Entscheidungsstichwort (Thema)
Entgeltfortzahlung und Mehrflugstundenvergütung. dauernde Flugdienstuntauglichkeit. Vergütungsberechnung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Herausnahme der Mehrflugstundenvergütung aus der Entgeltfortzahlung ist als tarifvertragliche Regelung zulässig. Es besteht auch keine Verpflichtung der Tarifvertragsparteien, für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit eine Flugstundengutschrift vorzusehen.
2. Die Regelung, dass vorübergehende Flugdienstuntauglichkeit als Arbeitsunfähigkeit gilt, ist nur deklaratorisch. Unter Zugrundelegung der arbeitsrechtlichen Definitionen ist ein Flugzeugführer, der wegen einer körperlichen Normabweichung nicht mehr in der Lage ist, ein Verkehrsflugzeug zu führen, arbeitsunfähig.
Normenkette
MTV Cockpit Lufthansa §§ 13, 20, 5, 9
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.02.2004 – 3 Ca 6144/02 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger war seit Mai 1971 bis zum 31.12.2001 bei der Beklagten als Pilot angestellt. Er macht restliche Zahlungsansprüche geltend, die auf zwei verschiedenen Sachverhaltskomplexen beruhen.
Zum einen begehrt der Kläger eine erhöhte Lohnfortzahlung in Höhe von 2.989,50 EUR. Sowohl im Juni als auch im August des Jahres 2000 war der Kläger einige Tage mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung erkrankt. Der zu diesem Zeitpunkt auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifvertrag (Manteltarifvertrag NR. 5 für das Cockpitpersonal gültig ab 01.04.1996) regelt in § 5 Abs. 1 die Aufteilung der Vergütung in verschiedene Vergütungsbestandteile. Einer dieser Vergütungsbestandteile ist die Mehrflugstundenvergütung, die im maßgeblichen Zeitraum dann gezahlt wurde, wenn im Kalendermonat mehr als 73 Flugstunden angefallen sind. § 13 desselben Tarifvertrages regelt in Absatz 2 die Berechnung der Höhe der Krankenbezüge im Falle der Entgeltfortzahlung. Danach werden aus § 5 die Vergütungsbestandteile a, b, d und f weiter gezahlt nicht jedoch die Mehrflugstundenvergütung. Der Tarifvertrag sieht auch nicht vor, dass für die aufgrund Arbeitsunfähigkeit ausgefallenen Arbeitstage ein hypothetischer Anteil an Mehrflugstunden den tatsächlich geleisteten Mehrflugstunden zugerechnet wird.
Der Kläger vertritt die Ansicht, dass ihm diejenigen Flugstunden zu den in den fraglichen Monat tatsächlich geleisteten Flugstunden hinzu addiert werden müssen, die aufgrund seiner Erkrankung als tatsächliche Flugstunden für ihn ausgefallen seien, zu denen er aber ursprünglich eingeteilt gewesen sei. Unter Hinzuaddierung dieser Zeiten hätte der Kläger im Juni 2000 die Mehrflugstundenobergrenze um 10,21 und im August 2000 diese Grenze um 3,99 Stunden überschritten.
Einen weiteren Zahlungsanspruch macht der Kläger für die Zeit vom 09.04.2001 bis zum 14.11.2001 geltend. Der Kläger war zunächst ab dem 15.02.2001 arbeitsunfähig. Die Beklagte gewährte ihm bis zum 28.03.2001 Lohnfortzahlung. Danach gewährte sie ihm Krankenbezüge vom 29.03.2001 bis zum 14.11.2001. Diese errechnen sich nach § 13 des MTV Cockpit gültig ab 01.01.2001. Wegen der langen Beschäftigungsdauer hat der Kläger Anspruch auf 39 Wochen Zuschuss zum Krankengeld. Dieser Zuschuss errechnet sich nach § 13 Abs. 3 des MTV Cockpit, in dem zunächst die für die Lohnfortzahlung bis zur Dauer von 6 Wochen zugrunde zulegenden Bezüge (nach diesem Tarifvertrag die Bezüge aus § 5 Abs. 1 a, b, e = Monatsvergütung einschließlich Schichtzulage, FFO Zulage und weitere Zulagen) ermittelt werden. Hiervon werden die gesetzlichen Abzüge und das gesetzliche Krankengeld abgezogen. Diese gilt unabhängig davon, ob ein Arbeitnehmer tatsächlich Krankengeld bezieht, weil er in einer gesetzlichen Krankenkasse krankenversicherungspflichtig ist oder wegen Überschreitung der Bemessungsgrenzen ausschließlich eine freiwillige Krankentagegeldversicherung abgeschlossen hat. Auf diesen Betrag werden die gesetzlichen Steuern addiert, sodass der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des Krankengeldes hinsichtlich seiner Nettovergütung bis zu 39 Wochen lang in Höhe der Entgeltfortzahlungsverpflichtung für die ersten 6 Wochen der Erkrankung abgesichert bleibt.
Ab dem 09.04.2001 wurde der Kläger für dauernd flugdienstuntauglich befunden. Die Gründe hierfür hat der Kläger nicht mitgeteilt. Er hat der Beklagten allerdings angeboten, für andere Arbeitstätigkeiten einsetzbar zu sein.
Nach § 20 des MTV Cockpit endet das Arbeitsverhältnis bei dauernder Flugdienstuntauglichkeit nach Ablauf der ansonsten anwendbaren Kündigungsfrist. § 20 Abs. 1 c des Tarifvertrages sieht in diesem Fall folgende Vergütungsregelung vor: Dem Mitarbeiter steht von dem Tage an, an dem die dauernde Flugdienstuntauglichkeit festgestellt wird, die Grundvergütung (§ 5 Abs. 1 a) zu, soweit er nicht gemäß § 13 Krankenbezüge beanspruchen kann. Für die Zeit vom 15.11.2001, nach Ablauf der 39-wöchigen Fris...