Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierungsrichtlinien für Lehrer
Leitsatz (amtlich)
Stellt eine Arbeitsvertragspartei einseitig Eingruppierungsrichtlinien auf, die für eine Vielzahl von Arbeitsverträgen gelten sollen, muß der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG beachtet werden.
Normenkette
GG Art. 3
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Urteil vom 29.11.1995; Aktenzeichen 2 Ca 2218/95) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.11.1995 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen – 2 Ca 2218/95 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist gelernte Fotografin. 1956 legte sie die Gesellen-, und 1964 die Meisterprüfung ab. 1971 begann sie ein Studium der freien Grafik an der Staatlichen Kunstakademie in D, welches 1975 mit der Ernennung der Klägerin zur Meisterschülerin abgeschlossen wurde.
Seit 01.10.1960 steht die Klägerin als Angestellte in den Diensten des beklagten Landes. Sie wurde zunächst als Werkstattleiterin des Fotolabors der damaligen Werkkunstschule A eingesetzt und erhielt Vergütung nach der Gruppe VI b TOA. Ab 01.01.1967 bezog sie Vergütung nach der Gruppe V b BAT und ab 01.11.1970 nach der Vergütungsgruppe IV b BAT. Durch Änderungsvertrag vom 15.09.1972/06.10.1972 vereinbarten die Parteien, daß die Klägerin ab 01.08.1971 als Technische Lehrerin unter Einstufung in die Vergütungsgruppe IV b BAT an der Fachhochschule A weiterbeschäftigt werde. Mit Schreiben vom 04.01.1978 legte der Minister für Wissenschaft und Forschung des Landes N den fachlichen Aufgabenbereich der Klägerin wie folgt fest:
„Sie gehören dem Fachbereich Design an und sind verpflichtet, nach näherer Bestimmung Ihres Aufgabengebietes durch die Fachhochschule praktische Fertigkeiten und Kenntnisse in
Foto- und Filmtechnik,
einschließlich audiovisueller Techniken,
zu vermitteln. Sie sind ferner verpflichtet, das Aufgabengebiet bei Bedarf auch in anderen Fachbereichen wahrzunehmen.
Änderungen der Fachbereichsordnung und des Aufgabengebietes bleiben vorbehalten.
Im übrigen haben Sie die Aufgaben, die Ihnen als Lehrkraft für besondere Aufgaben (§ 56 HRG) im Rahmen der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen obliegen, in angemessener Form wahrzunehmen.”
Durch einen weiteren Änderungsvertrag vom 20.03.1979/28.03.1979 vereinbarten die Parteien, daß die Klägerin als Lehrende im Angestelltenverhältnis in der Tätigkeit einer Fachlehrerin gemäß Nr. 2.27 des Runderlasses vom 19.06.1978 – I B 4 – 3861 – unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT weiterbeschäftigt werde und daß sich das Anstellungsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträgen richten solle.
Der im o. g. genannten Änderungsvertrag in Bezug genommene Eingruppierungsrunderlaß vom 29.06.1978 bezieht sich auf die Beschäftigung und Vergütung von Lehrenden im Angestelltenverhältnis an Gesamthochschulen und Fachhochschulen. Danach ist für Angestellte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme ins Beamtenverhältnis nicht erfüllen (sog. Nichterfüller), u.a. bestimmt:
2.1.4 Verg.Gr. II a |
Lehrende in der Stellung von Fachschuloberlehrern – an einer Fachhochschule oder Gesamthochschule – |
2.22 |
Lehrende in der Tätigkeit von Fachhochschullehrern mit einem für ein Amt des höheren Dienstes qualifizierenden, durch Hochschulprüfung oder Erste Staatsprüfung abgeschlossenen |
Verg.Gr. IIa |
Studium, die entweder zwar die besondere Befähigung zur ständigen wissenschaftlichen Arbeit, nicht jedoch die für das Amt des Fachhochschullehrers vorgeschriebene förderliche Tätigkeit von 5 Jahren in der beruflichen Praxis, oder zwar die förderliche Tätigkeit von 5 Jahren in der beruflichen Praxis, nicht jedoch die besondere Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit nachweisen |
2.27 |
Lehrende in der Tätigkeit von Fachlehrern als Technische Lehrer/Lehrer für Sozialarbeit/Lehrer für Sozialpädagogik an einer Fachhochschule oder Gesamthochschule – ohne |
Verg.Gr. IVa |
Abschluß nach den Nrn. 2.25 bzw. 2.26 (frühestens nach Vollendung einer mindestens 7-jährigen Dienstzeit in der Tätigkeit eines Fachlehrers in Verg.Gr. IV b. Auf die 7-jährige Dienstzeit können vor dem 1.10.1977 liegende Zeiten in der Tätigkeit eines Technischen Lehrers, Lehrers für Sozialarbeit oder Lehrers für Sozialpädagogik angerechnet werden). |
Im Bereich Fotografie sind derzeit an der Fachhochschule A außer der Klägerin ein Professor für Fotogestaltung als Lehrkraft für besondere Aufgaben und zwei Werkstattleiter tätig.
Mit Schreiben vom 08.02.1986 beantragte die Klägerin erfolglos ihre Höhergrupperiung nach der Vergütungsgruppe III BAT. Mit ihrer am 31.08.1995 beim Arbeitsgericht A eingegangenen Klage verlangt die Klägerin Vergütung nach der Gruppe II a BAT, hilfsweise nach der Vergütungsgruppe III BAT.
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