweils ein medikamentös bedingtes Verschlafen vorgelegen habe. Auch habe der Kläger nicht hinreichend dargetan, ausreichende Vorkehrungen dagegen zu treffen, ein wiederholtes Verschlafen zu verhindern.
Aus diesem Grundsatz sei auch der Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers unbegründet. Auch eine Entfernung der Abmahnungen könne der Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr verlangen.
Gegen dieses ihm am 02.04.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung einlegen und begründen lassen.
Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger geltend, er habe stets alles Notwendige unternommen um rechtzeitig aufzuwachen und pünktlich zur Frühschicht zu erscheinen. Der Kläger habe sowohl am 04.04.2006 als auch am 16.03.2007 sowie am 28.08.2007 und zuletzt am 05.10.2007 einen Wecker benutzt. Zudem habe er seine Frau jeweils gebeten ihn zu wecken. Ferner habe der Kläger seine Schwiegermutter Frau K W gebeten, jeweils morgens anzurufen. Diese Vorsorgemaßnahmen hätten an den ihm vorgeworfenen Tagen jedoch nicht zum Erfolg geführt, da er an diesen Tagen den Wecker ...