Verfahrensgang
ArbG Aachen (Urteil vom 30.08.1984; Aktenzeichen 2 Ca 374/84) |
Tenor
1) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 30.8.1984 – 2 Ca 374/84 – wie folgt teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 968,76 brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 13.7.1984 zu zahlen.
2) Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3) Die Kosten des Rechtsstreits werden
b.w.
Tatbestand
Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage restliche Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht.
Er war in dem Hotel des Beklagten bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 1.600,– DM bereits zum Beginn des Urlaubsjahres 1983 beschäftigt und erkrankte seit dem 25.4.1983 arbeitsunfähig. Als sich für den Kläger herausstellte, daß ein Ende der Arbeitsunfähigkeit noch nicht abzusehen war, kündigte er am 30.5.1984 mit Einverständnis des Beklagten zum 31.5.1984. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist der Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe Nordrhein-Westfalen (MTV) anzuwenden. Gemäß § 19 Ziffer 2 MTV beträgt der volle Jahresurlaub für den Kläger im Urlaubsjahr 1983 21 Werktage und im Urlaubsjahr 1984 22 Werktage, das Urlaubsentgelt 1/22 der vereinbarten Bezüge je Urlaubstag (§ 19 Ziffer 5 MTV), zusätzlich ein Urlaubsgeld von 8,– DM (§ 19 Ziffer 7 MTV). In § 19 Ziffer 10 MTV ist die Bindung des Urlaubs an das Kalenderjahr und die Möglichkeit der Übertragung auf das nächste Kalenderjahr übereinstimmend mit § 7 Abs. 3 BUrlG geregelt. Abschließend heißt es in § 19 Ziffer 18 MTV: „Vorstehende Regelung gilt, so lange das Bundesurlaubsgesetz in der derzeitigen Fassung in Kraft ist.”
Der Beklagte erkundigte sich bei der Innung und beim Arbeitgeberverband, in welcher Höhe der Urlaubsanspruch des Klägers abzugelten wäre und zahlte dem Kläger eine Urlaubsabgeltung und das tarifliche Urlaubsgeld lediglich in Höhe des anteiligen Urlaubsanspruchs für das Kalenderjahr 1984. Im übrigen lehnte er die Urlaubsabgeltung ab. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers dauerte bis zum 19.10.1984 an.
Der Kläger hat weitergehende Ansprüche auf Urlaubsabgeltung mit der vorliegenden Klage geltend gemacht und dazu die Auffassung vertreten, der Beklagte habe ihm den gesamten Jahresurlaub für 1984, der unstreitig noch nicht erledigt gewesen ist, abzugelten und dürfe sich nicht darauf berufen, daß der Urlaub innerhalb des Übertragungszeitraumes bis zum 31.3.1984 wegen der Erkrankung des Klägers nicht habe verwirklicht werden können.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.695,33 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 13.7.1984 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat dazu betont, daß der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers erfüllt sei.
Das Arbeitsgericht Aachen hat mit dem am 30.8.1984 verkündeten Urteil – 2 Ca 374/84 – die Klage mit der Begründung kostenpflichtig abgewiesen, der Urlaubsanspruch aus dem Kalenderjahr 1983 sei ungeachtet der Erkrankung des Klägers sowohl nach § 7 Abs. 3 BUrlG als auch nach § 19 Ziffer 10 MTV mit dem Ablauf des Übertragungszeitraumes am 31.3.1984 erloschen, und es hat dazu auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.5.1982 – 6 AZR 360/80 – hingewiesen. Auf den weiteren Inhalt des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 14–18 d.A.) wird Bezug genommen.
Der Kläger hat gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 28.9.1984 zugestellte Urteil am 11.10.1984 Berufung eingelegt und diese mit dem am 23.10.1984 eingereichten Schriftsatz begründet.
Der Kläger und Berufungskläger kritisiert die rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils und behauptet ergänzend: Der Beklagte habe den Kläger getäuscht. Als der Kläger im Januar 1984 den Beklagten nach einem finanziellen Ausgleich für den Urlaub 1983 gefragt habe, habe dieser erklärt, der Kläger werde auf jeden Fall seinen Urlaub noch erhalten, wenn er wieder in den Betrieb zurückkomme.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und behauptet, bei der vom Kläger angesprochenen Unterredung sei diesem klargemacht worden, daß er seinen Urlaub nur erhalten werde, wenn er in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres 1984 zurückkäme.
Wegen des Parteivorbringens im übrigen wird auf den Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und deren Anlagen, sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben über die genannten streitigen Behauptungen der Parteien durch Vernehmung der von beiden Parteien benannten Zeugin Elisabeth W., wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 21.2.1985 (Bl. 57 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist an sich statthaft, sie ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt, sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß schriftsätzlich begründet worden und mit...