Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit einer Stichtagsregelung in einer Konzernbetriebsvereinbarung über eine variable, an der Erreichung von Unternehmenszielen orientierten Jahreszahlung
Leitsatz (amtlich)
Der in einer Konzernbetriebsvereinbarung begründete Anspruch auf Zahlung einer variablen, an der Erreichung von Unternehmenszielen orientierten Jahreszahlung, die zumindest auch Entgeltcharakter hat, kann nicht von einer Stichtagsregelung abhängig gemacht werden, die einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über das Ende des Anspruchsjahres hinaus voraussetzt.
(Parallelsache zu 7 Sa 717/17)
Normenkette
BetrVG § 75; HGB § 341 a
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 12.05.2017; Aktenzeichen 1 Ca 6649/16) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.05.2017 in Sachen 1 Ca 6649/16 abgeändert:
Die Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen,
über den Grad der Zielerreichung der Konzernziele der Beklagten, den Grad der Zielerreichung der von der Beklagten für ihre Konzernunternehmen festgelegten Unternehmensziele und über den Grad der Zielerreichung der von den Konzernunternehmen der Beklagten erreichten weiteren Ziele, jeweils für das Geschäftsjahr 2015 (01.01.2015 bis 31.12.2015) gemäß Ziffer III Absatz 1 der Konzernbetriebsvereinbarung zur erfolgsabhängigen Jahreszahlung vom 23.01.2013
und
über die Berechnung des Anspruchs des Klägers auf Zahlung der erfolgsabhängigen Jahreszahlung für das Geschäftsjahr 2015 (01.01.2015 bis 31.12.2015) auf der Grundlage der nach Buchstabe a) erteilten Auskünfte.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf eine erfolgsabhängige Jahreszahlung nach der Konzernbetriebsvereinbarung vom 23.01.2013 für das Geschäftsjahr 2015 und um Auskunftsansprüche im Hinblick auf den zuvor genannten Anspruch.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 21.04.2017 Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 09.06.2017 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 06.07.2017 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 08.09.2017 am 06.09.2017 begründet.
Der Kläger bleibt bei seiner Ansicht, dass es sich bei der erfolgsabhängigen Jahreszahlung gemäß Konzernbetriebsvereinbarung vom 23.01.2013 (Bl. 23 ff. d. A.) nicht um eine reine Betriebstreueleistung handele, sondern eine Zahlung, der zumindest auch Vergütungscharakter für geleistete Arbeit zukomme. Aufgrund des Entgeltcharakters sei es nicht zulässig, den Anspruch davon abhängig zu machen, dass das Arbeitsverhältnis an einem bestimmten Stichtag im Folgejahr noch bestehe. Die Stichtagsklausel in Ziffer II 1.Spiegelstrich der KBV sei rechtsunwirksam und könne seinem Anspruch nicht entgegengehalten werden.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.05.2017(1 Ca 6649/16) abzuändern und die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen,
dem Kläger Auskunft zu erteilen
über den Grad der Zielerreichung der Konzernziele der Beklagten, den Grad der Zielerreichung der von der Beklagten für ihre Konzernunternehmen festgelegten Unternehmensziele und über den Grad der Zielerreichung der von den Konzernunternehmen der Beklagten erreichten weiteren Ziele, jeweils für das Geschäftsjahr 2015 (01.01.2015 bis 31.12.2015) gemäß Ziffer III Abs.1 der zwischen der G AG und dem Konzernbetriebsrat der G Gruppe abgeschlossenen Konzernbetriebsvereinbarung zur erfolgsabhängigen Jahreszahlung vom 23.01.2013
und
- über die Berechnung des Anspruchs des Klägers auf Zahlung der erfolgsabhängigen Jahreszahlung für das Geschäftsjahr 2015 (01.01.2015 bis 31.12.2015) auf der Grundlage der nach Buchstabe a) erteilten Auskünfte,
- an den Kläger den sich aus der Auskunft nach Klageantrag zu Ziffer 1) ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2016, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte hält die Berufung des Klägers bereits für unzulässig, da sie sich nicht ausreichend mit dem Urteil des Arbeitsgerichts auseinandersetze. Das arbeitsgerichtliche Urteil hält die Beklagte dagegen für richtig und seine Begründung für überzeugend. Sie verteidigt im Einzelnen die Begründungsschritte der arbeitsgerichtlichen Entscheidung gegen die Angriffe der Berufung.
Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift des Klägers und seines weiteren Schriftsatzes vom 09.03.2018 sowie der Berufungserwiderungsschrift der Beklagten und ihres weiteren Schriftsatzes vom 15.03.2018 sowie da...