Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf zur Versorgungszusage
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 08.09.1998; Aktenzeichen 4 Ca 3499/98) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten und teilweise der des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.09.1998 – 4 Ca 3499/98 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.07.1998 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.365,54 DM (einschließlich freiwillig gezahlter 999,40 DM) nebst 4 % Zinsen von 732,28 DM seit dem 8. September 1998 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 45 % und hat die Beklagte 55 % zu tragen.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe des von der Beklagten zu leistenden Ruhegeldes.
Der Kläger ist am 28.06.1938 geboren. Er war vom 1. November 1962 bis zum 31. März 1994 bei der Deutz Motor Industriemotoren GmbH, später in Deutz Motor GmbH umbenannt, beschäftigt, zuletzt als Produktmanager. Die Beklagte ist durch Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der früheren Arbeitgeberin des Klägers geworden.
Die Beklagte und die Deutz Motor GmbH bildeten in Köln einen Gemeinschaftsbetrieb. Zwischen ihnen bestand ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (Anlage 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 01.07.1998). Die Deutz Motor GmbH partizipierte auch am sogenannten Cash-Management-Vertrag zwischen der Beklagten und der Deutschen Bank. Die volle Unternehmensfinanzierung wurde durch die Beklagte erbracht. Im Jahr 1996 bestand eine Verbindlichkeit der Deutz Motor GmbH gegenüber der Beklagten in Höhe von 340 Millionen DM. Bei einem Verlust in Höhe von 322 Millionen DM im Jahr 1995 bei der Deutz Motor AG betrug deren Eigenkapital im selben Jahr 1 Millionen DM. In organisatorischer und verwaltungstechnischer Hinsicht wurden zahlreiche Aufgaben der Deutz Motor GmbH von der Beklagten vorgenommen, so die EDV,
Lohn- und Gehaltsabrechnung, Steuer, Recht, Finanzwesen. Umgekehrt nahm die Deutz Motor GmbH sowohl für sich selbst auch für andere Konzerngesellschaften den Einkauf vor. Ebenso nahm sie für andere Konzerngesellschaften den Vertrieb vor. Die Deutz Motor GmbH verfügte nicht über ein eigenes Ersatzteilwesen. Dieses wurde konzerneinheitlich über eine weitere Konzerngesellschaft vorgenommen.
Mit Wirkung vom Jahre 1971 war dem Kläger im Jahre 1978 eine Versorgungszusage erteilt worden, die dieser gegengezeichnet hatte (Anlage 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 01.07.1998). Nach dieser Versorgungszusage wurde die Anmeldung zum Essener Verband vorgenommen und für die Anmeldung das Jahr 1971 zu Grunde gelegt. In der Versorgungszusage heißt es, dass für die Pensionszusage die Leistungsordnung des Essener Verbandes in ihrer jeweils gültigen Fassung maßgebend sei. Zuletzt war der Kläger zur Gruppe H 1 angmeldet.
Bei dem Essener Verband handelt es sich um einen Zusammenschluss von Unternehmen der eisen- und stahlerzeugenden oder -verarbeitenden Industrie. Er bezweckt die Vereinheitlichung der Konditionen der Altersversorgung für gehobene und leitende Angestellte der angeschlossenen Unternehmen. Hierzu ist eine Leistungsordnung aufgestellt, die die Ausgestaltung des Betriebsrentenversprechens darstellt. Die Leistungsordnung teilt sich in Leistungen für unmittelbare Betriebsrentner (Teil I) und Arbeitnehmer, die unter Aufrechterhaltung einer Anwartschaft ausgeschieden sind (Teil II) ein. Die Höhe der Betriebsrente nach Teil I richtete sich bis zum 31.12.1996 nach den vom Vorstand des Essener Verbandes festgesetzten Gruppenbeträgen der jeweiligen Zusagegruppe. Bei Erhöhung des Gruppenbetrages wurde die Rente unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Versicherungsleistungen aus der Sozialversicherung neu berechnet. Dem gegenüber ist Anwartschaftern, die nach Teil II der Leistungsordnung ausscheiden, nur eine gequotelte Anwartschaft zugesagt. Anwartschafter nehmen an späteren Änderungen der Gruppenbeträge nicht mehr teil.
Für die Gruppe H 1 betrugen die Gruppenbeträge zum Stand 01.07.1992 = 3.175,00 DM, zum 01.01.1995 = 3.250,00 DM, zum 01.07.1995 = 3.325,00 DM, zum 01.07.1996 = 3.350,00 DM, zum 01.07.1997 = 3.400,00 DM.
In seiner Sitzung vom 16.01.1995 beschloss der Vorstand des Essener Verbandes, mit Wirkung vom 01.01.1995 die Gruppenbeträge um 3 % zu erhöhen. Weiterhin wurde folgender Beschluss gefasst:
„Der Beschluss einer Gruppenbetrags-Erhöhung ab 01.01.1995 um 3 % bindet Mitgliedsunternehmen nicht, wenn und soweit deren schwierige wirtschaftliche Situation eine derartige Erhöhung nicht zuläßt.”
Bei den weiteren Gruppenbetragserhöhungen in 1995 und 1996 findet sich kein Zusatz dieses Inhalts. Mit Wirkung zum 01.01.1997 wurde § 5 der Satzung wie folgt neu gefasst:
„(1)
Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Leistungsordnung und die Beschlüsse der Organe des Essener Verbandes einzuhalten sowie die festgestellten Leistungen zu erbringen, es sei denn, d...