Verfahrensgang
ArbG Aachen (Urteil vom 08.06.1993; Aktenzeichen 6 Ca 2684/92) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8.6.1993 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen – 6 Ca 2684/92 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung von Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehaltes für die Jahre 1990 bis 1992.
Die im Jahre 1926 geborene Klägerin war vom 01.09.1992 bis zum 31.10.1992 als Zeitungszustellerin bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Zuletzt verdiente die Klägerin 500,– DM brutto im Monat bei einer täglichen Arbeitszeit von 2 bis 2 1/2 Stunden an sechs Tagen je Woche. Zusätzlich erhielt die Klägerin eine Beilagen-, Feiertags- und Nachtzuschlagsvergütung sowie im Jahre 1991 120,72 DM Weihnachtsgeld.
Bei der Beklagten sind rund 220 Zeitungszusteller nebenberuflich in Teilzeitarbeitsverhältnissen und 2 Vertriebshelfer sowie 2 Vertriebsinspektoren als Vollzeitbeschäftigte tätig. Den vollbeschäftigten Mitarbeitern zahlt die Beklagte ein 13. Monatsgehalt in Anlehnung an den Manteltarifvertrag für die kaufmännischen Angestellten in den Verlagen von Tageszeitungen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 18.05.1989.
Die Zeitungszusteller haben die Aufgabe, die Tageszeitungen in den ihnen fest zugewiesenen Zustellbezirken an Abonnenten auszutragen. Ab 2.00 Uhr morgens liegen die Zeitungen an den Ablage- bzw. Übergabepunkten für die Zusteller bereit. Der Arbeitsbeginn der Zusteller ist nicht festgelegt. Allerdings muß die Zustelltätigkeit bis 6.30 Uhr beendet sein. In geringem Umfang kassieren die Zusteller darüber hinaus noch das Bezugsgeld von denjenigen Abonnenten, die die Zeitung bar bezahlen.
Die Vertriebshelfer haben eine feste Arbeitszeit von 3.00 Uhr bis 11.00 Uhr bei einer 5-Tage-Woche. Ihre Tätigkeit beginnt am Geschäftssitz der Beklagten. Sie müssen sich dort bereithalten, um bei plötzlicher Verhinderung eines Boten eine Vertretung zu suchen. Gelingt das nicht, müssen die Vertriebshelfer selbst die Zustellungen bewirken. Werden von den Spediteuren nachts die für die Zusteller bestimmten Zeitungspakete falsch ausgeliefert, müssen die Vertriebshelfer auf Reklamation des Zustellers Zeitungspakete nachliefern oder austauschen. Außerdem erstellen die Vertriebshelfer Botenbücher für die einzelnen Bezirke, in denen die Reihenfolge der Belieferung der Abonnenten festgehalten und auf Besonderheiten der Zustellung hingewiesen wird. Die Botenbücher dienen den Zustellern und insbesondere den jeweiligen Vertretern als Informationshilfe bei ihrer Arbeit. Die Vertriebshelfer müssen ferner auf Reklamationen hin im gesamten Zustellbereich einzelne Zeitungen ausliefern, wenn es zu Falschlieferungen gekommen oder die Zeitungszustellung im Einzelfall ganz unterblieben ist. Sie verrichten außerdem Botengänge, bringen Abrechnungen mit Bezugsgeldquittungen, Leserlisten, Botenbücher, Arbeitsmaterialien wie Tragtaschen, Regenbekleidung oder Abfallsäcke zu den Zustellern und holen die mit Plastikverpackungsmaterial gefüllten Abfallsäcke zur Entsorgung bei den Zustellern ab. Schließlich obliegen den Vertriebshelfern die Überwachung der Ablagestellen, die Nachforschung bei Anschriftsänderungen, die Überprüfung und Beschriftung der Leserlisten, die Zusammenstellung von Unterlagen für die Boten, die Weiterleitung der Urlaubsanträge der Zusteller, die Entgegennahme und Weitergabe von Reklamationen, die Vorbereitung der Aufteilung von großen in kleinere Bezirke und die Wartung und Pflege der firmeneigenen Kraftfahrzeuge.
Mit ihrer am 23.10.1992 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage und mit Klageerweiterungsschrift vom 30.12.1992 hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von Weihnachtsgeld für die Jahre 1990 bis 1992 in Höhe eines Bruttomonatslohnes für jedes Jahr in Anspruch genommen und dazu vorgetragen, die Tätigkeit der Zeitungszusteller sei die gleiche wie die der Vertriebshelfer. Ganz überwiegend seien auch die Vertriebshelfer mit Zustelltätigkeit befaßt, weil sie vorwiegend als Springer für ausgefallene Boten im Einsatz seien. Auch die Ersatzbelieferung bei Falsch- oder Nichtauslieferung von Zeitungen sei in diesem Sinne eine Zustelltätigkeit. Eine unterschiedliche Behandlung der Zeitungsboten und der Vertriebshelfer sei daher nicht berechtigt.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 879,28 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 28.10.1992 sowie weitere 375,– DM brutto nebst 4 % Zinsen ab dem 06.01.1993 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu vorgetragen, die Tätigkeit der Vertriebshelfer sei überwiegend organisatorischer Art. Die Zustelltätigkeit beschränke sich auf Fälle, in denen der Vertriebshelfer bei einem plötzlichen Ausfall eines Zustellers keinen Ersatzboten finde. Die Zustelltätigkeit der Vertriebshelfer könne mit durchschnittlich 20 % der Arbeitszeit (1 1...