Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung eines Übergangszuschusses im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitgebers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei einer als "Übergangszuschuss" bezeichneten Leistung, die dem Betriebspensionär in den ersten sechs Monaten nach seiner Pensionierung unter Anrechnung auf sein betriebliches Ruhegehalt in Höhe des letzten Gehalts vor der Pensionierung gezahlt wird, handelt es sich um einen insolvenzgeschützten Bestandteil der betrieblichen Altersversorgung.

2. Ist der Zusageempfänger mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgung vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, ist auch der Anspruch auf den Übergangszuschuss nach § 2 Abs.1 BetrAVG zeitratierlich zu kürzen.

3. Der Wechsel aus dem Kreis der Tarifangestellten in den Kreis der ÜT-Mitarbeiter führt nicht zum Wegfall des Anspruchs auf den Übergangszuschuss, wenn der Arbeitnehmer den Anspruch in jedem Fall behalten hätte, falls er während des gesamten Arbeitsverhältnisses unverändert entweder Tarifangestellter oder ÜT-Angestellter geblieben wäre.

4. § 4 Abs. 2 a Buchst. c) AIB PSV setzt für den Anspruch auf einen versicherungsmathematischen Zuschlag voraus, dass der Arbeitnehmer Leistungen des Pensionssicherungsvereins aus einer betrieblichen Altersversorgung nicht in Anspruch nimmt, obwohl deren Voraussetzungen erfüllt und die Ansprüche auch fällig sind.

 

Normenkette

BetrAVG §§ 1b, 2; AIB PSV § 4 Abs. 2a Buchst. c; BetrAVG §§ 6-7

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 19.08.2015; Aktenzeichen 3 Ca 1845/15)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.03.2018; Aktenzeichen 3 AZR 861/16)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.08.2015 in Sachen 3 Ca 1845/15 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Klägerin gegen den Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis mit der insolventen Arbeitgeberin V GmbH eine insolvenzgeschützte Anwartschaft auf einen Übergangszuschuss in Höhe von insgesamt 20.109,95 € zusteht.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 45 % und der Beklagte 55 % zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin im Zeitpunkt ihres Eintritts in den Ruhestand ein insolvenzgeschützter sog. Übergangszuschuss als Bestandteil ihrer betrieblichen Altersversorgung zusteht und darum, ob ein solcher Anspruch und ein Anspruch auf die monatliche betriebliche Altersrente gemäß § 4 Abs. 2a Buchst. c) AIB des Beklagten für jeden Monat ab dem 01.01.2015, in dem die Klägerin noch keine betriebliche Altersversorgung in Anspruch nimmt, um 0,5 % zu erhöhen sind

Die Klägerin wurde am . .1 geboren und trat zum 01.01.1973 in die Dienste der S AG. Mit ihrem Arbeitsvertrag erhielt sie die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung. Die Klägerin gehörte zum Kreis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit tariflicher Vergütung (sog. Tarifkreis).

Am 23.12.1981 verabschiedeten die S AG und ihr Gesamtbetriebsrat eine "Vereinbarung zum Übergangszuschuss bei Pensionierung im Tarifkreis", die zum 01.01.1982 in Kraft trat und auszugsweise folgenden Wortlaut hatte:

"Mitarbeiter des Tarifkreises erhalten nach ihrer Pensionierung einen Übergangszuschuss. Damit soll den Mitarbeitern der Übertritt in den Ruhestand wirtschaftlich erleichtert werden.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

1.

Die S AG räumt ihren Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf den Übergangszuschuss ein.

2.

Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter

- mindestens zehn Dienstjahre (ohne Ausbildungszeiten) nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei der S AG abgeleistet hat u n d

- im unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit bei der S AG pensioniert wird.

3. Die Höhe des Übergangszuschusses, der für sechs Monate gezahlt wird, entspricht der Differenz zwischen dem zuletzt bezogenen Brutto-Monatsentgelt bei regelmäßiger tariflicher oder abweichend vereinbarter Arbeitszeit (ohne einmalige Zuwendungen, tariflicher vermögenswirksamer Leistungen, Vergütungen für Mehrarbeit, zusätzliches Urlaubsgeld, Krankenlohn sowie Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit) und dem SA -Ruhegeld." (Anlage K8, Bl. 54 d. A.)

Die Vereinbarung vom 23.12.1981 ersetzte eine seit dem 01.04.1979 geltende Vorgängerregelung, welche die Bezeichnung "Vereinbarung zum Übergangsgeld bei Pensionierung im Tarifkreis" geführt hatte. In einem am Tag des Abschlusses der Vereinbarung vom 23.12.1981 verfassten 'ZP-Rundschreiben Nr. 10/82' erläuterten die Betriebspartner hierzu Folgendes:

"Die Bezeichnung "Übergangsgeld" hat verschiedentlich dazu geführt, diese Leistungen mit dem Übergangsgeld des öffentlichen Dienstes in Verbindung gebracht zu werden, das einen ganz anderen Rechtscharakter hat und einem anderen Zweck dient.

Um weiteren Missverständnissen vorzubeugen, wird daher ab sofort unser Übergangsgeld inÜbergangszuschussumbenannt. Die Höhe des Ü...

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