Entscheidungsstichwort (Thema)
Beihilfeberechtigung eines Tarifangestellten im öffentlichen Dienst während der Altersteilzeit
Leitsatz (amtlich)
Zur Beihilfeberechtigung eines Tarifangestellten im öffentlichen Dienst als Rentner, der bis auf die zuletzt vereinbarte Altersteilzeit in Vollzeit gearbeitet hat unter Berücksichtigung der Beihilfeverordnung Tarifbeschäftigte - BVOTb NRW vom 30.11.2011.
Normenkette
BVOTb NRW § 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 15.03.2016; Aktenzeichen 12 Ca 4885/15) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.03.2016 - 12 Ca 4885/15 - abgeändert:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 839,68 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 456,08 € seit 22.02.2016 und aus 839,68 € seit 20.07.2016 zu zahlen.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 100 % der beihilfefähigen Aufwendungen zu erstatten.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger während der gesamten Rentenzeit ungekürzte Beihilfe zu gewähren.
Der am 1946 geborene Kläger war vom 01.04.1978 bis 30.04.2011 als Tarifangestellter mit der Tätigkeit eines Sozialarbeiters in einer Jugendeinrichtung bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der Stadt Köln beschäftigt. Der Kläger ist privat krankenversichert.
Infolge der Ausgliederung der kommunalen Jugendeinrichtungen und Übertragung derselben auf die Beklagte, ging das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege des Betriebsübergangs zum 01.01.1998 auf die Beklagte über. Im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang schlossen die S K und die Gewerkschaft K mit Wirkung ab 01.01.1998 einen Tarifvertrag zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kommunalen Jugendeinrichtungen der S K auf die Beklagte. Dem Tarifvertrag ist als Anlage 2 eine Namensliste der übergehenden Arbeitnehmer beigefügt, darin ist auch der Kläger (unter Nr. 1) aufgeführt. Nach diesem Tarifvertrag tritt die Beklagte in alle Regelungen, die für die städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegolten haben ein (§§ 2,3) Dies gilt auch für die Gewährung von Beihilfen (§ 3 Nr. 2). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Überleitungstarifvertrag verwiesen.
Die Parteien schlossen am 29.01.1998 einen Arbeitsvertrag, wonach der Kläger ab 01.01.1998 - wie bisher - als Angestellter mit der Tätigkeit eines Sozialarbeiters unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe BAT IVb in Vollzeit mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt wird. Gemäß § 2 Abs. 1 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach den dem Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23.02.1961 (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen sowie nach dem Überleitungstarifvertrag vom 01.01.1998.
Am 09.07.2009 schlossen die Parteien einen "Altersteilzeitvertrag - unverblockte Arbeitszeit". Darin heißt es auszugsweise:
"§ 1 Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als Teilzeitarbeitsverhältnis
Die Arbeitsvertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis ab 01.08.2009 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgesetzt wird.
§ 2 Arbeitszeit
Die Arbeitszeit wird wie folgt geregelt:
Der Arbeitnehmer reduziert die bisherige Tätigkeit auf die Hälfte der bisher vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden auf nunmehr 19,5 Stunden.
...
§ 3 Vergütung
1.
Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Entgelt nach Maßgabe der gemäß § 2 reduzierten Arbeitszeit sowie Aufstockungsleistungen. Die Regelungen des TV ATZ finden aufgrund der Beihilfe-Berechtigung des Arbeitnehmers keine Anwendung.
...
§ 6 Fortgeltung der übrigen Bestimmungen
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 01.01.1998 unberührt, soweit sie nicht im Widerspruch zum Altersteilzeitarbeitsgesetz stehen.
...
§ 7 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1.
Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet ohne Kündigung am 30.04.2011.
...
§ 8 Keine mehr als geringfügige Nebentätigkeit
1.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, neben seiner Altersteilzeitarbeit keine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit auszuüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreitet. Bei einem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ruhen der Anspruch auf die Aufstockungszahlung und der Anspruch auf den Aufstockungsbeitrag nach § 3 Nr. 1 b ATG. Diese Regelung gilt nicht für Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten, die bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Vertragsschluss ausgeübt wurden.
...
§ 9 Mitwirkungs- und Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers.
...
2.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, frühestmöglich den Antrag auf eine Rente wegen Alters oder vergleichbarer Leistungen, die zum Erlöschen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 ATG führen, zu stellen und den Arbeitgeber hi...