Entscheidungsstichwort (Thema)

Wegfall der Geschäftsgrundlage. betriebliche Altersversorgung

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Wegfall der Geschäftsgrundlage bei einer Versorgungszusage

 

Normenkette

BGB § 242

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 23.07.1997; Aktenzeichen 15 Ca 10226/96)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.07.1997 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 15 Ca 10226/96 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Streitwert: unverändert.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Widerruf einer dem Kläger erteilten Versorgungszusage.

Der Kläger ist am 05.09.1937 geboren. Er war vom 09.09.1963 bis zum 30.06.1990 bei der KHD Luftfahrtechnik GmbH als technischer Angestellter beschäftigt; dort erhielt er die Zusage einer betrieblichen Altersrente. Nachdem ein Betriebsübergang auf die BMW Rolls-Royce GmbH stattgefunden hatte, war der Kläger dort bis zum 30.09.1991 beschäftigt. Am 10.04.1994 schlossen der Kläger und die Klöckner-Humboldt-Deutz AG (KHD AG) einen Anstellungsvertrag, aufgrund dessen der Kläger seit dem 01.10.1991 die Leitung der „Qualitätssicherung Deutz” und „in Personalunion die Leitung „Qualitätssicherung Deutz Motor”r” übernahm.

Ziffer 5 des Arbeitsvertrages lautet unter anderem:

„Im Interesse einer angemessenen Alters- und Hinterbliebenenversorgung erhält er eine Pensionszusage, für die im einzelnen die Leistungsordnung „A” des Essener Verbandes in der jeweils gültigen Fassung maßgebend ist. Er wird zum Essener Verband in Gruppe „L1” (Gruppenendbetrag z.Z. 3 .900,00 DM brutto) angemeldet, und zwar rückwirkend ab 1974. Die unverfallbare Anwartschaft zur betrieblichen Altersversorgung, die Herr Schneider zum Ausscheiden aus seinem jetzigen Dienstverhältnis erhält, wird im Versorgungsfall gegen die oben genannte Leistung voll angerechnet.

Als rechnerisches Eintrittsdatum gilt der 09.09.1963.” (Bl. 7 d. A.F)

In der Leistungsordnung „A” des Essener Verbandes (Fassung vom 01.01.1992) heißt es unter § 18 :

„Die Leistungen, Ansprüche auf Leistungen und Anwartschaften können gekürzt oder eingestellt bzw. entzogen werden, wenn sich die wirtschaftliche Lage des betreffenden Mitglieds nachhaltig so wesentlich

verschlechtert hat, daß ihm eine Aufrechterhaltung der Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann.” (Bl. 183 d. A.)

Im Jahr 1992 gliederte die KHD AG die Bereiche Industrie – und Fahrzeugmotoren aus ihrem Unternehmen aus. Das führte zur Entstehung der Deutz-Fahrzeugmotoren GmbH und der Deutz Motor Industriemotoren GmbH, welche 100 %ige Tochtergesellschaften der Muttergesellschaft sind; auf die Deutz Motor Industriemotoren GmbH ging das Arbeitsverhältnis des Klägers über.

Am 27.08.1993 schlossen diese Gesellschaft – vertreten durch die KHD-AG- und der Kläger einen Aufhebungsvertrag, in dem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu 31.12.1993 vereinbart wurde. Dem Kläger wurde eine Abfindung von 250.000,00 DM zugesagt.

Ziffer 6 des Aufhebungsvertrages lautet:

„Nach Vollendung des 60. Lebensjahres und Vorlage des Rentenbescheides der BfA erhalten Sie ein Ruhegeld durch den Essener Verband in Höhe von 100 % der Gruppe „L1” (Gruppenendbetrag z.Z. mtl. 4.200,00 DM brutto) gemäß Leistungsordnung.

Die bestehende unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung der BMW Rolls-Royce GmbH wird komplett auf das og. Ruhegeld angerechnet…” (Bl. 14 d. A.).

Bei Vertragsschluß ging man davon aus, daß der Kläger unter Anrechnung der betrieblichen Altersrente, die er von der BMW Rolls-Royce GmbH erhalten würde, vom 60. Lebensjahr an eine betriebliche Altersrente vom 2.873,50 DM beziehen werde. Auf die Berechnung des Referenten der Personalabteilung der KHD AG vom 27.08.1993 (Bl. 205 d. A.) wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Aufhebungsvertrages vom 27.08.1993 wird auf Bl. 13 f d. A. verwiesen.

Im Zuge einer weiteren Umstrukturierung wurde die Deutz Industriemotoren GmbH im Jahr 1995 mit der Deutz Fahrzeugmotoren GmbH zur Deutz Motor GmbH und letztere 1997 in Laufe des Rechtsstreits mit der Deutz AG, der jetzigen Beklagten, verschmolzen.

Zwischen der Deutz Industriemotoren GmbH und der KHD-AG bestand ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 24.06.1991 (Bl. 56, 57 d. A.). Dieser Vertrag behielt nach der Verschmelzung aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge weiterhin Gültigkeit (Bl. 114 d. A.).

Ende 1996 erhielt der Vorstand der KHD-AG Kenntnis davon, daß es in der Tochtergesellschaft KHD-Humboldt-Wedag AG hinsichtlich einiger Großaufträge aus Saudi-Arabien zu erheblichen Bilanzmanipulationen gekommen war. Aufgrund eines zwischen dieser Gesellschaft und der Konzernmutter Deutz AG bestehenden Beherrschungsvertrages mußten die Verluste in Höhe von 779 Millionen durch die Muttergesellschaft übernommen werden. Daraus folgten Ergebnisverschlechterungen bei der Deutz AG in Höhe von 936 Millionen und dem KHD Konzern von 960 Millionen. Das führte zu Jahresfehlbeträgen in der Deutz AG von 1.196 Millionen und dem KHD Konzern von 1.134 Millionen DM. Wegen der Einzelheiten wird auf den Geschäftsbericht ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge