Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH
Leitsatz (amtlich)
Die Gesellschafter einer Vor-GmbH haften für vor Eintragung begründete Schulden der Gesellschaft nicht nur der Höhe nach unbeschränkt, sondern entgegen der neueren Rechtsprechung des BGH (NJW 1996, 1210), des BAG und des BSG (beide NJW 1996, 3165) auch unmittelbar i. S. einer Außenhaftung den Gläubigern der Gesellschaft.
Normenkette
GmbHG §§ 11, 13 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 13.06.1996; Aktenzeichen 14 Ca 2554/95) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.06.1996 – 14 Ca 2554/95 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte – infolge der teilweisen Erledigung – nunmehr verurteilt wird, an die Klägerin 81.252,15 DM nebst Zinsen in Höhe des jeweilig gültigen Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank ab dem 11.11.1994 auf die Hauptforderung zu zahlen.
Die Kosten der Berufung – einschließlich des erledigten Teils – hat der Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die klagende Bundesanstalt macht gegen den Beklagten als Gesellschafter einer nicht zur Eintragung gelangten Vor-GmbH nach § 141 m AFG übergegangene Entgeltansprüche ehemaliger Arbeitnehmer der Vor-GmbH geltend, über deren Vermögen das Gesamtvollstreckungsverfahren durchgeführt wurde, welches nur zu einem geringen Teil zur Befriedigung der Klägerin geführt hat.
Der Beklagte war nicht-geschäftsführender Gesellschafter der „Wirtschaftsschule J, Institut für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung GmbH” i. Gr.. Die Schule wurde am 24.11.1990 gegründet und bis Januar 1992 von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt. Da beabsichtigt war, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine GmbH umzuwandeln, wurde am 17.01.1992 vor der Notarin H in J ein entsprechender Gesellschaftsvertrag geschlossen (Bl. 5 – 12 der Beiakte des Kreisgerichts J – HR 277/92). Ausweislich § 3 Ziffer 2 des vorbezeichneten Vertrages sollten – bei einer Stammeinlage von je DM 12.500,00 – neben dem Beklagten die Herren D M, R M sowie Peter R Gesellschafter sein. Letzterer wurde zum alleinigen Geschäftsführer bestellt.
Die GmbH in Gründung wurde sodann mit am 13.02.1992 eingegangenen Schreiben vom 17.01.1992 zum Handelsregister bei dem damaligen zuständigen Kreisgericht G-Stadt angemeldet (Bl. 12 der Beiakte). Mit gerichtlicher Verfügung vom 04.06.1992 wurde der Notarin H mitgeteilt, daß der Eintragung noch Hindernisse entgegenstünden (Bl. 2 neuer Folge der Beiakte). Unter anderem sei noch die Lage der Geschäftsräume anzugeben, der Geschäftsführer habe zu versichern, ob die eingezahlten Beträge sich endgültig in seiner freien Verfügung befänden, ferner fehle eine Angabe und Versicherung über eine etwaige Vorbelastung des Gründungskapitals sowie die Versicherung nach § 8 Abs. 3 GmbHG. Schließlich sei – das hatte die zuständige IHK beanstandet – der Firmenzusatz „Institut” und der geographische Zusatz „J” unzulässig. Mit gerichtlichen Verfügungen vom 21.10.1992 sowie 25.02.1993 wurde darauf hingewiesen, daß einer Eintragung ins Handelsregister immer noch die Beanstandungen der gerichtlichen Verfügung vom 04.06.1992 entgegenstünden. Am 15.12.1992 hatte die IHK dem Registergericht mitgeteilt, daß die firmenrechtlichen Bedenken mit geänderter Firmenbezeichnung ausgeräumt seien. Eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages erfolgte nicht. Mit am 07.04.1993 ausgefertigten Beschluß des Kreisgerichts G vom 25.02.1993 – HAR 277/92 – wurde der Antrag auf Eintragung in das Handelsregister aufgrund der in der gerichtlichen Verfügung vom 04.06.1992 genannten Gründe zurückgewiesen (Bl. 9 n.F. der Beiakte). Am 19.04.1993 schrieb Herr P R an das Registergericht:
„Betr.: Beschluß in der Handelsregistersache |
Wirtschaftsschule J |
Institut für Betriebswirtschaft und |
Datenverarbeitung GmbH |
Die in der Verfügung vom 04.06.1992 genannten Gründe wurden in Zusammenarbeit mit der IHK G ausgeräumt.
Wir haben uns auf die neue Bezeichnung
DV Wirtschaftsschule J |
Privat-Institut für Betriebswirtschaft und |
Datenverarbeitung GmbH |
geeinigt (Zustimmung der IHG G liegt vor).
Die notarielle Bestätigung wird nachgereicht.”
Weitere Eingaben der Gesellschaft erfolgten beim Registergericht nicht mehr.
Mit Schreiben vom 06.09.1993 stellten Mitarbeiter der Gesellschaft Antrag auf Gesamtvollstreckung. Durch Beschluß vom 20.10.1993 ordnete das Amtsgericht G die Sequestration des Vermögens der „Firma Wirtschaftsschule J, Institut für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung” an und bestellten Herrn Rechtsanwalt Dr. A, J, zum Sequester.
Im September 1993 beantragten 13 Arbeitnehmer der Gesellschaft Konkursausfallgeld bei der Klägerin. Am 10.01.1994 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren durch Beschluß des Amtsgerichts G eröffnet (Bl. 99 d. A.).
Die Klägerin zahlte an die 13 Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 01.07.1993 bis zum 30.09.1993 Konkursausfallgeld in einer Gesamthöhe von DM 82.458,34. Wegen der Zusammensetzung dieses Betrages wird ...