Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung. mündlich. unwirksam. Arbeitsrecht
Leitsatz (amtlich)
1. Die Klagefrist gemäß §§ 4, 7 KSchG in der ab 1.1.2004 geltenden Fassung erfasst auch Kündigungen gegenüber Arbeitnehmer ohne Kündigungsschutz, die am 1.1.2004 bereits zugegangen waren.
2. Vereinbart der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer mündlich vor Beschäftigungsantritt eine Befristung, so ist diese zwar unwirksam. Der Arbeitgeber kann aber gemäß § 16 S. 2 TzBfG das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen, ohne damit gegen Treu und Glauben zu verstoßen.
Normenkette
TzBfG § 16
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Urteil vom 14.10.2004; Aktenzeichen 8 Ca 1737/04) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.10.2004 – 8 Ca 1737/04 d – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Die Parteien streiten darüber, ob eine von der Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung innerhalb der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses rechtswirksam ist und darüber, ob die Klägerin aufgrund einer mündlich vereinbarten Befristung von der Beklagten bis zum 31.05.2004 zu beschäftigen ist. Die Parteien vereinbarten zunächst mündlich in einem Gespräch vom 15.10.2003, dass die Klägerin ihre Arbeit sofort bei der Beklagten als Ökotrophologin und Anleiterin für den Schulungsbereich Hotel und Gaststätten zu einer Vergütung von monatlich 1.100,– EUR aufnimmt. Die Klägerin behauptet, es sei vereinbart worden, dass die Klägerin ab 15.10.2003 für das Halbjahr Herbst 2003 und Frühjahr 2004 bis 31.05.2004 mit fester Laufzeit beschäftigt werden sollte. Ein von der Beklagten unter dem 23.10.2003 vorgelegter schriftlicher Arbeitsvertrag, in dem u.a. eine unbefristete Tätigkeit mit Wirkung ab dem 20.10.2003 und die Kündigungsmöglichkeit mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende enthalten ist, wurde von der Klägerin nicht unterschrieben, worauf die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 19.12.2003, zugegangen am 27.12.2003, das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.01.2004 kündigte.
Hiergegen richtet sich die beim Arbeitsgericht von der Klägerin am 31.03.2004 eingerechte Feststellungsklage mit der sie die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten nicht beendet worden ist und bis zum 31.05.2004 fortbestanden hat. Ferner verlangt die Klägerin mit der Klage Vergütungszahlung für die Zahlung bis einschließlich 31.05.2004 in Höhe von 4.400 EUR.
Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Aachen ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden, sie ist damit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen. Die Kündigung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden, darüber hinaus hat die Klägerin die Klagefrist gemäß § 4 KSchG in der ab dem 01.01.2004 geltenden Fassung nicht beachtet, die Kündigung ist daher nach §§ 4, 7 KSchG rechtswirksam.
1. Die Kündigung der Beklagten ist gemäß § 16 S. 2 TzBfG zulässig und, da sonstige Kündigungsbeschränkungen nicht ersichtlich sind und insbesondere die Kündigung innerhalb der ersten 6 Monate des Bestehens des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist, rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 16 S. 2 TzBfG kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, wenn die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam ist. So liegt der Fall vorliegend, wenn man den bestrittenen Vortrag der Klägerin – wonach in dem mündlichen Vorstellungsgespräch bereits eine Befristung bis zum 31.05.2004 mit ihr vereinbart worden ist – als richtig unterstellt. Nach § 15 Abs. 3 TzBfG ist ein befristetes Arbeitsverhältnis zwar nur dann ordentlich kündbar, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Jedoch sieht das Gesetz für den Fall, dass die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam ist, eine Ausnahme von dieser Bestimmung vor.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Berufung der Beklagten auf die Unwirksamkeit der Befristung mangels Schriftform und auf die Kündigungsmöglichkeit nach § 16 S. 2 TzBfG nicht treuwidrig. Ob etwas anderes geltend würde, wenn die Beklagte der Klägerin mündlich ausdrücklich zugesagt hätte, dass sie auf eine Kündigungsmöglichkeit innerhalb der vereinbarten festen Laufzeit bis zum 31.05.2004 verzichtet, kann dahingestellt bleiben, weil die Klägerin derartiges nicht behauptet. Die bloße – unwirksame – mündliche Vereinbarung einer Befristung mit einem Arbeitnehmer, der noch vor Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages seine Beschäftigung aufnimmt, führt in aller Regel nicht dazu, dass die Berufung auf die Kündigungsmöglichkeit nach § 16 S., 2 TzBfG durch den Arbeitgeber wegen arglistigen oder treuwidrigen Verhaltens unzulässig ist. Denn die zun...