Entscheidungsstichwort (Thema)

Bezahlung von Breakstunden. Vergütung von Arbeitszeitunterbrechungen. Annahmeverzug bei Pausen

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Vergütungspflicht bei sog. "breaks".

 

Leitsatz (redaktionell)

Während sich der Arbeitnehmer in seiner Arbeitspause nach § 4 ArbZG befindet, ist er aus Rechtsgründen nicht leistungsfähig im Sinne des § 297 BGB.

 

Normenkette

ArbZG § 4; BGB § 297; GewO § 106

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 19.02.2013; Aktenzeichen 16 Ca 3947/12)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.02.2013 - 16 Ca 3947/12 - wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen - unter Einbeziehung der Berufungsrücknahme der Beklagten - die Klägerin zu 64 % und die Beklagte zu 36 %.

  • 3.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten - soweit nach Rücknahme der Berufung durch die Beklagte noch entscheidungsrelevant - um die Vergütung für sogenannte Breakstunden einschließlich hierauf entfallender Zuschläge wegen Nacht-, Sonn- bzw. Feiertagsarbeit.

Die Klägerin ist seit dem 11.10.2007 als Flugsicherheitskraft am Flughafen K /B im Betrieb der Beklagten beschäftigt. In den Monaten Juli 2011 bis einschließlich September 2012 ordnete die Beklagte während der Arbeitsschichten der Klägerin jeweils Arbeitsunterbrechungen - sogenannte Breaks - an. Zur genauen zeitlichen Lage wird auf die Auflistungen Blatt 7, 9, 13, 16 bis 18, 25, 56 bis 58, 84 und 108 f. der Akten verwiesen.

Am Flughafen K /B führt die Beklagte rund um die Uhr in drei Schichten im Auftrag der B Sicherheitskontrollen durch. Die Zahl der zu den jeweiligen Tageszeiten eingesetzten Arbeitnehmer ist von den - gegebenenfalls auch kurzfristig erfolgenden - Anforderungen der B abhängig.

Auf das Arbeitsverhältnis finden die allgemeinverbindlichen Tarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen Anwendung. Ebenso gilt der Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen, der bundesweit abgeschlossen und ebenfalls allgemeinverbindlich ist. § 3 des Manteltarifvertrages regelt Lohnzuschläge dahingehend, dass u. a. ein fünfzigprozentiger Zuschlag für Sonntagsarbeit zwischen 0:00 Uhr und 24:00 Uhr und einhundertprozentiger Zuschlag für Arbeitsstunden, die an gesetzlichen Feiertagen geleistet werden, zu entrichten ist. Für die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr wird grundsätzlich ein fünfprozentiger Zuschlag vom Stundengrundlohn für bestimmte Lohngruppen als Nachtzuschlag gezahlt.

Unter dem 31.01.2011 schlossen die Betriebsparteien im Betrieb der Beklagten eine auf den Spruch einer Einigungsstelle zurückgehende Betriebsvereinbarung "Dienst- und Pausenregelung" vom 31.01.2011. § 9 der Betriebsvereinbarung vom 31.01.2011 regelt folgendes:

"§ 9 Pausen

(1) Die Mitarbeiter werden die gesetzlichen Ruhepausen (§ 4 ArbZG) in einem Zeitkorridor zwischen Beginn der zweiten Arbeitsstunde (frühester Beginn der Ruhepause) und Ende der siebten Arbeitsstunde (spätestens Ende der Ruhepause) durchgehend gewährt. Die Lage der Ruhepause/n wird dem Mitarbeiter bei Beginn der Schicht mitgeteilt.

(2) Es können pro Schicht zusätzlich unbezahlte Ruhepausen von maximal 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden angeordnet werden, wenn innerhalb eines Kalenderjahres im Durchschnitt unbezahlte Pausen an nicht mehr als 10 Arbeitstagen monatlich gegenüber dem Mitarbeiter angeordnet werden.

(3) Die Mitarbeiter werden durch Aushang an geeigneter Stelle über folgende Regelungen unterrichtet:

a) Zeitlicher Rahmen der gesetzlichen Ruhepause nach Abs. 1.

b) Grenzen der Zulässigkeit weiterer Pausen nach Absatz 2.

c) Notwendigkeit der Arbeitsbefreiung während der Ruhepause ("Bereitschaftszeit ist keine Ruhepause").

d) Freie Wahl des Aufenthalts während der Ruhepause."

Gemäß § 7 der Betriebsvereinbarung wird für jeweils einen Zeitraum von einem Monat ein Monatsplan erstellt. § 7 der Betriebsvereinbarung trifft folgende Regelung:

"§ 7 Monatsplan

(2) Der Monatsplan enthält folgende Angaben:

- Vorname und Name des Mitarbeiters

- Personalnummer des Mitarbeiters

- Schichtbenennung mit Anfangs- und Endzeit der Schicht

- Bezeichnung der freien Tage

- Sternchenschichten.

Nach § 8 der Betriebsvereinbarung wird mit Rücksicht auf die Tagesanforderungen des Auftraggebers - der B - ein sogenannter Tagesplan erstellt. Dieser enthält gemäß § 8 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung folgende Angaben:

(1) Aufgrund der Tagesanforderung der B erstellt der Arbeitgeber den Tagesplan. Der Tagesplan enthält folgende Angaben:

- Vorname und Name des Mitarbeiters

- Personalnummer des Mitarbeiters

- Datum des Einsatztages

- Beginn und Ende der Arbeitszeit.

Nach § 8 Abs. 3 der Betriebsvereinbarung wird der Tagesplan den Mitarbeitern nach Zustimmung des Betriebsrates unverzüglich zur Kenntnis gebracht. § 14 der Betriebsvereinbarung regelt, dass der Arbeitgeber den Tagesplan als Entwurf unverzüglich nach Erhalt der Tages- Personalanforderung von der B dem Betriebsrat zuleitet. Gemäß § 14 Abs. 4 gilt die Zustimmung des Betriebsr...

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