Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuschlag für Feiertagsarbeit. Auslegung MTV für die Chemische Industrie West. Zuschläge für Christi Himmelfahrt, Pfingstsonntag und Fronleichnam
Leitsatz (amtlich)
Zuschlag für Feiertagsarbeit an Christi Himmelfahrt, Fronleichnam und Pfingstsonntag - Auslegung von § 4 MTV für die Chemische Industrie West.
Leitsatz (redaktionell)
Der § 4 Abs. 1 Nr. 6 MTV für die Chemische Industrie West bestimmt in seinem ersten Halbsatz, dass "für Arbeiten an den Wochenfeiertagen, an denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen der Arbeitsausfall zu vergüten ist", ein Zuschlag von 150% zu zahlen ist. Ein Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen folgt somit bereits aus dem eindeutigen Tarifwortlaut.
Normenkette
MTV Chemische Industrie West § 4; TVG § 4 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 10.07.2013; Aktenzeichen 3 Ca 731/13) |
Tenor
1.
Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.07.2013 - 3 Ca 731/13 - werden zurückgewiesen.
2.
Die Kosten der Berufung haben der Kläger zu 33 % und die Beklagte zu 67 % zu tragen.
3.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung tariflicher Feiertagszuschläge für Christi Himmelfahrt, Pfingstsonntag und Fronleichnam 2012.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 23.01.1989 als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Der Stundenlohn beträgt bei einer 37,5-Stundenwoche derzeit 12,64 € brutto. Der Kläger ist gewerkschaftlich organisiert; die Beklagte war bis zu ihrem Austritt zum 31.12.2007 Mitglied im Arbeitgeberverband der Chemischen Industrie Nordrhein. Der schriftliche Arbeitsvertrag des Klägers vom 23.01.1989 enthält in § 8 folgende Regelung:
"§ 8 ERGÄNZENDE VORSCHRIFTEN
Im übrigen gelten für das Arbeitsverhältnis ergänzend die Vorschriften des Tarifvertrags ...../der Arbeitsordnung vom ..... in ihrer jeweiligen Fassung.
Vereinbarungen außerhalb dieses Vertrages bestehen zwischen den Parteien nicht. Nebenabreden und Ergänzungen sowie Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform."
Die Tarifvertragsparteien nahmen zum 16.09.2009 Änderungen des Manteltarifvertrages für die Chemische Industrie West (MTV) vor. § 4 dieses Tarifvertrages trifft folgende Regelung:
"§ 4 Zuschläge und Schichtzulagen
I. Zuschläge für Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit
Die Zuschläge betragen
1. für Mehrarbeit 25%
2. für regelmäßige Nachtarbeit 15%
3. für nichtregelmäßige Nachtarbeit 20%
4. für Arbeiten an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen 60%
5. für Arbeiten am 24. Dezember ab 13 Uhr 100%
6. für Arbeiten an den wochenfeiertagen, an denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen der Arbeitsausfall zu vergüten ist; für Arbeiten am 1. Mai, an den Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen, am Neujahrstag, auch dann, wenn diese Feiertage auf einen Sonntag oder auf einen an sich arbeitsfreien Werktag fallen 150%"
Der Kläger arbeitete am 01.05.2012, am 17.05.2012 (Christi Himmelfahrt), am 27.05.2012 (Pfingstsonntag), am 28.05.2012 (Pfingstmontag) sowie am 07.06.2012 (Fronleichnam). die Beklagte vergütete die Tätigkeit am 01.05. und am 28.05.2012 jeweils mit einem Zuschlag von 150%; die Tätigkeit an den übrigen vorgenannten Tagen vergütete sie mit einem 60%igen Zuschlag. Die Differenz zwischen einer 60%igen und einer 150%igen Zuschlagszahlung beträgt unstreitig 85,35 € brutto.
Mit Schreiben vom 27.08.2012 machte der Kläger weitere Zuschlagszahlungen für die Tätigkeit an Christi Himmelfahrt, am Pfingstsonntag sowie an Fronleichnam gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab. Mit der vorliegenden, am 24.01.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht der Kläger die Zuschlagsdifferenz für die drei vorgenannten Tage klageweise geltend.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 170,70 € brutto nebst Zinsen zu zahlen (Zuschlagsdifferenz für Christi Himmelfahrt und Fronleichnam) und hat die weitergehende Klage (Zuschlagsdifferenz für Pfingstsonntag) abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, für Christi Himmelfahrt und Fronleichnam als Wochenfeiertage seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des höheren tariflichen Zuschlags erfüllt und das gegenteilige Normverständnis der Beklagten vermöge nicht zu überzeugen. Wegen der Klageabweisung für die Tätigkeit am Pfingstsonntag hat das Arbeitsgericht auf eine frühere Entscheidung der 12. Kammer des Arbeitsgerichts und die dortige Begründung Bezug genommen.
Gegen dieses dem Kläger am 06.08.2013 und der Beklagten am 19.08.2013 zugestellte Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Berufung des Klägers ist am 27.08.2013, seine Berufungsbegründung ist am 04.10.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Beklagte hat am 28.08.2013 Berufung eingelegt ...