Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Zusatzrente. Einigungsvertrag. Erneuerung der Vorsorgungszusage nach dem 31.12.1991. Insolvenzschutz
Leitsatz (amtlich)
1. Die tarifliche Vereinbarung vom 23.09.1992 zwischen dem Arbeitgerberverband der energie- und versorgungswirtschaftlichen Unternehmen e. V. und der IG Bergbau und Energie, wonach der TVV Energie vom 20.07.1990 „als tariflich vereinbart durch die unterzeichnenden Tarifvertragsparteien gilt”, und der Ablösungs-TV vom 16.10.1992 zum TVV Energie vom 20.07.1990 enthalten eine hinreichende Erneuerung des Rechtsbindungs- und Verpflichtungswillens im Sinne der einschlägigen BAG-Rechtsprechung für solche Anwartschaften, die auf dem TVV Energie vom 20.07.1990 beruhen und bei denen der Arbeitnehmer am 31.12.1992 die Wartezeit erfüllt hat.
2. Ist eine individualvertragliche Rentenzusage in einem Arbeitsvertrag enthalten, der nach der Wiedervereinigung, aber vor dem 1. Januar 1992 abgeschlossen wurde, so sind an die Erneuerung einer solchen Zusage nach dem 01.01.1992 weniger strenge Anforderungen zu stellen, als dies der bisherigen BAG-Rechtsprechung (z. B. NZA 1998, 1059 f.) entspricht.
Normenkette
BetrAVG § 7; AO 54 §§ 2, 4; TVV Energie vom 20.07.1990; MTV Energie vom 20.07.1990; AblösungsTV zum TVV Energie vom 16.10.1992; Tarifliche Vereinbarung zum TVV Energie vom 23.09.1992
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 25.07.2003; Aktenzeichen 5 Ca 5577/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.07.2003 in Sachen 5 Ca 5577/02 abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine betriebliche Zusatzrente in Höhe von 37,84 EUR monatlich ab Januar 2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte im Zusammenhang mit der Insolvenz über das Vermögen der Firma A für eine betriebliche Zusatzrente des Klägers einstandspflichtig ist.
Der am 03.12.1937 geborene Kläger gehörte seit dem 01.08.1957 dem V als Arbeitnehmer an. Auf das V war die „Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 09.03.1954” (sog. AO 54) anwendbar. Die AO 54 bestimmte u. a.:
„§ 2
Arbeiter und Angestellte, die in einem dieser Betriebe beschäftigt sind oder beschäftigt waren, erhalten bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Zusatzrente nach Maßgabe folgender Bestimmungen.
§ 3
Der Anspruch auf Zusatzrente besteht, wenn Arbeiter oder Angestellte
a. noch beschäftigt oder aus einem dieser Betriebe wegen Invalidität oder Überschreitung der Altersgrenze ausgeschieden sind und
b. eine 20-jährige ununterbrochene Beschäftigungsdauer in diesem Betrieb und
c. den Bezug einer Alters-, Invaliden- oder Unfallvollrente nachweisen.
§ 4
1. Die monatliche Zusatzrente beträgt 5 % des monatlichen Nettodurchschnittsverdienstes der letzten fünf Jahre, mindestens jedoch 10,00 DM im Monat. …”
(vgl. Bl. 175 ff. d. A.).
Mit Wirkung zum 01.07.1990 trat die H, eine Tochtergesellschaft der P, die Rechtsnachfolge des V an.
Ebenfalls zum 01.07.1990 traten der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer im Tarifbereich Energie- und Versorgungswirtschaftlicher Unternehmungen (MTV-Energie) und der Tarifvertrag über die betriebliche Zusatzrentenversorgung (TVV Energie) in Kraft, welche von dem Verband Energie- und Versorgungswirtschaftlicher Unternehmen und der IG Bergbau – Energie – Wasserwirtschaft abgeschlossen worden waren. § 2 TVV Energie gibt den Arbeitnehmern im Geltungsbereich des Tarifvertrages einen Anspruch auf eine betriebliche Zusatzrente unter denselben Voraussetzungen und in gleicher Höhe wie die AO 54 in ihren §§ 2,3 und 4 Abs. 1 (vgl. Bl. 183f. d. A.).
Durch Änderungsvertrag vom 01.07.1990 wurde das zwischen dem Kläger und dem V bestehende Arbeitsverhältnis auf die übergeleitet (Bl. 178 d. A.).
Aufgrund eines Vertrages vom 12.06.1991 (Bl. 4 – 9 d. A.) übernahm die A den Bereich des Anlagenbaus der H und die dort beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich des Klägers. § 2 Ziffer 5 des Vertrages zwischen der HEVAG und der A vom 12.06.1991 lautet:
„Der Eintritt in die Arbeitsverhältnisse des Leitungsbaus bewirkt, dass der Leitungsbau am Überleitungsstichtag die derzeitigen Anwartschaften gemäß Tarifvertrag (TVV Energie vom 09.10.1990) über die betriebliche Zusatzrentenversorgung übernimmt. Diese Anwartschaften werden auf weitere Sicht in das System der Versorgungsleistungen der A integriert.”
In dem Arbeitsvertrag, den der Kläger aus Anlass der Übernahme seines Arbeitsverhältnisses zum 01.07.1991 mit der A schloss, heißt es u.a.:
„Die beiderseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem:
- Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer Energie- und Versorgungswirtschaftlicher Unternehmen vom 09.10.1990
- Vertrag zwischen der Firma H und der Firma A vom 12.06.1991 sowie der dazugehörigen Protokollnotiz gleichen Datums
sowie weitere tarifliche u...