Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Stichtagsregelung bei Auszahlung einer variablen Erfolgsvergütung mit teilweisem Entgeltcharakter. Erfolgsabhängige Jahressonderzahlung mit Mischcharakter aus Entgelt für Arbeitsleistung und Belohnung für Betriebstreue
Leitsatz (amtlich)
Parallelverfahren zu LAG Köln 7 Sa 470/17 vom 23.08.2018.
Leitsatz (redaktionell)
1. Der in einer BV begründete Anspruch auf Auszahlung einer variablen Erfolgsvergütung, die zumindest auch Entgeltcharakter hat, kann nicht von einer Stichtagsregelung abhängig gemacht werden.
2. Zur Frage, welche Indizien für und gegen den Entgeltcharakter einer in einer Konzernbetriebsvereinbarung ausgelobten Jahressonderzahlung sprechen, die das Erreichen jährlich neu festzulegender Unternehmensziele zur Voraussetzung hat.
3. Schon die Präambel der in der KBV niedergelegten Intention, "die Arbeitnehmer am Unternehmenserfolg zu beteiligen", spricht eher für den Entgeltcharakter der Sonderzahlung als für eine reine Betriebsvereinbarung.
Normenkette
BGB § 611; HGB § 341a; KBV Ziff. I Abs. 2 Fassung: 2013-01-23; KBV Ziff. II Spiegelstrich 1 Fassung: 2013-01-23; KBV Ziff. II Spiegelstrich 2 Fassung: 2013-01-23; KBV Ziff. VI Abs. 1 Fassung: 2013-01-23; KBV Ziff. VII Fassung: 2013-01-23
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 18.10.2017; Aktenzeichen 2 Ca 5404/16) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.10.2017 in Sachen 2 Ca 5404/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf eine erfolgsabhängige Jahreszahlung nach der Konzernbetriebsvereinbarung vom 23.01.2013 für das Geschäftsjahr 2015 und anteilig für das erste Quartal 2016.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, der Klage in vollem Umfang stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 18.10.2017 Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 07.11.2017 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am 13.11.2017 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 08.02.2018 am 07.02.2018 begründet.
Die Beklagte bleibt bei ihrer Ansicht, dass es sich bei der erfolgsabhängigen Jahreszahlung gemäß Konzernbetriebsvereinbarung vom 23.01.2013 (Bl. 20 ff. d. A.) um eine reine Betriebstreueleistung handele. Hierfür spreche zunächst die in Ziffer II. 1. Spiegelstrich der KBV enthaltene Stichtagsregelung. Verkannt habe das Arbeitsgericht, dass auch die Höhe der Sonderzuwendung eine Indizwirkung für eine reine Betriebstreueleistung darstelle; denn sie mache nur einen geringen Anteil an der Gesamtvergütung des Klägers aus.
Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht angenommen, die Sonderzuwendung stelle auch eine Gegenleistung für erbrachte Arbeit des Mitarbeiters dar und habe daher Mischcharakter. Die KBV spreche an keiner Stelle von einer Gegenleistung für erbrachte Arbeit. Die KBV mache die Leistung gerade nicht davon abhängig, dass der Mitarbeiter durch seine Arbeitsleistung individuelle Ziele verwirklichen müsse. Auch sog. Low- Performer erhielten bei Erreichen der Unternehmensziele die Sonderzuwendung. Nur ein Unternehmen, dem es wirtschaftlich gut gehe, wolle seinen Mitarbeitern freiwillige Sonderleistungen gewähren. Nur deshalb knüpfe die KBV die Jahreszahlung daran, dass Unternehmensziele erreicht würden, um sicherzustellen, dass das Unternehmen die Sonderzahlung nur dann erbringen müsse, wenn es ihm wirtschaftlich gut gehe.
Nach Meinung der Beklagten stellten auch die in Ziffer VI. KBV enthaltenen Kürzungsklauseln den reinen Betriebstreuecharakter der Jahresleistung nicht in Frage. Die Kürzungsklauseln seien aus tariflichen Regelungen übernommen worden, ohne dass sie, die Beklagte, sich dabei Gedanken darüber gemacht habe, damit einen bestimmten Zweck, nämlich die Leistung des Mitarbeiters, honorieren zu wollen. Selbst wenn man die Kürzungsregelungen aber als Indiz für einen Entgeltcharakter der Jahresleistung gelten lassen wolle, so überwögen dennoch im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung die Umstände, die für eine reine Betriebstreueleistung sprächen.
Jedenfalls sei es aber geboten gewesen, die KBV ergänzend dahingehend auszulegen, dass als Stichtag für den Leistungsanspruch jedenfalls der 31. Dezember des jeweiligen Geschäftsjahres anzunehmen sei; denn erst am Ende des Geschäftsjahres könne festgestellt werden, ob der Unternehmenserfolg eingetreten sei oder nicht. Dementsprechend hätte das Arbeitsgericht zumindest den anteiligen Anspruch für 2016 abweisen müssen.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.10.2017(2 Ca 5404/16) abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte hält das arbeitsg...