Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmerstatus
Leitsatz (amtlich)
Es ist zweifelhaft, ob die Eintragung eines Rundfunkmitarbeiters in Dienstpläne ohne jeweilige vorherige Terminabsprache auch dann ein Indiz dafür ist, daß die Rundfunkanstalt einseitig über die Arbeitskraft des Mitarbeiters verfügt, wenn die Einsätze über Jahre hinweg am selben Wochentag zur gleichen Zeit erfolgen und sich der Mitarbeiter zuvor generell mit einer solchen Handhabung einverstanden erklärt hat. (hier Sprecher und Übersetzerleistungen jeweils sonntags vormittags für die Dauer von 4 Stunden)
Die Rundfunkanstalt verfügt dann jedenfalls nicht über den vorher festgelegten zeitlichen Rahmen hinaus über die Arbeitskraft des Mitarbeiters
Normenkette
BGB § 611
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 17.08.1995; Aktenzeichen 19 Ca 6319/94) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.8.1995 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 19 Ca 6319/94 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist seit 1978 für die Beklagte im afghanischen Programm als Sprecher und Übersetzer tätig. In den letzten 8 Jahren kam er regelmäßig sonntags zum Einsatz. Dabei hatte er in der Sonntagssendung die Nachrichten und den Kommentar zu übersetzen und zu sprechen. Die Sendezeit für die Nachrichten betrug jeweils 6 Minuten, der Kommentar nahm 5 Sendeminuten in Anspruch. Außerdem gab der Kläger die Programmhinweise, was weitere 2 Minuten dauerte. Der gesamte Arbeitsaufwand pro Woche betrug rund 4 Stunden. Der Kläger erhielt die Texte, die er für seine Sendungen verwenden mußte, vom Dienstleiter. Übersetzer- und Sprecherleistungen erbrachte der Kläger in den Diensträumen. Er wurde für die Sonntage ohne vorherige Rücksprache in die Dienstpläne eingesetzt. Zuletzt erzielte er für seine Tätigkeit ein Jahreshonorar von rund DM 60.000,–.
Mit Schreiben vom 21.10.1993 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sie nicht mehr in der Lage sei, ihn ab 31.10.1994 im bisherigen Umfang als freien Mitarbeiter zu beschäftigen. Der Kläger hat daraufhin das vorliegende Verfahren anhängig gemacht und sich auf den Standpunkt gestellt, er sei Arbeitnehmer der Beklagten.
Er hat beantragt,
festzustellen, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Hilfsweise hat er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger in einem Umfang von durchschnittlich ca. DM 5.000,– Honoraraufkommen pro Monat beginnend mit dem 1.1.1994 zu beschäftigen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, die Einsatzpläne, in die der Kläger eingetragen werde, würden jeweils nur vorläufig erstellt. Sie träten immer erst dann in Kraft, wenn die eingeplanten Mitarbeiter nicht widersprächen. Im Falle des Widerspruchs könne die Redaktion regelmäßig ohne Schwierigkeiten umdisponieren.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 17.8.1995 festgestellt, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Auf die Entscheidungsgründe, Bl. 70 ff d.A., wird verwiesen.
Gegen dieses ihr am 25.1.1996 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.2.1996 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Fristverlängerung bis 10.4. am 10.4.1996 begründet.
Sie macht erneut geltend, daß sie nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts über die Arbeitskraft des Klägers verfüge. Er werde nicht verplant. Jederzeit könne er einen Einsatz ablehnen. Von dieser Möglichkeit habe er in der Vergangenheit auch Gebrauch gemacht. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts passe nicht auf Sachverhalte, in denen die Dienstleistung immer zur gleichen Zeit und in der gleichen Art stattfinde. Der Kläger habe sein Einverständnis mit der sonntäglichen Dienstleistung im voraus erklärt; denn er habe aus wirtschaftlichen Gründen den regelmäßigen wöchentlichen Einsatz gewünscht. Gleichwohl sei dadurch eine Bindung für ihn nicht eingetreten. Die Beklagte habe jederzeit umdisponieren können.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hilfsweise beantragt er wiederum,
die Beklagte zu verurteilen, ihn in einem Umfang von durchschnittlich DM 5.000,– Honoraraufkommen pro Monat ab 1.1.1994 zu beschäftigen.
Er behauptet, er habe die Sonntagsdienste nur während seines Urlaubs und in Krankheitsfällen nicht geleistet. Er habe auch darüber hinausgehende Dienste an anderen Wochentagen verrichtet. Zu der Frage, wann und wie oft das geschehen sei und ob ihn die Beklagte auch in diesen Fällen ohne Rückfrage in Dienstpläne eingesetzt habe, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keine Angaben gemacht, obwohl ihm dazu Gelegenheit gegeben wurde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Landesarbeitsger...