Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 19.03.1997; Aktenzeichen 15 Ca 10233/96) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.03.1997 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 15 Ca 10233/96 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: unverändert.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Vergütung von Mehrarbeit. Die beklagte AG ist ein Unternehmen der Automobilindustrie mit Sitz in Köln. Sie unterhält einen Transportdienst, mit dem sie täglich auf Lastzügen Güter zwischen Köln und Zeebrügge (Nordseehafen bei Brügge in Belgien) transportiert. Die Transporte werden täglich in zwei Schichten mit jeweils etwa 30 Fahrern durchgeführt. Der Kläger ist einer dieser Fahrer. Die Beklagte erwog, den Transportdienst auszulagern und einem selbständigen Transportunternehmen zu übertragen. Im Zuge der dadurch veranlaßten Rentabilitätsermittlungen gab sie beim Verband für Arbeitsstudien und Betriebsorganisation e.V. (REFA) ein Gutachten in Auftrag, mit dem die „Standardregelzeit” für die Transportstrecke Köln – Zeebrügge Köln ermittelt werden sollte. Das Gutachten wurde unter dem 01.09.1994 vom Fachausschuß Straßengüterverkehr erstellt (Bl. 58 ff.) – und zwar auf der Grundlage einer am 16.08.1994 durchgeführten Testfahrt, gefahren von dem Kraftfahrer M. in Begleitung des Gutachters. Wegen des Verlaufs der Testfahrt wird auf das Fahrtprotokoll (Bl. 79 ff.) Bezug genommen. Die Testfahrt ergab eine Schichtzeit von 10,5 Stunden. Hiervon zog der Gutachter 0,5 Stunden für durchfahrene Staus sowie die gesetzlich vorgeschriebene Lenkzeitunterbrechung von 45 Minuten ab, so daß er eine reine Fahrtzeit von 9 Stunden und 15 Minuten errechnete „einschließlich der kleinen Unterbrechungspausen”. Wegen eines auf der Testfahrt gefahrenen Umweges nahm er einen weiteren Abzug von 15 Minuten vor, so daß er für den Regelfall eine Fahrtzeit von 9 Stunden ermittelte „einschließlich der Unterbrechungspausen”. Das Ergebnis erweiterte der Gutachter um eine Sicherheitsmarge von 15 Minuten und gelangte so zu einer Standardregel zeit – „einschließlich der erforderlichen Abfahrtskontrollen” und einschließlich der Rüstzeiten – von 9 Stunden und 15 Minuten für eine Fahrt im störungsfreien Betrieb. Hierzu heißt es erläuternd: „Dieser Zeitrahmen faßt den Zeitbedarf von 8 Stunden und 35 Minuten in der Transportproduktion und den Zeitbedarf von einmal 20 Minuten und zum anderen 15 Minuten als Rüstzeit zusammen plus 5 Minuten Übergabezeit für den Lastzug nach Fahrtende …” Seit Vorliegen des Gutachtens fordert die Beklagte von ihren Fahrern vor der Vergütung von mehr als 9 Stunden und 30 Minuten pro Fahrt eine nachvollziehbare Begründung für die Überschreitung der „Standardregelzeit”; mit der Erweiterung der gutachterlich ermittelten Standardregelzeit von 9 Stunden und 15 Minuten auf 9 Stunden und 30 Minuten berücksichtigt die Beklagte den Umstand, daß sie von der gesetzlich vorgeschriebenen Lenkzeitunterbrechung von 45 Minuten 15 Minuten vergütet. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihre frühere Praxis beizubehalten, wonach sie einen höheren Zeitaufwand ohne Einzelbegründung akzeptiert hat. Dieser Zeitaufwand sei auch nach wie vor erforderlich. Die Differenz fordert der Kläger vorliegend für die Zeit vom 26.09.1994 bis 12.05.1995.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.772,49 DM brutto nebst 4% Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die vom Kläger zusätzlich geltend gemachte, die Standardregelbarung zum Teil durch generelle Arbeitsunterbrechung (Anhalten des Bandes), jedoch nur im taktgebundenen Produktionsbereich, zu dem der Transportdienst nicht gehöre und nicht beispielsweise im Motorenwerk, wo eine Ablösung möglich sei. Unerheblich sei, daß sie in früheren Zeiten für dieselbe Tour umfänglichere Arbeitszeiten ohne Einzelbegründung akzeptiert habe, da sich die Verhältnisse inzwischen entscheidend geändert hätten: So seien Zoll- und Paßkontrollen entfallen und die Fahrzeuge besser und zuverlässiger geworden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, die zu den Akten gereichten Urkunden sowie ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der in II. Instanz zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hatte in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat die Voraussetzungen eines Anspruchs auf weitere Mehrarbeitsvergütung für den hier streitigen Zeitraum nicht dargetan:
Schon das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Anführung der einschlägigen Rechtsprechung auf die Verteilung von Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung von Mehrarbeitsvergütung hingewiesen (BAG, Urteil vom 15.06.1961 – 2 AZR 436/60 in AP Nr. 7 zu § 253 ZPO; Urteil vom 15.11.1993 – 2 AZR 517/93 in AP Nr. 3 zu § 14 KSchG 1969). Diesen Anforderungen ist der Kläger auch in II. Inst...