Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Verfügung. Beförderung. Copilot. Kapitän. Eilbedürftigkeit. Beschwer
Leitsatz (amtlich)
Verfolgt ein Verfügungskläger nach teilweiser Berufungsrücknahme nur noch einen Hilfsanspruch, der erstmals in der Berufung gestellt wird und ist dieser ein Aliud und nicht ein Minus zum ursprünglichen Antrag, so fehlt es an einer Beschwer, deren Beseitigung mit der Berufung erstrebt wird. Die Berufung ist unzulässig (BAG, 23.03.2004, – 3 AZR 35/03 –).
Normenkette
ZPO § 922; ArbGG § 64
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 03.12.2004; Aktenzeichen 2 (6) Ga 203/04) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.12.2004 – 2 (6) Ga 203/04 – wird auf dessen Kosten als unzulässig verworfen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Tatbestand
Der Kläger ist seit Mai 2002 bei der Beklagten als Copilot angestellt. Die Beklagte betreibt eine Fluglinie. Der Kläger möchte zum Flugzeugführer befördert werden. Um eine solche Beförderung zu erhalten durchläuft ein Copilot zunächst eine sogenannte Evaluationsphase, während der seine Fähigkeiten als Flugzeugführer begutachtet werden. Verläuft diese Phase erfolgreich und in allen Punkten für die Arbeitgeberin befriedigend, wird regelmäßig eine Kapitänsschulung durchgeführt, die mit der Beförderung zum Kapitän endet. Der Kläger behauptet hierzu, die Einplanung in die Kapitänsschulung erfolge anhand einer Seniorität. Eine ausdrückliche Senioritätsliste, das heißt eine veröffentlichte Warteliste nach Betriebszugehörigkeit wird bei der Beklagten jedoch nicht geführt.
Im Jahr 2003 führte der Kläger mehrere Gespräche mit dem damaligen Director F. Zum Gespräch vom 03.07.2003 existiert eine Gesprächsnotiz, die belegt, dass die Beklagte Bedenken an der persönlichen Eignung des Klägers wegen dessen Lohnpfändungen habe. Bei der Beklagten liegt eine Gehaltspfändung zugunsten des Bruders des Klägers vor, die noch mit ca. 30.000,00 Euro valutiert sowie eine Gehaltspfändung zugunsten der vorherigen Arbeitgeberin des Klägers der d L in Höhe von ca. 11.000,00 Euro, die erst nachrangig zu befriedigen ist. Der Gehaltspfändung des Bruders vorangegangen war eine weitere Pfändung der Lufthansa, die aufgehoben wurde. In der Gesprächsnotiz vom 03.07.2003 heißt es, dass das Upgrading (die Beförderung) des Klägers solange verzögert wird bis eine Antwort der Sicherheitsüberprüfung vorliegt. Das Schreiben endet wie folgt:
„Sollte der Bescheid keine Auffälligkeiten beinhalten und bis zu diesem Zeitpunkt auch keine weiteren negativen Ereignisse ihre Person belasten, werden Sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt zum Upgrading wieder eingeplant.”
Die Beklagte plante den Kläger jedoch nicht weiter ein, obwohl die Zuverlässigkeitsprüfung im August 2003 keine luftsicherheitsrelevanten Erkenntnisse ergab. Die Beklagte begründete dies damit, dass insbesondere die Streitigkeiten mit der L noch nicht abgeschlossen seien und die pauschalvon der Lufthansa mitgeteilten Vorwürfeden Erklärungen des Klägers zu den Rechtsstreiten widersprachen. An die genauen Inhalte dieser Rechtsstreitigkeiten (4 Prozesse, davon einer derzeit in der Berufung beim LAG Frankfurt) konnte sich der Kläger auf Nachfragen in der Berufungsverhandlung nicht vollständig erinnern. Einer der Streitpunkte gehe möglicherweise darum, dass er mit einer von der L zur Verfügung gestellten Kreditkarte Bargeld abgehoben habe, um auf diese Weise streitige Lohnforderungen gegenüber der L zu befriedigen. Ein Unrechtsbewusstsein habe er insoweit nicht, da ihm das Vorgehen seitens der Personalabteilung der L so vorgeschlagen worden sei.
Die Beklagte berücksichtigte den Kläger bis einschließlich November 2004 bei der Kapitänsschulung nicht. Erstmals zu diesem Zeitpunkt machte der Kläger einen Anspruch auf Beförderung im Hauptsacheverfahren sowie im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren geltend.
Erstinstanzlich erstrebte der Kläger im einstweiligen Verfügungsverfahren mit seinem Antrag zu 1 die Einplanung in die Kapitänsschulung zum Schulungsbeginn 30.11.2004 sowie, dass der Beklagten untersagt werde, bis zur Entscheidung in der Hauptsache andere Arbeitnehmer zum Kapitän zu befördern, andere Kapitäne einzustellen oder Kapitäne im Wege der Arbeitnehmerüberlassung zu beschäftigen.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag durch Urteil abgewiesen, da es eine Eilbedürftigkeit nicht erkennen konnte.
Gegen dieses am 06.12.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.12.2004 Berufung eingelegt und sie mit dem gleichen Schriftsatz begründet.
Er hat ausgeführt, dass sich die Anzeichen dafür verdichten, dass die Beklagte aufgrund unternehmerischer Veränderungen in den L in der Weise eingegliedert werde, dass für die Beförderung zum Kapitän die Richtlinien der L Anwendung finden würden und insbesondere die bei der Beklagten beschäftigten Copiloten in die Senioritätsliste der L für eine Beförderung eingegliedert würden.
Mit der Berufung hat der Kläger zunächst nur noch seinen ursprünglichen Antrag zu 1, nämli...