Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 05.06.1997; Aktenzeichen 13 Ca 5072/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.10.1998; Aktenzeichen 8 AZR 73/98)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.06.1997 – 13 Ca 5072/96 – abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 16.580,– brutto zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit 18.06.1996.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz gemäß § 628 Abs. 2 BGB nach arbeitnehmerseitig erklärter fristloser Kündigung.

Der Kläger war seit 01.10.1972 bei der Firma Schl. GmbH & Co. KG B als technischer Angestellter beschäftigt. Sein Gehalt belief sich zuletzt auf DM 10.380,–.

Im Dezember 1995 stellte die Firma Schl. Konkursantrag. Das Konkursverfahren wurde am 01.02.1996 eröffnet, nachdem vorher Sequestration angeordnet war. Während der Sequestration kündigte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 22.01.1996 das Arbeitsverhältnis des Klägers fristgerecht. Der Kläger seinerseits sprach mit Schreiben vom 30.01.1996 wegen rückständigen Gehaltes für die Monate November 1995 bis Januar 1996 die fristlose Kündigung aus, die der Beklagtenseite am 31.01.1996 zuging. Die Wirksamkeit dieser außerordentlichen Kündigung ist zwischen den Parteien außer Streit.

Ab 01.02.1996 nahm der Kläger ein neues Arbeitsverhältnis auf, in dem er ein Bruttogehalt von DM 9.000,– bezieht. Die Differenz zum bei der Gemeinschuldnerin erzielten Gehalt von monatlich DM 1.380,– macht er bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung am 31.08.1996 mit insgesamt DM 9.660,– im vorliegenden Rechtsstreit geltend.

Außerdem beansprucht der Kläger anteiliges Weihnachtsgeld bis zum Ablauf der Kündigungsfrist mit DM 6.920,–.

Der Kläger macht geltend, es handele sich bei dem Betrag von insgesamt 16.580,–, den der Beklagte als Schadensersatz gemäß § 628 Abs. 2 BGB schulde, um Masseschulden, nicht nur um einfache Konkursforderungen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, aus der Masse des Konkursverfahrens über das Vermögen der Firma Schl. GmbH & Co. KG B, Straßen- und Tiefbau. V.Straße 15, E DM 16.580,– DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte wendet ein, zwar stehe dem Kläger ein Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe zu, dabei handele es sich aber um eine einfache Konkursforderung, die der Kläger zur Konkurstabelle anmelden müsse.

Durch Urteil vom 05.06.1997 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen mit der Begründung: Der Kläger habe gegen den Konkursverwalter keinen Anspruch auf Zahlung der Klagesumme aus der Konkursmasse. Die Schadensersatzforderung aus § 628 Abs. 2 BGB sei keine Masseschuld im Sinne des § 59 Abs. 1 KO. Sie sei als einfache Konkursforderung anzusehen.

Wegen des weiteren Inhaltes des erstinstanzlichen Urteils wird auf Bl. 76–82 d.A. Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 01.07.1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.07.1997 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.09.1997 am 24.09.1997 begründet.

Der Kläger verbleibt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens dabei, daß es sich beim geltend gemachten Schadensersatzanspruch um eine Masseschuld im Sinne von § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO handele.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, aus der Masse im Konkursverfahren über das Vermögen der Fa. Schl. GmbH & Co. KG B, V-Straße 15, E,

DM 16.580,– brutto nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte tritt dem angefochtenen Urteil bei.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 2 ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 518, 519 ZPO).

In der Sache hat sie Erfolg. Der Kläger kann vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von DM 16.580,– gemäß § 628 Abs. 2 BGB beanspruchen. Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, daß dem Kläger Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe zusteht. Streit besteht nur über die konkursrechtliche Einordnung dieses Anspruches. Anders als das Arbeitsgericht ist das Landesarbeitsgericht der Ansicht, daß es sich um eine Masseschuld und nicht um eine einfache Konkursforderung handelt.

1. Letzteres hat allerdings das BAG im Urteil vom 13.08.1980 – 5 AZR 588/78 AP Nr. 11 zu § 59 KO – vertreten und dies im wesentlichen wie folgt begründet: Zwar sei es richtig, Schadensersatzansprüche aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis konkursrechtlich Lohnansprüchen gleichzustellen, soweit sie die Funktion von Arbeitsentgelt hätten. § 628 Abs. 2 BGB knüpfe aber nicht an ein bestehendes Arbeitsverhältnis, sondern gerade an dessen Beendigung an. Außerdem seien die für den täglichen Lebensunterhalt notwendigen Bezüge gerade deshalb privilegiert, weil die Arbeitnehmer und ehemaligen Arbe...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge