Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer Tantieme bei vorzeitigen Ausscheiden
Leitsatz (amtlich)
1) Zu den Auskunftsansprüchen eines Bankangestellten über die Voraussetzungen verschiedener ergebnisabhängiger Vergütungsbestandteile.
2) Gegen eine Vereinbarung, wonach der Arbeitgeber dem Bankangestellten bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine an bestimmten Geschäftsergebnissen orientierte Einmal-Tantieme zahlt, sofern das Ausscheiden aus dem Anstellungsverhältnis nicht vor einem mehr als dreieinhalb Jahre in der Zukunft liegenden Stichtag erfolgt, bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
3) Scheidet der Angestellte vor dem Stichtag aus, besteht auch kein zeitanteiliger Anspruch auf die Tantieme.
Normenkette
BGB § 307; AktG § 87
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 29.08.2014; Aktenzeichen 19 Ca 5400/13) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.08.2014 in Sachen 19 Ca 5400/13 wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten hin wird das vorgenannte Teil-Urteil teilweise wie folgt abgeändert:
Die Auskunftsansprüche (Stufenklage, erste Stufe) werden abgewiesen, soweit ihnen das Arbeitsgericht mit Ziffern 1, 2 und 3 des Urteilstenors stattgegeben hat.
Die Auskunftsansprüche werden ferner abgewiesen, soweit das Arbeitsgericht in Ziffer 4 und 5 des Urteilstenors die Beklagte verurteilt hat, dem Kläger hinsichtlich der Regelung "Nostro-Carry" für die Jahre 2010 und 2011 eine schriftliche Berechnung und Erläuterung seiner Ansprüche zu erteilen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen, soweit das Arbeitsgericht die Beklagte in Ziffer 4 und 5 des Urteilstenors verurteilt hat, dem Kläger Einsicht in die der Beklagten vorliegenden Unterlagen bezüglich der Nostro-Bestandsinvestments und ihrer Entwicklung für die Jahre 2010 und 2011 zu gewähren.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss-Urteil vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Auskunftsansprüche des Klägers, die vier verschiedene Arten einer erfolgsabhängigen Vergütung aus einem zum 30.09.2011 beendeten Dienstvertragsverhältnis betreffen.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die das Arbeitsgericht Köln veranlasst haben, den Stufenklageanträgen des Klägers teilweise stattzugeben, sie aber teilweise aber auch abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des streitgegenständlichen Teilurteils vom 29.08.2014 Bezug genommen.
Das Teilurteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 29.09.2014 zugestellt. Er hat hiergegen am 16.10.2014 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 29.12.2014 am 29.12.2014 begründet.
Der Beklagten wurde das arbeitsgerichtliche Teilurteil am 25.09.2014 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen ihrerseits am 23.10.2014 Berufung eingelegt und ihre Berufung nach Verlängerung der Frist bis zum 29.12.2014 am 22.12.2014 begründet.
Der Kläger und Berufungskläger zu 1. wendet sich mit seiner Berufung gegen die Abweisung der erstinstanzlichen Klageanträge zu 1., betreffend einen Anspruch aus § 11 Ziffer 4 des Dienstvertrages vom 27.02.2009 auf eine Ergebnisbeteiligung, sowie des Antrags zu 9., betreffend einen Anspruch auf Zahlung einer Tantieme aus der Zusatzvereinbarung vom 08.04.2009 zum Anstellungsvertrag des Klägers. Die Abweisung der erstinstanzlichen Klageanträge zu 2. und 3. greift der Kläger mit seiner Berufung nicht an.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts der ursprüngliche Klageantrag zu 1. noch nicht erfüllt sei, zumal die von der Beklagten als Anlage B 5 vorgelegten Kopien des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2009 keinen von den Abschlussprüfern unterschriebenen Bestätigungsvermerk erkennen ließen. Zudem bestehe ein Anspruch darauf, ergänzend Auskunft darüber zu erhalten, aus welchen konkreten Gründen durch Veränderung welcher konkreten Positionen das Ergebnis für das Geschäftsjahr 2009 von ursprünglich + 1.034.652,00 Euro (Gewinn) auf - 16.465.291,61 Euro (Verlust) verändert worden sei. Bedenke man, dass der von der Beklagten vorgelegte Jahresabschluss erst nachträglich während des anhängigen Kündigungsschutzverfahrens gefertigt worden sei, könne im Hinblick auf die deutliche Veränderung des Ergebnisses die Besorgnis nicht von der Hand gewiesen werden, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer benachteiligt haben könnte.
Darüber hinaus vertritt der Kläger die Ansicht, dass das Arbeitsgericht seinen Anspruch auf eine Tantieme aus der Zusatzvereinbarung vom 08.04.2009 zu Unrecht verneint habe. Die Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis mindestens vier Jahre bestanden haben müsse, damit der Tantiemeanspruch nicht verfalle, verstoße gegen § 307 Abs. 1 BGB und stelle eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar. § 87 Abs. 1 S. 2 und S. 3 AktG sei vorliegend nicht einschlägig. Es sei unangemessen, dass er denjen...