Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkurrentenklage

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 33 II GG gilt für Bund, Länder, Gemeinden und sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Bei privatrechtlich organisierten Rechtspersonen gibt es grundsätzlich keine öffentlichen Ämter i. S. d. Art. 33 II GG. Ob dieses für Beliehene anders ist, bleibt offen.

 

Normenkette

GG Art. 33 Abs. 2; BGB § 611a; Landesgleichstellungsgesetz-NRW § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Urteil vom 29.03.2001; Aktenzeichen 8 Ga 22/01)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin vom 06.04.2001 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 29.03.2001 – 8 Ga 22/01 d – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Klägerin begehrt, im Wege der einstweiligen Verfügung der Antragsgegnerin aufzugeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,– DM zu unterlassen, vor Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache (8 (3) Ca 1518/01 d) die Stelle des Leiters/der Leiterin der Zentralabteilung für chemische Analysen (ZCH) endgültig neu zu besetzen.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Denn es fehlt an einem Hauptanspruch, der mit der begehrten Sicherungsverfügung gesichert werden müsste:

I. Zu Recht hat das Arbeitsgericht eine Anspruchsgrundlage nicht in Artikel 33 Abs. 2 GG gesehen. Nach Artikel 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Bei der Stelle der Leiterin/des Leiters der Zentralabteilung für chemische Analysen der Antragsgegnerin, der handelte es sich nicht um ein öffentliches Amt. Nach ganz herrschender Meinung ist der Begriff des öffentlichen Amtes zwar weit auszulegen, so dass er nicht nur die unmittelbare Staatsverwaltung erfasst. Er erfasst auch den öffentlichen Dienst der Kommunen und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts ausgenommen der Kirchen (Jachmann in: von Mangoldt/Klein/Starck GG II Art. 33 Rdn 15; ebenso von Münch/Matthey GG Art. 33 Rdn 20 („Bund, Länder und Gemeinden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts”); Maunz/Dürig/Herzog/Scholz GG Art. 33 Rdn 12; Jarass/Pieroth GG Art. 33 Rdn 8 („Bund, Länder, Gemeinden und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts”), Sachs/Battis GG Art. 33 Rdn 24). Dementsprechend gilt Artikel 33 Abs. 2 nicht für privatrechtlich organisierte Träger (so ausdrücklich Sachs/Battis aaO Rdn 25), wobei die umstrittene Frage dahinstehen kann, ob dieses anders ist, wenn es sich dabei um sog. Beliehene handelt (vgl. Maunz aaO Rdn 13 einerseits und Sachs/Battis aaO Rdn 25 andererseits). Bei der vorgesehenen Stelle handelt es sich ausweislich der Ausschreibung (Bl. 14 d. A.) um Serviceaufgaben für die F. & E-Arbeiten anderer Institute. Dass dabei von der Antragsgegnerin als einer privatrechtlichen Person hoheitliche Aufgaben ausgeübt würden, ist nicht ersichtlich.

II. Ein zu sichernder Hauptanspruch folgt auch nicht aus dem von der anwaltlich vertretenen Antragstellerin nicht näher präzisierten „Gesichtspunkte gesetzlich verbotener Geschlechtsdiskriminierung bzw. gesetzlich vorgegebener Frauenförderung”.

1. Nach Vortrag der Klägerin sind Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 90 % die Bundesrepublik Deutschland und zu 10 % das Land Nordrhein-Westfalen.

Das nordrhein-westfälische Landesgleichstellungsgesetz gilt nach § 2 Abs. 1, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Verwaltungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, für die Eigenbetriebe und Krankenhäuser des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie für die Gerichte und Hochschulen, den Landesrechnungshof, die Landesbeauftragte und den Landesbeauftragen für den Datenschutz, die Verwaltung des Landtages und für den Westdeutschen Rundfunk Köln. Darunter fällt die Antragsgegnerin nicht.

Gemäß § 2 Abs. 3 soll bei der Gründung eines Unternehmens in Rechtsformen des Privatrechts durch das Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband die Anwendung dieses Gesetzes im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Gehört dem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband allein oder gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften die Mehrheit der Anteile eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts, wirken nach dieser Vorschrift die Vertreterinnen und Vertreter darauf hin, dass in dem Unternehmen die Ziele dieses Gesetzes beachtet werden.

Danach gilt das Gesetz nicht unmittelbar für die Antragsgegnerin. Dass in der Satzung der Antragsgegnerin die Anwendung des nordrhein-westfälichen Landesgleichstellungsgesetzes vereinbart wäre, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Die Antragsgegnerin wurde – gerichtsbekannt – auch lange vor Erlass des Landesgleichstellungsgesetzes gegründet. Das Land hält auch nicht die Mehrheit der Anteile an der Antragsgegnerin. Dahinstehen kann damit, ob die Antragstellerin aus § 2 III Landesgleichstel...

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